1.78.2 (ma12p): 2. Verordnung über die Inkraftsetzung der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens.

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[1008]2. Verordnung über die Inkraftsetzung der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens.3

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Nachdem der RT am 29.8.24 die Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens verabschiedet hatte, wurden die Gesetze am 30.8.24 verkündet. Im einzelnen: Bankgesetz (RGBl. II, S. 235 ); Privatnotenbankgesetz (RGBl. II, S. 246); Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen (RGBl. II, S. 252); Münzgesetz (RGBl. II, S. 254); Gesetz über die Industriebelastung (RGBl. II, S. 257); Gesetz zur Aufbringung der Industriebelastung (RGBl. II, S. 269); Gesetz über die Dt. Reichsbahngesellschaft (RGBl. II, S. 272); Satzung der Dt. Reichsbahngesellschaft (RGBl. II, S. 281); Gesetz über die Personalverhältnisse bei der Dt. Reichsbahngesellschaft (RGBl. II, S. 287); Gesetz über die Londoner Konferenz (RGBl. II, S. 289).

Ein Teil dieser Gesetze enthält die Bestimmung, daß die RReg. den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festsetzt. Dem Kabinett liegt nun ein vom RFMin. ausgearbeiteter Entwurf einer „VO über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens“ vom 30.8.24 vor. Nach § 1 dieses Entwurfs treten das Gesetz über die Industriebelastung sowie das Gesetz über die Londoner Konferenz mit dem 1.9.24 in Kraft. Nach § 2 treten das Bankgesetz und das Münzgesetz am 1.9.24 mit der Maßgabe in Kraft, daß die auf Mark lautenden Reichsbanknoten bis zu ihrem Aufruf gesetzliche Zahlungsmittel bleiben und daß das gegenwärtige Rbk-Direktorium bis zur Bestellung eines neuen Direktoriums im Amt bleibt. Nach § 3 treten die §§ 1, 5 bis 21 des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen am 1.9.24 in Kraft; die Inkraftsetzung der §§ 2 bis 4 bleibt vorbehalten (R 43 I /273 , Bl. 194).

Staatssekretär Fischer berichtete über den Tatbestand. Er hielt eine sofortige Inkraftsetzung der Gesetze für unbedenklich, da einerseits Deutschland die Gesetze wieder aufheben könne, falls die Anleihe nicht zustande komme4 und da andererseits Deutschland die Bildung der verschiedenen vorgesehenen Rechtskörper5 in der Hand habe und damit die praktische Inkraftsetzung der Gesetze zeitlich genügend weit hinausschieben könne.

4

In einem Beschluß der Londoner Konferenz vom 16. 8. ist ausdrücklich anerkannt, daß der Dawes-Plan nur dann in Kraft gesetzt werden könne, wenn die in diesem Plan vorgesehene Anleihe von 800 Mio GM zustande komme. Der Beschluß ist abgedr. in: Die Londoner Konferenz Juli–August 1924, Dok. Nr. 46.

5

Gemeint sind die im Sachverständigen-Gutachten vorgesehenen Ausführungs- und Kontrollorgane.

Der Reichsminister der Finanzen hielt es ebenfalls für notwendig, die Ausführung der Gesetze beginnen zu lassen, um die Fristen, die in London vereinbart seien, einhalten zu können, obwohl er an sich der Auffassung sei, daß für die erste Feststellung der Reparationskommission die Verkündung der Gesetze genüge6. Von der endgültigen Ausführung werde man sich so lange zurückzuhalten haben, bis Klarheit über die Anleihe7 geschaffen sei. Die Errichtung der verschiedenen Gremien könne dann schnell durch einen umfassenden notariellen Akt geschehen.

6

Die Fristen für die stufenweise Inkraftsetzung des Sachverständigen-Gutachtens sind festgelegt im „Abkommen zwischen den all. Regierungen und Deutschland“, Anlage III zum Schlußprotokoll der Londoner Konferenz (RGBl. 1924 II, S. 329 ). Die hier angegebenen Fristen beginnen zu laufen, sobald die Repko die Feststellung getroffen hat, daß Deutschland die Gesetze zur Ausführung des Sachverständigen-Gutachtens verkündet hat.

7

In der Vorlage irrtümlich „Anlage“ statt „Anleihe“.

Der Gesandte Ritter teilte mit, daß wegen der bei einer sofortigen Inkraftsetzung des Bankgesetzes auftretenden Schwierigkeiten mit der Kriegslastenkommission in Paris telefonisch in Verbindung getreten worden sei. Er empfahl, die Antwort abzuwarten und zunächst nur den § 1 der Vorlage8 zu[1009] beschließen und den Beschluß über die Inkraftsetzung des Bankgesetzes und der mit diesem zusammenhängenden Gesetze auf Anfang nächster Woche zu verschieben.

8

S. Anm. 3, Abs. 2.

Der Reichsminister des Innern erklärte, daß er seine an sich gehegten Bedenken zurückstelle, falls damit gerechnet werden könne, daß die Reparationskommission bereits am 1. September die erste Feststellung treffe.

Exzellenz v. Glasenapp berichtete über die Schwierigkeiten, die bei einer Inkraftsetzung des Bankgesetzes auftreten und bat dringend, von einer sofortigen Inkraftsetzung Abstand zu nehmen. Zum mindesten bitte er, die Verordnung nicht zu erlassen, bevor nicht der Reichsbankpräsident, der telegrafisch in Rom um Äußerung angegangen sei, seine Auffassung mitgeteilt habe.

Das Kabinett beschloß, zunächst nur das Gesetz über die Industriebelastung und das Gesetz über die Londoner Konferenz mit dem 1. September 1924 in Kraft zu setzen (vgl. Abschrift der anliegenden Verordnung9).

9

Gemäß diesem Beschluß wird die „VO über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens“ vom 30.8.24 erlassen (RGBl. II, S. 358 ). Durch eine „Zweite VO über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens“ vom 10.10.24 wird auch die Inkraftsetzung des Bankgesetzes, des Münzgesetzes und des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen geregelt (RGBl. II, S. 383 ).

Das Auswärtige Amt wird sich in der Amnestiefrage mit dem Reichsjustizministerium ins Benehmen setzen und sodann die Verbindung mit der Gegenseite aufnehmen.

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