1.71.1 (ma12p): Mitteilungen des Reichsministers der Finanzen über die Frage der Abfindung der Eisenbahnländer.

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Mitteilungen des Reichsministers der Finanzen über die Frage der Abfindung der Eisenbahnländer1.

1

Vgl. hierzu Dok. Nr. 260.

Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß er den Eisenbahnländern folgenden Vorschlag gemacht habe: Die Länder sollten für die Dauer des Bestehens der Eisenbahngesellschaft2 25% der Stammaktien erhalten, die dividendenberechtigt seien. Bei einer Dividende von weniger als 3% verzichte das Reich derart zugunsten der Länder, daß bei einprozentiger Dividende ¾ des Reichsanteils den Ländern zufalle mit der Maßgabe, daß die Länder insgesamt nicht mehr als 78 Millionen Mark als Ertragsanteile erhalten, bei einer 2%igen Dividende die Länder eine 3%ige Dividende auf ihren Aktienanteil erhielten, bei 3%iger Dividende die Länder die Hälfte des 3. Prozents – also ½% – des Reichsanteils solange und insoweit bekämen, als sie in den früheren Jahren eine 3%ige Verzinsung ihres Aktienanteils nicht erhalten haben, und daß bei mehr als 3%iger Dividende die Länder gehalten sein sollen, die Hälfte des 3% übersteigenden Betrages ihrer Dividende zur Abdeckung der bei niedrigerer Dividende vom Reiche erhaltenen Zuzahlungen zur Verfügung zu stellen. Die Länder seien geneigt, auf diesen Vorschlag einzugehen, hätten aber noch zwei weitere Forderungen gestellt. Die erste sei die der Aufwertung der alten Eisenbahnschulden, und die zweite sei die des Anteils der Länder an der Eisenbahn nach Auflösung der Gesellschaft. Für diese Zeit beanspruchten die Eisenbahnländer ebenfalls einen Anteil von 25%. Er sei der Meinung, daß man in beiden Punkten den Wünschen der Länder nicht entsprechen könne. Es sei nicht begründbar, den Ländern für die Zeit nach Auflösung der Gesellschaft einen höheren Anteil als den von 20% zu geben.

2

Gemeint ist die auf Grund des Dawes-Plans zu errichtende Dt. RB-Gesellschaft.

Der Reichsverkehrsminister teilte mit, daß außer diesen Differenzpunkten noch weitere beständen. So beanspruche Preußen eine Einflußnahme auf den Verwaltungsrat und eine Einflußnahme über den Reichsrat auf die Tarifgestaltung der Eisenbahn. Beide Wünsche seien nicht akzeptabel. Bayern habe weiterhin den Beschluß gefaßt, daß es gegen die Gesetze3 stimmen werde, wenn die seinerzeit in München zustande gekommene Abmachung4 nicht wiederhergestellt,[991] also die Änderung des „und“ in „oder“5 nicht rückgängig gemacht würde. Er sei der Meinung, daß man in diesem Punkte vielleicht nachgeben könnte.

3

Gemeint sind die Gesetze zur Durchführung des Dawes-Plans.

4

S. Dok. Nr. 270, P. 2, bes. Anm. 6.

5

Es muß heißen: die Änderung des „oder“ in „und“; s. den diesbezüglichen Kabinettsbeschluß in der Kabinettssitzung vom 2. 8.: Dok. Nr. 270, P. 2.

Staatssekretär Bracht teilte mit, daß diese Mitteilung über die Haltung des Bayerischen Ministerrats soeben durch Exzellenz v. Preger bestätigt worden sei. Auch an dem Verlangen nach einer höheren Beteiligung als 20% nach Auflösung der Reichsbahngesellschaft beabsichtige Bayern festzuhalten. Er möchte zur Erwägung stellen, ob man nicht die 25% dann konzedieren könne, wenn an diesen 25% auch die Nichteisenbahnländer beteiligt würden. Durch diese Erhöhung des Anteils unter Einbeziehung der Nichteisenbahnländer würde der Anteil der Eisenbahnländer auf über 20% steigen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich mit diesem Vorschlage einverstanden, hielt es aber für notwendig, daß die Aufwertungsklausel unter allen Umständen aufrechterhalten bliebe.

Das Kabinett erklärte sich mit dem Vorschlag des Reichsministers der Finanzen nach Maßgabe der von Staatssekretär Bracht vorgeschlagenen Abänderung einverstanden6.

6

Eine Einigung mit den Ländern auf der Grundlage dieses Abfindungsvorschlages kommt nicht zustande. In einer Aufzeichnung des RFMin. vom Jan. 1929 heißt es hierzu: „Zur Begleichung der Restkaufgeldforderungen war mit den früheren Eisenbahnländern unter dem 21. August 1924 ein Abkommen entworfen worden, nach dem die ehemaligen Eisenbahnländer von den Stammaktien der Dt. RB-Gesellschaft zusammen ¼ des Nennbetrages = 3,25 Mrd. GM einschließlich der anfallenden Dividenden, eine besondere Dividendensicherung sowie für die Zeit nach dem Erlöschen der Reparationsverpflichtungen eine Beteiligung an der Dt. RB und ihren Reinerträgen mit ¼ [erhalten sollten]. Die Verteilung auf die einzelnen Länder war diesen überlassen worden. Mit Schreiben vom 6. September 1924 sind die Länder ersucht worden, ihr Einverständnis zu dem Abkommen zu erklären, das die Abfindungsfrage ‚endgültig und abschließend‘ regeln sollte. Als Abänderung des § 4 Abs. 3 des Staatsvertrages über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich hätte es überdies der Genehmigung von RR und RT bedurft. Das Einverständnis der Länder ist nicht erklärt worden. Das Angebot einer Beteiligung darf damit als überholt gelten.“ („Übersicht über die Auseinandersetzungsfragen finanzieller Natur zwischen A. Reich und Bayern, B. Reich und Preußen“, am 7.1.29 vom RFM an StSRkei übersandt, in R 43 I /2334 , Bl. 112-160, hier: Bl. 116).

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