1.4.1 (ma12p): Micumverträge.

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Micumverträge.

Der Reichsminister der Finanzen machte Mitteilung, daß Frantzen Herrn Vögler für den 12. d.M. zu einer Besprechung eingeladen habe2. Bis dahin[682] müsse sich die Reichsregierung entscheiden, 1.) ob von Regierung zu Regierung verhandelt werden solle, 2.) wie die Durchführung der Lieferung finanziert werden solle. Eine Nachricht über die heutige Vorbesprechung müsse noch heute den Industriellen zugehen.

2

Es geht hierbei um die Verlängerung des laufenden Reparationsabkommens zwischen der Micum und dem Ruhrbergbau, das bis zum 15. 6. befristet ist (vgl. Dok. Nr. 173, Anm 3). In einer Besprechung zwischen der RReg. und Vertretern des Ruhrbergbaus am 30. 5. hatte Klöckner erklärt: „Eine Verlängerung der Micum-Verträge mit den zur Zeit geltenden Bedingungen sei unmöglich. Der Ruhrbergbau sei jetzt so verschuldet, daß das Maß voll sei. Die Verhandlungen über die Verlängerung der Micum-Verträge dürften diesmal nicht wieder von den Zechen unmittelbar geführt werden, sondern diesmal müsse die RReg. selbst verhandeln. […] Eine finanzielle Basis zur Fortführung der Kohlenlieferungen erblicke er in der Verpflichtung der Eisenbahn [nach dem Sachverständigen-Gutachten vom 9. 4.], schon im ersten Reparationsjahr 200 Mio GM für die Reparation aufzubringen. Es könnte versucht werden, diese 200 Mio GM aus dem allgemeinen Plan herauszunehmen und bereits ab 15. Juni für die Kohlenlieferungen flüssig zu machen.“ (Protokoll in R 43 I /454 , Bl. 210f).

Der Gesandte Ritter führte aus, daß für die Finanzierung zwei Möglichkeiten beständen.

Die erste Möglichkeit sei die der Vordatierung des Inkrafttretens des Sachverständigengutachtens auf den 15. Juni. Dadurch werde es insbesondere möglich werden, die 200 Millionen, die die Eisenbahn im ersten Reparationsjahr aufzubringen habe3, für die Lieferungen nutzbar zu machen. Entgegenstehe diesem Wege eine Äußerung MacDonalds, der von einer Vordatierung nichts wissen wolle. Seiner (MacDonalds) Meinung nach gefährde eine stückweise Inkraftsetzung des Sachverständigengutachtens das ganze Werk, das mit diesem Gutachten durchgeführt werden solle.

3

Vgl. das Sachverständigen-Gutachten vom 9.4.24, S. 32.

Die zweite Möglichkeit sei die von Ruppel vorgeschlagene, dahingehend, daß die Reichsregierung erkläre, sie sei im Vertrauen darauf, daß die neue französische Regierung4 das Sachverständigengutachten in kürzester Zeit zur Annahme bringe, bereit, für diese kurze Übergangszeit die Kohlenlieferungen zu finanzieren.

4

Am 1. 6. war das Kabinett Poincaré zurückgetreten.

In beiden Fällen müsse als Konzession erreicht werden a) die Ermäßigung des monatlichen Kontingents, b) der Erlaß der französischen Kohlensteuer.

Eine Note, die Verhandlungen von Regierung zu Regierung fordere, werde Dienstag [10. 6.] übergeben werden.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte den zweiten Weg für gangbar, allerdings müsse dabei nach außen hin nicht das Reich als zahlend erscheinen, sondern andere Stellen, z. B. die Eisenbahn. Durch innere Abmachungen sei die Rückerstattung durch das Reich sicherzustellen.

Beschlüsse über die Finanzierung wurden nicht gefaßt.

Die Benachrichtigung über die Vorbesprechung übernahm das Reichsfinanzministerium5.

5

S. des weiteren Dok. Nr. 218, P. 3.

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