2.105 (ma31p): Nr. 105 Der Reichswirtschaftsminister an den Reichskanzler. 2. November 1926

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Nr. 105
Der Reichswirtschaftsminister an den Reichskanzler. 2. November 1926

R 43 I /2019 , Bl. 200–209

[Zum Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes.]

Der Herr Reichsarbeitsminister hat der Reichsregierung den Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes zugehen lassen und das Ersuchen damit verbunden, die Beschlußfassung des Kabinetts darüber beschleunigt herbeizuführen1. Wenn[287] ich auch die Bedeutung des Hinweises des Herrn Reichsarbeitsministers nicht verkenne, daß bei Zusammentritt des Reichstags beantragt werden wird, eine vorläufige Regelung der Arbeitszeit durch ein Arbeitszeitnotgesetz zu treffen, so halte ich es doch für meine Pflicht, zu erklären, daß bei der wirtschaftlichen Tragweite der Frage einer Neuregelung der Arbeitszeit – sei es in Form eines Arbeitszeitnotgesetzes oder des hier vorgelegten Entwurfs eines Arbeitsschutzgesetzes – eine überstürzte Beratung und Beschlußfassung unter allen Umständen zu vermeiden ist.

1

Mit Schreiben vom 29.10.26 hatte der RArbM dem Kabinett den „Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes“ vorgelegt. Im Begleitschreiben heißt es: „Der Entwurf sieht neben den übrigen Gebieten des Arbeitsschutzes auch die gesetzliche Regelung der Höchstarbeitszeit vor; dabei ist angestrebt, ein den Bedürfnissen der deutschen Wirtschaft gerecht werdendes Arbeitszeitrecht im Rahmen des Washingtoner Übereinkommens über die Arbeitszeit zu schaffen. Mit dem Entwurf wird insoweit das von der Reichsregierung zu wiederholten Malen gegebene Versprechen eingelöst, die bisher auf der Notverordnung vom 21. Dezember 1923 beruhende Arbeitszeit in Anpassung an das Washingtoner Abkommen gesetzlich zu regeln.“ Der RArbM bittet, die Beschlußfassung des Kabinetts nach Möglichkeit zu beschleunigen. „Es steht fest, daß bei Zusammentreten des Reichstags beantragt werden wird, eine vorläufige Regelung der Arbeitszeit durch Initiativgesetz zu treffen [vgl. Dok. Nr. 102]. Es wird demgegenüber erforderlich sein, daß die Regierungsvorlage des Arbeitsschutzgesetzes dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat und dem Reichsrat bereits vorliegt, ehe der Reichstag über die vorerwähnten Anträge Beschluß faßt.“ (R 43 I /2019 , Bl. 191).

Der Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes enthält Bestimmungen über den Schutz vor Betriebsgefahren, über die Arbeitszeit, den Schutz von weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmern, das Nachtbackverbot, die Sonntagsruhe, den Ladenschluß und die Arbeitsaufsicht. Die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit gehen vom Grundsatz des Achtstundentages und der 48-Stundenwoche aus (§ 9), jedoch ist eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So soll nach § 11 in Betrieben mit ununterbrochener Arbeit (Schichtwechsel) die Wochenarbeitszeit 56 Stunden betragen. Die §§ 12, 13 und 15 gestatten außerdem eine Verlängerung der Arbeitszeit bei sog. Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten, bei Arbeitsbereitschaft und in „außergewöhnlichen Fällen“. § 14 regelt den Umfang der zuschlagspflichtigen Mehrarbeit: Besteht innerhalb eines Betriebes ein dringender Bedarf nach Mehrarbeit, so ist diese bis zu 60 Stunden im Kalenderjahr zulässig; durch Tarifvertrag oder behördliche Genehmigung kann Mehrarbeit bis zu 250 Stunden jährlich festgesetzt werden; mit Genehmigung des RArbM darf für einzelne Gewerbezweige die Mehrarbeit durch Tarifvertrag bis zu 360 Stunden im Jahr ausgedehnt werden; die geleistete Mehrarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 25% zu bezahlen. § 26 bedroht Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen mit Geldstrafe oder Gefängnis. Die Arbeitszeitvorschriften des Gesetzes gelten nicht für Beamte und leitende Angestellte, für Krankenhäuser, den Untertagebergbau, die Land- und Forstwirtschaft, die Fischerei, die Schiffahrt und die Hauswirtschaft (Text des GesEntw. in R 43 I /1416 , Bl. 373–386; Begründung mit Anlagen in R 43 I /2019 , Bl. 243–284).

Wohl ist es begreiflich, daß bei der gewaltigen Arbeitslosigkeit von seiten der Gewerkschaften darauf gedrängt wird, durch ein Arbeitszeitnotgesetz eine allgemeine Verkürzung der Arbeitszeit festzulegen, um Neueinstellungen zu ermöglichen2. So sehr ich selbst alle Maßnahmen, die zur Entlastung des Arbeitsmarktes führen können, unterstütze und unterstützen werde, so sehr muß ich jedoch davor warnen, von Maßnahmen dieser Art eine dauernde Entspannung der Arbeitslage zu erwarten. Vielmehr besteht die Gefahr, daß durch gesetzliche Eingriffe in der Arbeitszeitfrage alle sich eben erst zeigenden Ansätze einer Besserung der wirtschaftlichen Lage schon im Keime erstickt werden können, was entscheidende Rückschläge auf den Arbeitsmarkt auslösen würde.

2

Siehe Dok. Nr. 102.

Ich habe versucht, mir von allen Seiten Unterlagen darüber zu verschaffen, in welchem Umfange gegenwärtig über die normale Arbeitszeit hinaus Überarbeit geleistet wird. Die bisher vorliegenden Unterlagen über das Ausmaß dieser Überarbeit und auch die im Reichstag von Vertretern der verschiedenen Parteien vorgebrachten Beispiele der möglichen Neueinstellungen von Arbeitskräften lassen noch keinerlei abschließendes Urteil über die Rückwirkungen der geforderten Maßnahmen zu. Soviel läßt sich jedoch heute schon mit Sicherheit sagen, daß auch rein rechnerisch eine generelle Verkürzung der Arbeitszeit nicht zu so zahlreichen Neueinstellungen führen kann, daß damit die von manchen Seiten erhoffte, ganz wesentliche Erleichterung des Arbeitsmarktes herbeigeführt wird.

[288] Bei dieser Sachlage erscheint es mir umso bedenklicher, wenn man, um dem Drängen nach einer Arbeitszeitnotverordnung auszuweichen, schon jetzt in überstürzter Beratung ein endgültiges Arbeitsschutzgesetz einbringen will. Die definitive Festlegung der Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsschutzgesetzes hat heute nicht nur unübersehbare innerwirtschaftliche Wirkungen von größter Tragweite, sondern es werden von einer solchen Regelung auch außenpolitische Probleme, und nicht zuletzt die Lösung der Reparationsfrage entscheidend beeinflußt. Um eine eingehende Erörterung dieser Fragen vorzubereiten, habe ich einige der hauptsächlichen Bedenken in einer Anlage zusammengefaßt und insbesondere darauf verwiesen, daß mit Annahme des vorgelegten Entwurfes eines Arbeitsschutzgesetzes gleichzeitig die Ratifizierung des Washingtoner Abkommens3 de facto vollzogen ist. Während die Entwicklung der Arbeitszeitregelung im Auslande zum Teil den entgegengesetzten Weg einschlägt, d. h. von einer tatsächlichen Verwirklichung des Washingtoner Abkommens sich immer mehr entfernt, würde Deutschland dazu übergehen, seine Arbeitszeitregelung grundsätzlich zu ändern und in den Rahmen des Washingtoner Abkommens einzugliedern, womit es seine Konkurrenzverhältnisse gegenüber dem Auslande einseitig festlegt und verschlechtert.

3

Der Text des Washingtoner Übereinkommens von 1919 über die Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben ist wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Entw. eines Arbeitsschutzgesetzes (R 43 I /2019 , Bl. 273–275; auch in RT-Bd. 434 , Drucks. 753, S. 94–97).

Wie ferner in der Anlage des näheren ausgeführt ist, sind heute auch die inneren Voraussetzungen für eine – trotz der im Entwurf vorgesehenen Überstundenausnahmen – starre Festlegung des Achtstundentages noch nicht gegeben, da unsere Gesamtwirtschaft sich immer noch in Übergangsverhältnissen befindet und unsere Kapitalslage bei den sonstigen inneren und äußeren Belastungen unserer Wirtschaft es uns nicht gestattet, die technischen Voraussetzungen für die Einführung des Achtstundentages in derart kurzer Zeit zu schaffen.

Es besteht die Gefahr, daß durch die innerpolitischen Verhältnisse der Zeitpunkt der Einführung dieses Gesetzes, wenn es einmal im Parlament eingebracht ist, in eine nahe Zukunft gelegt wird, auch wenn das Reichskabinett, was in dem Entwurfe übrigens noch nicht vorgesehen ist, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsschutzgesetzes auf spätere Jahre hinausschieben würde, in denen vielleicht der Umwandlungsprozeß unserer Wirtschaft weiter fortgeschritten ist und die Auswirkungen der Reparationslasten auf unsere Wirtschaft übersehbarer geworden sind.

Auch die Festsetzung der innerhalb des Achtstundentagssystems notwendigen Überstunden dürfte im gegenwärtigen Zeitpunkt besonderen Schwierigkeiten begegnen.

Ich habe mir versagt, auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfs einzugehen, da ich glaube, daß innerhalb der Reichsregierung erst einmal diese grundsätzlichen Fragen der Auswirkung auf unsere Wirtschaftspolitik zu prüfen sind.

Den Herren Reichsministern habe ich Abschrift dieses Schreibens zugehen lassen.

Curtius

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