1.36.7 (ma12p): 7. Entwurf eines Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen

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[878]7. Entwurf eines Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen

Der Reichsbankpräsident trug den Inhalt des Entwurfs vor15.

15

Mit Schreiben vom 12. 7. an den RK übersendet Schacht den Entwurf eines „Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen“ (engl. und dt.), wie er aus den Beratungen des Organisationskomitees für die Notenbank (Kindersley, Schacht) hervorgegangen ist (R 43 I /633 , Bl. 235, 254-259). In Ausführung des Sachverständigen-Gutachtens, das die allmähliche Beseitigung der Rentenmarkwährung vorschlägt, regelt der Entwurf die Einziehung der umlaufenden Rentenmarkscheine und die Tilgung der Rentenmarkkredite. § 9 des Entwurfs sieht die Gründung einer landwirtschaftlichen Kreditanstalt vor, der bestimmte Überschüsse des Tilgungsfonds sowie die derzeit verfügbaren Mittel der Rentenbank zugeführt werden sollen.

Der Text dieses Entwurfs stimmt mit der Endfassung des Gesetzes vom 30.8.24 überein (RGBl. II, S. 252 ). Zur Begründung s. RT-Drucks. Nr. 450, Bd. 383 ; Bericht des Organisationskomitees an die Repko vom 15.7.24 betr. Liquidation der Rentenbank (Abschrift in R 43 I /633 , Bl. 291-293); Verwaltungs- und Geschäftsbericht der Dt. Rentenbank vom 15.11.23 bis 31.12.24, Berlin 1925, bes. S. 9 ff. (auch in R 43 I /2441 , Bl. 97-111); Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 138 f.

Der Reichswirtschaftsminister äußerte Bedenken gegen den Entwurf, der mehr in dieses international zu vereinbarende Gesetz aufnehme, als nach dem Sachverständigen-Gutachten notwendig sei. Insbesondere sollte die Errichtung der landwirtschaftlichen Kreditanstalt ausschließlich deutschen Bestimmungen vorbehalten werden. Er äußerte weiterhin Bedenken gegen den Entwurf vornehmlich in der Richtung, daß gemäß § 9 die deutsche Rentenbank berechtigt sei, auch ihre sonstigen verfügbaren Mittel, soweit darüber nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes verfügt sei, für die Zwecke der landwirtschaftlichen Kreditanstalt zu verwenden. Bei den sonstigen verfügbaren Mitteln handle es sich um einen Betrag von 180 Millionen Mark, der aus der ganzen Wirtschaft stamme. Es sei nicht gerechtfertigt, wenn dieser Betrag lediglich der landwirtschaftlichen Kreditanstalt zur Verfügung gestellt werde. Auch wünschte der Reichswirtschaftsminister mehr Bewegungsfreiheit für die Reichsregierung bei Begründung der landwirtschaftlichen Kreditanstalt.

Der Reichsbankpräsident bat, es bei dem Entwurf und insbesondere bei der im § 9 vorgesehenen Fassung zu belassen. Der Entwurf stelle ein großes Zugeständnis Kindersleys dar, das ihm zum Teil mühsam abgerungen sei. Es sei nicht angängig, nun wieder eine Abänderung vorzunehmen.

Mit dem Vorschlage des Reichsministers der Finanzen, im § 9 Zeile 4 hinter „25 Millionen“ das Wort „jährlich“ einzufügen und in der vorletzten Zeile hinter den Worten „verfügt ist“ die Worte „mit Genehmigung der Reichsregierung“ einzufügen, erklärte sich der Reichsbankpräsident einverstanden16.

16

Dieser Änderungsvorschlag ist in dem am 12. 7. von Schacht übersandten Entwurf (s. Anm. 15) bereits berücksichtigt.

Das Kabinett hatte gleichfalls keine Bedenken gegen diese Änderungen und stimmte der Vorlage im übrigen vorbehaltlich einer Ressortbesprechung zu.

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