1.87.1 (ma12p): 1. Frage der Schaffung eines Aufsichtsministeriums.

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1. Frage der Schaffung eines Aufsichtsministeriums1.

1

Gemäß dem Dawes-Plan sieht das RB-Gesetz vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 272 ) die Übernahme des Betriebs der Reichseisenbahnen durch die Dt. RB-Gesellschaft vor. Da hierdurch ein wesentlicher Teil der Aufgaben der Eisenbahnabteilung des RVMin. und sein gesamter Verwaltungsunterbau auf die RB-Gesellschaft übergehen, stellte sich die Frage, ob der Fortbestand des RVMin. noch gerechtfertigt sei oder ob es im Interesse der Verwaltungsvereinfachung mit einem anderen Ministerium zusammengelegt werden solle. Zu dieser Frage nimmt die Verwaltungsbaukommission in einem ausführlichen Gutachten Stellung, das am 13. 9. der Rkei als Kabinettsvorlage übersandt wurde (R 43 I /975 , Bl. 47-59, 1949, R 43 I /1949 , Bl. 513-525). Das Gutachten empfiehlt, das RVMin. als selbständige Behörde beizubehalten, ihm wie bisher die Verwaltung der Wasserstraßen, des Kraftfahr- und Luftverkehrswesens zu belassen und es auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens zu einem Aufsichtsministerium des Reichs gegenüber der neuen RB-Gesellschaft umzugestalten.

Der Reichsverkehrsminister führte aus, daß nunmehr die Frage zu entscheiden sei, ob ein Aufsichtsministerium zu gründen sei, dem der Rest des Reichsverkehrsministeriums eventuell angegliedert werden könne. Er halte[1035] ein Ministerium der öffentlichen Arbeiten für notwendig. Für die Techniker müsse eine Zentralstelle geschaffen werden. Das neue Ministerium müsse mehr nach der Richtung der Wasserstraßen orientiert werden. Er empfehle den Antrag der Verwaltungsabbaukommission zur Annahme. Dieser Antrag laute folgendermaßen:

„Es wird empfohlen, die dem Reiche nach dem Reichsbahngesetz obliegenden Aufgaben durch einen besonderen Aufsichtsminister, dem auch die Wasserstraßen und das Luft- und Kraftfahrwesen unterstellt bleiben, wahrnehmen zu lassen. Die Frage der Zuteilung weiterer Aufgaben, insbesondere der Hochbauangelegenheiten des Reichs an dieses Ministerium behält die Verwaltungsabbaukommission einer weiteren Beschlußfassung vor.“

[…]

Das Kabinett beschloß entsprechend dem Vorschlage der Verwaltungsabbaukommission die Gründung eines besonderen Ministeriums, dessen Benennung noch nicht feststeht. Das bisher dem Reichspostministerium unterstellte Kraftfahrwesen bleibt diesem Ministerium vorbehalten. Für die weitere Bearbeitung der Frage ist das Reichsfinanzministerium zuständig2.

2

Zur Gründung eines neuen Ministeriums kommt es nicht. Das RVMin. bleibt bestehen, jedoch wird seine Eisenbahnabteilung infolge des Übergangs des Eisenbahnbetriebs auf die RB-Gesellschaft (am 11.10.24) stark verkleinert. Dem RVMin. wird u. a. die Aufgabe übertragen, die dem Reich zustehende Aufsicht über die Dt. RB-Gesellschaft auszuüben. Vgl. Handbuch für das Dt. Reich, 1924 und 1926, Abschn. „Reichsverkehrsministerium“.

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