2.15.1 (ma31p): 1. Agrarzölle.

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1. Agrarzölle.

Der Reichsminister des Auswärtigen berichtete über die Vorlage1.

1

In der Kabinettssitzung vom 21.4.26 war darüber Beschluß gefaßt worden, wieweit die autonomen landwirtschaftlichen Zölle in Handelsverträgen mit den an Agrarausfuhren weniger interessierten Staaten (u. a. Schweden) ermäßigt werden sollen (vgl. diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 340, P. 5). Danach hatte der RK den Handelspolitischen Ausschuß der RReg. beauftragt, dem Kabinett Vorschläge über Mindestzollsätze zu machen, bis zu denen die landwirtschaftlichen Zölle in Handelsvertragsverhandlungen mit „hauptinteressierten“ Staaten, insbesondere Polen, herabgesetzt werden können. In einer Kabinettsvorlage vom 28. 5. unterbreitete Stresemann die diesbezüglichen Vorschläge der im Handelspolitischen Ausschuß vertretenen Ressorts, nämlich des AA, des RFMin., des RWiMin. und des REMin. (R 43 I /2419 , Bl. 22–25).

[33] Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft äußerte Bedenken gegen ein Heruntergehen unter die Schweden eingeräumten Zollsätze2. Übrigens würde ein Beschluß über ein eventuelles Heruntergehen auch sofort bekannt werden und dadurch die taktische Lage unserer Unterhändler in den bevorstehenden Handelsvertragsverhandlungen nur schwächen. Was die einzelnen Positionen anlange, so müßten noch für die Positionen 103 bis 1063 Zollsätze in die Vorlage eingesetzt werden.

2

Zum dt.-schwed. Handelsvertrag siehe Dok. Nr. 1, P. 3.

3

Zollsätze für Rindvieh, Schafe und Schweine.

Der Reichsminister des Auswärtigen hielt es für notwendig, besonders mit Rücksicht auf die Lage in den Parteien, sich im Kabinett darüber klar zu werden, wie weit man überhaupt bei den Agrarzöllen dem Ausland entgegenkommen könne.

Nach einer längeren Aussprache, in der insbesondere Staatssekretär Trendelenburg für die Vorschläge des Reichswirtschaftsministeriums, d. h. für einen Zollsatz von 4 M für Roggen eintrat, wurden gegen die Stimme des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft folgende Zollsätze als Mindestzollsätze beschlossen:

Roggen

5,00 M

Weizen

5,50 M

Gerste

5,00 M

Lebendvieh der Positionen 103, 104, 106

14,50 M

Fleisch

30,00 M

Butter

27,50 M

Kartoffeln

0,40 M.

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