1.3.1 (ma12p): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Geschäftsaufsichtsverordnung.

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Geschäftsaufsichtsverordnung1.

1

Der GesEntw. war der RReg. am 5. 6. vom RJMin. zugeleitet worden (R 43 I /1221 , Bl. 27-34). In der Begründung heißt es: „Die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses […] gelangt in der jetzigen kritischen Wirtschaftslage in einem Umfange zur Anwendung, der die weitverbreitete Besorgnis berechtigt erscheinen läßt, daß die Einrichtung nicht selten mißbraucht werde. Die Anordnung der Geschäftsaufsicht in Fällen, für die sie nicht bestimmt ist, wirkt der auf durchgreifende Reinigung und rasche Gesundung unserer Verhältnisse gerichteten Kreditpolitik der zuständigen Stellen entgegen.“ Zweck des Gesetzes sei es, „die nötigen Sicherungen dafür zu schaffen, daß die Geschäftsaufsicht nicht mißbraucht wird, um den unvermeidlichen Zusammenbruch unhaltbar gewordener Unternehmungen zum Schaden der Gläubiger und der Allgemeinheit hinauszuzögern oder zu verschleiern“.

Staatssekretär Joel führte aus, daß der Reichspräsident sich bereit erklärt habe, falls es unbedingt nötig sein sollte, eine Verordnung auf Grund des[681] Art. 48 zu erlassen. Das sei jetzt nicht mehr nötig, nachdem der Reichstag heute (6. 6.) dem aus seiner Mitte eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bekanntmachung des Bundesrats über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses vom 14. Dezember 1916 in der Fassung der Verordnung vom 8. Februar 1924 zugestimmt habe2. Nach diesem Gesetz könne nunmehr die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats die erforderlichen Abänderungen der Geschäftsaufsichtsverordnung vornehmen.

2

S. RT-Bd. 382 , Drucks. Nr. 165 ; RT-Bd. 381, S. 213  ff.

Der Reichsrat werde gegen den vom Reichsjustizministerium vorgelegten Entwurf sicherlich keinen Einspruch erheben. Mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsbankpräsidenten habe er wegen der Vorlage Fühlung genommen. Sie stimmten dem Entwurfe zu. Der Reichsbankpräsident sei allerdings ursprünglich für eine völlige Aufhebung der Geschäftsaufsicht gewesen3.

3

S. die Schreiben des Rbk-Direktoriums an den RWiM vom 28. 5. und an den RK vom 3. 6. in R 43 I /1221 , Bl. 47-50, 44f.

[…]

Das Kabinett stimmte der Vorlage zu4.

4

Am 12.6.24 wird das „Gesetz zur Änderung der Bekanntmachung des Bundesrats über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses vom 14.12.1916 in der Fassung der VO vom 8.2.1924“ verkündet (RGBl. I, S. 641 ). Auf Grund dieses Gesetzes erläßt die RReg. am 14.6.24 die „VO zur Änderung der Geschäftsaufsichts-VO“ (RGBl. I, S. 641 ), die im wesentlichen der Gesetzesvorlage des RJMin. (Anm. 1) entspricht. Zur Bedeutung der VO vgl. Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 146 f.

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