2.120.2 (ma31p): 2. Arbeitslosenversicherung.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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2. Arbeitslosenversicherung1.

1

In einer Kabinettsvorlage vom 15.11.26 führte RFM Reinhold aus: Das Kabinett habe in seiner Sitzung vom 11. 11. der Einfügung einer Krisenunterstützung in das Arbeitslosenversicherungsgesetz mit der Maßgabe zugestimmt, daß 75% der Kosten vom Reich und 25% von den Gemeinden aufgebracht werden (Dok. Nr. 115, P. 2 unter c). Diesen Vorschlag der RReg. habe der RR dahin abgeändert, daß nur 1/9 der Kosten den Gemeinden auferlegt werden und die übrigen Kosten zu Lasten des Reichs gehen sollen. Einer solchen Lösung könne der RFM vom Standpunkt der Reichsfinanzen nicht zustimmen. Die Gemeinden, die auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege durch die Schaffung einer Krisenunterstützung erheblich entlastet würden, müßten sich mit mindestens 25% an der Mittelaufbringung beteiligen. Der RFM schlug vor, den Standpunkt der RReg. in der am 18. 11. stattfindenden Vollsitzung des RR mit Nachdruck zu vertreten und, falls der RR an seinem Beschluß festhalte, dem RT eine Doppelvorlage zu unterbreiten. Ferner habe der RR erneut beschlossen, eine Kurzarbeiterunterstützung in das Arbeitslosenversicherungsgesetz aufzunehmen. Der RFM schlug vor, im Hinblick auf den Kabinettsbeschluß vom 5. 11. (Dok. Nr. 108, P. 1 unter III) auch in diesem Punkt ggf. eine Doppelvorlage in Aussicht zu nehmen (R 43 I /2032 , Bl. 222–223).

Staatssekretär Geib berichtete, daß die zuständigen Ausschüsse des Reichsrats beschlossen haben, den Teil der Kosten der Krisenunterstützung, der von den Gemeinden zu tragen ist, auf 1/9 zu beschränken. 8/9 solle das Reich tragen.

Es wurde beschlossen, Staatssekretär Geib zu ermächtigen, im Plenum des[347] Reichsrats zu erklären, daß die Regierung dem Reichstag eine Doppelvorlage unterbreiten würde, wenn das Plenum den Vorschlägen der Ausschüsse hinsichtlich der Krisenunterstützung beitreten würde2.

2

Bei der Beratung des GesEntw. über Arbeitslosenversicherung in der Vollsitzung des RR am 18. 11. wurde nach Ablehnung des Antrages der RReg. beschlossen, daß der Aufwand für die Krisenunterstützung zu 9/8 vom Reich und zu 1/9 von den Gemeinden getragen werden solle (Niederschriften des RR 1926, § 651). Am 16.12.26 leitete der RArbM den „Entwurf eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung“ dem RT zu (RT-Bd. 413 , Drucks. Nr. 2885 ); § 145 des GesEntw., der die Aufbringung der Mittel für die Krisenunterstützung behandelte, wurde gemäß den unterschiedlichen Beschlüssen der RReg. und des RR in Doppelfassung vorgelegt.

Die Frage der Kurzarbeiterunterstützung wurde zurückgestellt3.

3

Diese Frage wurde im Anschluß an P. 3 der TO erörtert.

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