1.53.2 (ma12p): 2. Spanischer Handelsvertrag.

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2. Spanischer Handelsvertrag.

Ministerialdirektor v. Stockhammern berichtete über den Stand des spanischen Handelsvertrages3. Mit Rücksicht darauf, daß der spanische Handelsvertrag, um nicht gefährdet zu werden, am 1. August zunächst als modus vivendi in Kraft treten müsse, werde es notwendig sein, die deutschen Zollämter anzuweisen, die Zollbeträge zu stunden, die über die Sätze des in dem spanisch-deutschen Handelsvertrag vereinbarten Tarifs hinausgingen, um auch deutscherseits den Vertrag tatsächlich in Kraft zu setzen. Spanien werde den Vertrag in Kraft setzen.

3

Am 25. 7. war in Madrid das neue dt.-span. Handelsabkommen unterzeichnet worden. In einem ergänzenden Notenwechsel vom gleichen Tage hatten beide Vertragsparteien vereinbart, das Abkommen bereits am 1. 8. in der Form eines Modus vivendi bis zur ordnungsgemäßen Ratifizierung in Kraft zu setzen. Den Text des Abkommens, den ergänzenden Notenwechsel sowie einen Bericht des dt. Delegationsleiters, Botschafter Langwerth v. Simmern, über den Verlauf der Verhandlungen übersendet das AA an die Rkei am 2. 8. (R 43 I /1117 , Bl. 36-57); Text des Abkommens mit erläuternder Denkschrift in RT-Drucks. Nr. 467, Bd. 383 .

Staatssekretär Zapf hielt diesen Ausweg zwar nicht für glücklich, aber kaum zu umgehen. Der Reichstag werde den spanisch-deutschen Handelsvertrag mit rückwirkender Kraft vom 1. August genehmigen müssen.

Ministerialdirektor Hoffmann erklärte im Auftrag des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft, dem spanisch-deutschen Handelsvertrag und[930] demzufolge auch dem Vorschlag des Ministerialdirektors v. Stockhammern nicht zustimmen zu können.

Das Kabinett nahm den Vorschlag des Ministerialdirektors v. Stockhammern an und ermächtigte den Reichsminister der Finanzen, die Stundungsanweisung zu erteilen4.

4

Am 30. 7. telegrafiert das AA an die dt. Botschaft in Madrid: „Reichskabinett hat heute beschlossen, Vertrag ab 1. August in der Form in Kraft treten zu lassen, daß Zollstellen angewiesen werden, ab 1. August Differenz zwischen neuen Vertragszöllen und bisherigen Zollsätzen bis zur parlamentarischen Erledigung Vertrages zu stunden.“ (R 43 I /1117 , Bl. 58).

Ministerialdirektor v. Stockhammern bat noch um die Genehmigung, dem Reichsrat die Bitte zu unterbreiten, den jetzt bestehenden modus vivendi zwischen Deutschland und Spanien bis zum 31. Juli zu verlängern5.

5

Da das bisherige dt.-span. Handelsabkommen vom 15.1.23 (RGBl. II, S. 219 ) nach mehrmaliger Verlängerung am 30.6.24 abgelaufen war, mußte es bis zur Inkraftsetzung des neuen Handelsabkommens am 1.8.24 nochmals um einen Monat verlängert werden; s. das „Gesetz über Verlängerung der Gültigkeitsdauer des dt.-span. vorläufigen Handelsübereinkommens“ vom 25.9.24, RGBl. II, S. 375 .

Dem wurde zugestimmt.

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