2.114.3 (ma31p): 3. Wasserstraßenverwaltung.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

3. Wasserstraßenverwaltung.

Der Reichsverkehrsminister erklärte, daß mit den Ländern über die Wasserstraßenverwaltung verhandelt werden solle6. Er hielt es nicht für angezeigt, daß der Herr Reichskanzler an den Beratungen teilnehme, da die Gegendenkschrift Preußens in einem Ton gehalten sei, der erkennen lasse, daß die Verhandlungen einen schwer erträglichen Charakter annehmen könnten. Er sei bereit, die Verhandlungen zu leiten. Die Denkschrift des Reichsverkehrsministeriums solle zugrunde gelegt werden. Das Urteil des Staatsgerichtshofs7 läge vor. Nötigenfalls müsse nach den Verhandlungen das Kabinett und der Reichstag mit der Frage befaßt werden.

6

Auf Grund der Ministerbesprechung vom 29.6.26 (Dok. Nr. 44, P. 2) hatte der RVM die von seinem Ministerium erarbeitete „Denkschrift über die Reichswasserstraßenverwaltung“ den Ländern als Grundlage für gemeinsame Beratungen übermittelt. Daraufhin übersandten der PrMinPräs. Braun und der PrLandwM Steiger dem RVM am 8.11.26 eine „Gegendenkschrift Preußens über die Reichswasserstraßenverwaltung“. Darin wurde die Absicht des RVMin., eine reichseigene Wasserstraßenverwaltung in der Mittel- und Unterinstanz einzurichten, in scharfer Form als unzweckmäßig kritisiert und als Ausdruck eines unerträglichen „Ressortpartikularismus“ bezeichnet. Die vom RVMin. vorgesehene Lösung würde nicht die erhoffte Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis bringen, sie werde vielmehr zu Doppelarbeit, Kompetenzkonflikten, erheblichen Mehrausgaben und Nachteilen für die Wasserwirtschaft Preußens führen. Außerdem bedeute die geplante Schaffung reichseigener Wasserstraßenbehörden „einen untragbaren und mit der Reichsverfassung nicht zu vereinbarenden Eingriff in die Eigenstaatlichkeit der Länder“. Die bisherige Mediatverwaltung der Reichswasserstraßen durch die Landesbehörden habe sich in jeder Beziehung bewährt und verbürge „in einfachster Weise die gleichmäßige Wahrung der Reichs- und Landesinteressen“ (R 43 I /2151 , Bl. 186–209). Sachsen, Baden und Bayern schlossen sich dem in der preußischen „Gegendenkschrift“ dargelegten Standpunkt an (R 43 I /2151 , Bl. 211–233, 236, 253–258).

7

Siehe Dok. Nr. 44, Anm. 3.

Dem Vorschlage wurde zugestimmt8.

8

Siehe Dok. Nr. 119, P 2e.

Extras (Fußzeile):