2.138.8 (ma31p): Anlage 14

Zum Text. Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

Anlage 14

Prinzipielle Forderungen bei der Einstellung in die Reichswehr und die Reichsmarine.

1. Die Eintragungen für den Eintritt in die Reichswehr und in die Reichsmarine erfolgen für Mannschaften und Offiziere bei den Wehrkreiskommandos und den Marinestationen der Ost- und Nordsee.

2. Die Einstellungen erfolgen im Einverständnis mit den bei den Wehrkreiskommandos und den Marinestationen der Ost- und Nordsee zu bestellenden Zivilkommissaren. Bei Ablehnungen sind die Gründe schriftlich niederzulegen.

3. Für Berufungen und Beschwerden wird eine zivile Zentralstelle im Reichswehrministerium geschaffen, denen [sic] Einsicht in die Akten zu geben ist.

4. Die Wehrkreiskommandos und die Marinestationen der Ost- und Nordsee haben listenmäßig darzulegen, wie viel pensionierte Offiziere oder sonstige Personen auf Privatdienstvertrag angestellt sind. Aus den Listen muß die Höhe der Entschädigung, der Ort und die Art der Betätigung und der Name des Angestellten ersichtlich sein. Den Zivilkommissaren steht die Einsicht in diese Listen zu.

5. Bei den Wehrkreiskommandos und den Marinestationen der Ost- und Nordsee ist listenmäßig nachzuweisen, wieviel Munitions- und Waffendepots[411] sich in dem unterstellten Gebiet befinden und an welchem Ort sie liegen. Die Nachweisungen stehen den Zivilkommissaren offen.

Sofortige Forderungen

Strikte Durchführung des Verbots jeder Verbindung der Reichswehr und der Reichsmarine mit den Rechtsverbänden. Verbot der Bestellung von Angehörigen der Rechtsverbände zu sogenannten Kreisoffizieren.

Verbot sämtlicher Geldsammlungen durch die Reichswehr und Verbot der Annahme von Spenden.

Einzelnachweise der pensionierten Offiziere oder der sonstigen Personen, die auf Privatdienstvertrag bei der Reichswehr oder der Reichsmarine angestellt sind. Die Nachweisung muß den Namen, den Stand, die Höhe der Entschädigung, den Ort und die Art der Beschäftigung enthalten. Nachweisung der Munitionsdepots und Waffenlager. Nachweisung, woher die Mittel zur Unterstützung von Junkers, Krupp und Stoltzenberg genommen werden. Nachweisung sämtlicher Verträge über die Lieferung von Rüstungsmaterial aus dem Ausland. Nachweisung sämtlicher bisher erfüllter Lieferungen nach Art, Herkunft, Umfang und der dafür erfolgten Zahlungen.

Nachweisung der Fonds, aus denen die Finanzierung erfolgt ist.

Extras (Fußzeile):