1.38.1 (ma12p): 1. Entwurf eines Münzgesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 1). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 2 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

1. Entwurf eines Münzgesetzes.

Die Vorlage wurde angenommen1.

1

Am 12. 7. übersandte RbkPräs. Schacht der Rkei den Entwurf eines Münzgesetzes in der vom Organisationskomitee für die Notenbank gebilligten Form (R 43 I /633 , Bl. 235, 260-265). Der Entwurf entspricht weitgehend der Endfassung des Münzgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 254 ); Begründung s. RT-Drucks. Nr. 451, Bd. 383 . Durch das Gesetz wird die Reichsmarkwährung eingeführt. § 1 lautet: „Im Dt. Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Reichsmark, welche in 100 Reichspfennige eingeteilt wird.“ 1 Reichsmark ist gleich 1 Billion in bisheriger Markwährung.

Extras (Fußzeile):