1.7.3 (ma12p): 3. Abänderung des Reichswahlgesetzes.

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RTF

3. Abänderung des Reichswahlgesetzes1.

1

Am 8. 2. hatte das Kabinett dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichswahlgesetzes zugestimmt (s. Dok. Nr. 94, P. 5 und Nr. 95, P. 1), der u. a. eine Verminderung der Zahl der Reichstagsabgeordneten sowie eine Verkleinerung und Vermehrung der Zahl der Wahlkreise vorsah. Die Einbringung dieser Wahlreformnovelle beim vorigen RT unterblieb jedoch, weil die Mehrzahl der Parteien eine Beratung vor den Wahlen nicht mehr wünschte (vgl. Dok. Nr. 115, P. 3). Mit Schreiben vom 24. 5. beantragte der RIM die Herbeiführung eines Kabinettsbeschlusses, daß die Wahlreformnovelle in der vom Kabinett am 8. 2. gebilligten Form jetzt dem RR und RT vorgelegt werden solle. „Nach den Erfahrungen der jüngsten Reichstagswahl [am 4. 5.] wird die besondere Dringlichkeit einer Änderung des Wahlrechts wohl allgemein anerkannt.“ Um zu verhindern, daß unbedeutende Splittergruppen sich den Vorteil des amtlichen Einheitsstimmzettels zunutze machen, schlägt der RIM außerdem die Aufnahme folgender Bestimmung in den GesEntw. vor: „Mit jedem Kreiswahlvorschlag ist als Beitrag zu den Kosten der Stimmzettelherstellung und -versendung der Betrag von 200 GM beim Kreiswahlleiter einzuzahlen. Von der Einzahlung ist die Aufnahme des Kreiswahlvorschlages in den amtlichen Stimmzettel abhängig.“ (R 43 I /999 , S. 509-511).

Der Reichsminister des Auswärtigen erklärte es für wünschenswert, wenn das Reichswahlgesetz in einer Weise abgeändert würde, daß die Bildung kleiner[692] Parteien möglichst verhindert werde, andernfalls werde es bei den nächsten Reichstagswahlen noch weit mehr Parteien geben als bisher. Es sei vielleicht empfehlenswert, wenn jede neue Partei mit jedem Kreiswahlvorschlag einen hohen Betrag, vielleicht eine Summe von 50 000 Goldmark einzahle, der verfallen müsse, wenn die Partei keinen Kandidaten durchbringe.

Auch der Reichskanzler bezeichnete es als wünschenswert, wenn die Parteizersplitterung möglichst vermieden werde.

Ministerialdirektor Brecht bat, dem Entwurf zuzustimmen. Wenn mit jedem Kreiswahlvorschlag dem Vorschlage des Entwurfs entsprechend als Beitrag zu den Kosten der Stimmzettelherstellung und -versendung der Betrag von 200 Goldmark beim Reichswahlleiter eingezahlt würde, so würden die wirklich entstandenen Kosten sicherlich zum mindesten voll gedeckt werden. Einen höheren Betrag könne man jedenfalls nicht verlangen.

Das Kabinett stimmte hierauf der Vorlage unverändert zu2.

2

Die Wahlreformnovelle wird als „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Reichswahlgesetzes“ am 2.7.24 dem RR vorgelegt (RR-Drucks. Nr. 103). Nach Zustimmung des RR geht der Entwurf am 21. 8. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 445, Bd. 383 ), wird von diesem aber nicht mehr beraten. Die letzte Sitzung des (II.) RT findet am 30. 8. statt, am 20. 10. erfolgt die Auflösung.

Der Reichswirtschaftsminister bat hierauf, die Frage zu erwägen, ob man nicht in den Entwurf eine Bestimmung aufnehmen solle, derzufolge die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht heraufgesetzt werde3.

3

Nach Art. 22 RV ist das Wahlalter auf 20 Jahre festgesetzt.

Der Reichsminister des Auswärtigen schloß sich dieser Auffassung an.

Der Reichswirtschaftsminister warf ferner die Frage auf, ob nicht eine Bestimmung in den Entwurf aufgenommen werden könne, wonach Abgeordnete, die Minister geworden seien, für die Zeit ihrer Ministertätigkeit aus dem Reichstag ausscheiden sollten.

Ministerialdirektor Brecht bat, derartige Bestimmungen in den Entwurf nicht aufzunehmen, sondern diese Fragen in einem neuen Entwurf zusammenzufassen. Das Kabinett werde sich mit den beiden vom Reichswirtschaftsminister angeschnittenen Fragen erst eingehend befassen müssen.

Das Kabinett stimmte dieser Auffassung zu.

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