1.5.2 (ma12p): 2. Bericht des Herrn Staatssekretärs Vogt über die bisherigen Verhandlungen des Organisationskomitees für die Eisenbahn.

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2. Bericht des Herrn Staatssekretärs Vogt über die bisherigen Verhandlungen des Organisationskomitees für die Eisenbahn.

Staatssekretär Vogt berichtete über die Verhandlungen des Organisationskomitees für die Eisenbahn8, an denen lediglich die Mitglieder des Komitees9[685] teilgenommen hätten ohne Zuziehung von Sachverständigen. Die Verhandlungen seien im allgemeinen günstig verlaufen. Insbesondere sei hervorzuheben, daß deutscherseits in folgenden wichtigen Punkten Zugeständnisse erzielt seien: 1. das Eigentum an der Reichsbahn verbleibe beim Reiche, es handle sich also lediglich um eine Betriebsgesellschaft; 2. die deutsche Mehrheit im Verwaltungsrat sei sichergestellt; 3. die Vollstreckungsrechte des Kommissars würden erst wirksam, wenn kein Geld zur Einlösung der Kupons10 zur Verfügung stehe, gleichgültig aus welcher Quelle. Im übrigen sei ein revidierter Entwurf des Gesetzes und der Satzung zustande gekommen, über dessen Einzelheiten er, Staatssekretär Vogt, Bericht erstatten werde, den er jedoch bitte, den Ressorts noch nicht vorlegen zu müssen. Dieser Entwurf werde vielmehr Gegenstand einer zweiten Lesung durch das Komitee sein, die am 16. d. M. in Berlin beginnen solle. Die danach sich ergebenden Entwürfe würden alsdann der Reichsregierung zur Beschlußfassung unverzüglich vorgelegt werden.

8

Zwischen dem 21. 5. und dem 4. 6. hatte das Organisationskomitee für die Eisenbahn in Paris über den Entwurf eines RB-Gesetzes und einer RB-Satzung auf Grund des Sachverständigen-Gutachtens verhandelt. Zur Vorgeschichte s. Dok. Nr. 202, P. 1.

9

Mitglieder des Komitees sind Vogt, Bergmann, Acworth und Leverve.

10

D. h. für die jeweils fällige Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnobligationen.

Staatssekretär Vogt berichtete alsdann über die anliegenden Entwürfe11, welche dem Kabinett nicht schriftlich vorlagen, unter Hervorhebung der nach seiner Auffassung wichtigen Punkte.

11

Diesem Kabinettsprotokoll liegen bei: der Entwurf eines Gesetzes über die Dt. RB-Gesellschaft (im folgenden als RB-Gesetz bezeichnet) sowie der Entwurf einer Satzung der Dt. RB-Gesellschaft (weiterhin als RB-Satzung bezeichnet); beide Entwürfe tragen die Kopfangabe: Paris, 4.6.1924. Endfassung: Gesetz über die Dt. RB-Gesellschaft vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 272 ), Satzung der Dt. RB-Gesellschaft vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 281 ).

Im einzelnen hob er u. a. folgende Gesichtspunkte hervor: Als Firma sei eine „Gesellschaft“ vorgesehen; es werde jedoch zum Ausdruck gebracht, daß das Unternehmen der Wahrung der deutschen Volkswirtschaft diene12. Hinsichtlich des Staatsvertrages der Reichsregierung mit den Ländern13 sei anerkannt, daß dieser nebst dem Schlußprotokoll in Geltung bleiben solle, soweit nicht die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung dem entgegenständen14. Über die Hoheitsrechte des Reichs habe es lange und schwierige Verhandlungen gegeben. Dies gelte insbesondere bezüglich der Frage des Dienstverhältnisses der Beamten und der Regelung der Gehaltsfrage. Wenn auch die Gegenseite einem gewissen öffentlich-rechtlichen Charakter der Angestellten der Reichsbahn nicht grundsätzlich widersprochen habe – insbesondere unter Berücksichtigung der von Herrn Leverve mitgeteilten Tatsache, daß in Frankreich die Absicht bestehe, die Bahnangestellten zu öffentlichen Beamten zu machen, um ihnen das Streikrecht zu nehmen –, so habe doch insbesondere der englische Vertreter Acworth unbedingt darauf bestanden, daß die bisherige rein beamtenmäßige Stellung der Angehörigen der Reichsbahn geändert werden müsse. Man habe sich schließlich auf einen besonderen Typ von Beamten geeinigt, ohne jedoch alle Einzelheiten festzulegen. Es solle hierüber eine besondere Vorlage ausgearbeitet werden, deren Nachprüfung die Gegenseite für sich in Anspruch[686] nehme15. Hinsichtlich der Frage der lebenslänglichen Anstellung sei deutscherseits vorgesehen, die Personalabbau-Verordnung16 als Grundlage zu nehmen, d. h. die Möglichkeit vorzusehen, die Beamten der Reichsbahn jederzeit auf Wartegeld zu setzen. Schwierigkeit mache ferner die Amtsdauer des Generaldirektors, hinsichtlich derer die Gegenseite ein Jahr vorgesehen habe mit der Möglichkeit der Wiederwahl17. Hiergegen müsse unbedingt angegangen werden; mit einer gewissen zeitlichen Beschränkung der Anstellung, etwa auf 12 oder 6 Jahre, werde man sich jedoch wohl abfinden müssen.

12

In § 2 des Entwurfs eines RB-Gesetzes (Anm. 11) heißt es einleitend: „Die Gesellschaft hat ihren Betrieb unter Wahrung der Interessen der dt. Volkswirtschaft nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.“

13

RGBl. 1920, S. 773 .

14

Nach § 39 des Entwurfs eines RB-Gesetzes.

15

In § 26 des Entwurfs eines RB-Gesetzes heißt es lediglich: „Die Rechts- und Dienstverhältnisse des Personals werden durch ein besonderes Reichsgesetz geregelt.“

16

RGBl. 1923, I, S. 999 .

17

In § 12 des Entwurfs eines RB-Gesetzes heißt es: „Der Generaldirektor wird vom Verwaltungsrat mit einer Stimmenmehrheit von ¾ bestellt. Er wird für die Dauer eines Jahres bestellt und kann wieder bestellt werden.“

Auch bei der Regelung der Gehaltsfrage zeigten sich auf der Gegenseite starke Widerstände gegen eine Ingerenz der Reichsregierung. Deutscherseits sei die Stellungnahme vorbehalten worden. Er, Staatssekretär Vogt, sowie auch der Staatssekretär Bergmann seien jedoch der Auffassung, daß es nicht möglich sein werde, in diesem Punkt das Hoheitsrecht des Reichs durchzusetzen.

Hinsichtlich der übrigen Hoheitsrechte habe insbesondere die Frage der Tarifgestaltung Gegenstand eingehender und schwieriger Verhandlungen gebildet. Es sei dabei deutscherseits schließlich durchgesetzt worden, daß die Reichsregierung jede Änderung des Tarifs schlechthin ablehnen, eine Änderung des bestehenden Tarifs aber von sich aus fordern könne, sofern dadurch der Zinsendienst nicht gefährdet werde18. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen Reichsregierung und Reichsbahngesellschaft habe ein deutsches Schiedsgericht, das sich zusammensetze aus einem ständigen, vom Reichsgerichtspräsidenten ernannten Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Reichsregierung und der Reichsbahn, zu entscheiden19. Gegen die Entscheidung dieses Schiedsgerichts sei ferner unter gewissen Umständen eine Berufung an das im Gutachten vorgesehene internationale Schiedsgericht zulässig20. Im übrigen komme die Berufung an die Schiedsgerichte nicht in Frage hinsichtlich der übrigen Hoheitsrechte, die im einzelnen im Gesetz festgelegt seien (z. B. Genehmigung zum Bau neuer Strecken, zur Umwandlung einer Nebenbahn in eine Hauptbahn, Eigentumsbefugnis usw.).

18

§§ 28 und 29 des Entwurfs.

19

§ 40 des Entwurfs.

20

§§ 40 und 41 des Entwurfs. Vgl. Sachverständigen-Gutachten, S. 132 (Anlage 4, Art. X).

Im Schlußparagraphen des Gesetzes sei bestimmt, daß dieses mit dem Tage der Verkündung in Kraft treten solle. Die Gesellschaft dagegen solle erst ins Leben treten, wenn der Verwaltungsrat gebildet, der Vorsitzende gewählt, der Generaldirektor ernannt und der Vollzug dieser Maßnahmen der Reichsregierung mitgeteilt sei. Dies gebe der Reichsregierung infolge ihrer Majorität im Verwaltungsrat die Möglichkeit, den tatsächlichen Vollzug des Gesetzes aufzuhalten, bis etwaige von deutscher Seite zu fordernde Bedingungen von der Gegenseite erfüllt seien.

[687] Bei der Bestimmung der Satzung habe insbesondere die Frage der Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die Abgrenzung der Rechte des Kommissars im Vordergrund der Erörterung gestanden. Es sei von der Gegenseite zugestanden worden, daß die Vertreter der Vorzugsaktionäre Deutsche sein müßten. Dieses, zusammen mit der Zusage, daß der Treuhänder 5 deutsche Mitglieder ernennen werde, habe die deutsche Majorität im Verwaltungsrat sichergestellt21. Die Befugnisse des Verwaltungsrats seien sehr weitgehend, erheblich umfangreicher als die eines deutschen Aufsichtsrats. Die Kompetenzen seien im einzelnen in der Satzung geregelt22.

21

§ 15 des anliegenden Entwurfs einer RB-Satzung (Anm. 11) bestimmt: Der aus 18 Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat wird zur Hälfte von der Dt. Reg., zur Hälfte vom Treuhänder als Vertreter der Obligationsgläubiger ernannt. Von den Mitgliedern, die vom Treuhänder bestellt werden, können 5 die dt. Staatsangehörigkeit besitzen. Sind die Vorzugsaktien verkauft, so sind von den durch die Dt. Reg. zu besetzenden Sitzen 4 den Inhabern der Vorzugsaktien einzuräumen. Die Vertreter der Vorzugsaktionäre müssen Deutsche sein.

22

Nach § 19 des Entwurfs der RB-Satzung hat der Verwaltungsrat die Aufgabe, die gesamte Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen. Im besonderen hat er zu entscheiden über die Feststellung des Voranschlags und der Bilanz, die Gewinnverteilung, die Aufnahme von Krediten, die Änderung der Tarifbestimmungen, grundsätzliche Besoldungs- und Lohnangelegenheiten, die Bestätigung der leitenden Beamten.

Hinsichtlich der Rechte des Kommissars sei durchgesetzt worden, daß dieser bei Notleiden der Kupons nicht befugt sei, die Bahn im ganzen oder teilweise zu verkaufen oder zu verpachten, sondern lediglich unter gewissen, fest umrissenen Kautelen die Konzession weiter zu zedieren. Aber auch in diesem Falle sei die Ausübung des vorgesehenen Rechts sowie die Sperrung von Zahlungen und Erhöhung des Tarifs an Bedingungen sowie an die Entscheidung des internationalen Schiedsgerichts in einer Form gebunden, welche die deutschen Interessen in weitgehendem Maße sicherstelle23.

23

§ 30 des Entwurfs der Satzung.

Auch die Sicherung der deutschen Währung bei den Kreditoperationen der Gesellschaft sei in einer besonderen Bestimmung vorgesehen.

Am Schlusse der Verhandlungen sei die Frage der Regiebahn angeschnitten, die nach einer von der englischen Regierung an Sir John Bradbury gegebenen Weisung vom Komitee erörtert werden sollte, und es habe sich hierbei ergeben, daß beide Vertreter der Gegenseite24 es als Voraussetzung für das Inkrafttreten des Gutachtens betrachteten, daß die Regie beseitigt werde. Ob irgendwelche Bedingungen an die Aufgabe der Regie geknüpft würden, habe sich bei den Erörterungen nicht mit Sicherheit ergeben.

24

Acworth und Leverve.

Der Reichskanzler dankte Staatssekretär Vogt für seine Berichterstattung sowie für die durch die deutschen Mitglieder des Organisationskomitees geleistete wertvolle Arbeit, von der man wohl schon jetzt sagen könne, daß sie über Erwarten von Erfolg gekrönt sei.

Es wurde alsdann der Bericht zur Erörterung gestellt.

Der Reichsminister der Finanzen äußerte die Auffassung, daß die wichtigsten Fragen der Rechnungsprüfung, des Verhältnisses der Beamten und der Steuerfreiheit zunächst kommissarisch erörtert werden müßten. Auf Grund dieser Erörterung könne erst das Kabinett zu Entschließungen gelangen. Es[688] wurde in Aussicht genommen, am 18. d. M. eine erneute Besprechung im Kabinett über die Angelegenheit herbeizuführen25.

25

Nach Ausweis der Protokolle werden die Entwürfe des RB-Gesetzes und der RB-Satzung erst wieder in der Kabinettssitzung vom 5. 7. behandelt (Dok. Nr. 246).

Auf Anfrage des Reichskanzlers teilte der Reichsminister des Auswärtigen mit, daß er die Führer der Regierungsparteien sowie der Mehrheitssozialisten und der Deutschnationalen zu getrennten Besprechungen auf den 16. d. M. eingeladen habe. Er werde hierbei diejenige vertrauliche Aufklärung über die Verhandlungen des Organisationskomitees sowie über die weitere Behandlung des Gutachtens geben26, welche er im Hinblick auf deren vertraulichen Charakter bei der jetzigen Zusammensetzung des Auswärtigen Ausschusses nicht in der Lage sei, bei der Sitzung des Ausschusses am 17. d. M. mitzuteilen27.

26

Zu den Ausführungen Stresemanns vor den Parteiführern vgl. Stresemann, Vermächtnis I, S. 432 ff.

27

Das bezieht sich vermutlich auf die Anwesenheit kommunistischer und deutschvölkischer Abg. bei der Sitzung des RT-Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten. Zur Ausschußsitzung vom 17. 6. vgl. DAZ, Nr. 281 vom 17. 6.

Staatssekretär Vogt wies darauf hin, daß die Mitglieder des Komitees beschlossen hätten, vor der Hand keinerlei Mitteilungen über die Verhandlungen an die Presse gelangen zu lassen.

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