2.119.1 (ma31p): 1. Aufwertung.

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1. Aufwertung.

Der Reichsminister des Innern berichtete über einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens wegen der Aufwertung, die von der Bewegung ausgehe, die im Gegensatz zu der von Best die Aufwertung ohne Verfassungsänderung wünsche. Die Eingabe trage 38 Unterschriften1. Es sei zu erwarten, daß demnächst eine weitere mit etwa 5000 Unterschriften kommen werde.

1

Am 29.11.26 übermittelte das RIMin. den RM und den Landesregierungen den „Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung des Volksvermögens“, den, wie es im Begleitschreiben heißt, die „Reichsarbeitsgemeinschaft der Aufwertungs-, Geschädigten- und Mieterorganisationen“ zum Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Volksbegehren zu machen beabsichtige (R 43 I /2458 , Bl. 147–157).

Der vorliegende Antrag könne abgelehnt werden, weil er nicht die nach dem Gesetz über den Volksentscheid vorgesehenen 5000 Unterschriften trage2;[343] dann könne auch der in Aussicht stehende schon aus dem Grunde zurückgewiesen werden, weil ein abgelehnter Antrag nicht innerhalb eines Jahres wiederholt werden könne3. Er bat um Entscheidung, ob demnach verfahren oder ob weitere Anträge abgewartet werden sollten.

2

„Gesetz über den Volksentscheid“ vom 27.6.21 (RGBl. S. 790 ), § 27.

3

Gesetz über den Volksentscheid, § 29.

Im übrigen sei zu erwägen, ob der Aufwertungsbewegung nicht dadurch begegnet werden könne, daß ohne materielle Änderung des gegenwärtigen Rechtszustandes eine Ablösungsanleihe eingeführt würde4, die von der Vermögens- und Erbschaftssteuer befreit und mit 4 bis 4½% im Jahre zu verzinsen sei. Bei den Aufwertungshypotheken5 könne vorgeschlagen werden, daß eine Verzinsung von 6 bis 7% eintrete, wenn die Miete einen gesetzlich festzulegenden Prozentsatz der Friedensmiete übersteigen würde.

4

Zur geltenden Regelung siehe das „Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 137 ).

5

Siehe das „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 ).

Der Reichskanzler sprach sich dafür aus, daß der vorliegende Antrag dilatorisch behandelt werden solle. Die materielle Frage müsse alsbald durch Besprechungen im engsten Kreise behandelt werden.

Im gleichen Sinne sprach sich der Reichsjustizminister aus.

Auch der Reichswirtschaftsminister trat dem bei. Ein Volksbegehren hinsichtlich der Hypothekenaufwertung werde kaum zu verhindern sein. An sich sei es zu begrüßen, wenn für die Aufwertungsgläubiger etwas geschehen könne.

Staatssekretär Popitz äußerte gegen die materiellen Vorschläge Bedenken.

Es wurde beschlossen:

1.

Der vorliegende Antrag wird vom Reichsminister des Innern zunächst nicht abgelehnt. Weitere Entscheidungen werden vorbehalten,

2.

die materielle Frage der Aufwertung soll alsbald im engsten Kreise besprochen werden6.

6

Siehe Dok. Nr. 125, P. 1.

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