2.16.6 (ma31p): 6. Junkerswerke.

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6. Junkerswerke.

Der Reichsverkehrsminister trug den Sachverhalt vor16. Er führte aus, daß[38] es sich lediglich um die Frage handele, ob Junkers wegen seiner vermeintlichen Ansprüche gegen das Reich auf den Prozeßweg zu verweisen sei, oder ob es besser sei, diese Differenzen in einem Schiedsgericht zu erledigen. Aus den verschiedensten Gründen sei er der Auffassung, daß Junkers auf den Prozeßweg zu verweisen sei.

16

In einem Schreiben an den RK vom 26.5.26 teilte Gen. v. Seeckt mit: Im Frühjahr 1922 habe das RWeMin. mit Prof. Junkers einen Vertrag über die Errichtung einer Flugzeugfabrikation in Rußland abgeschlossen und hierfür 140 Mio RM (= 1,2 Mio GM) zur Verfügung gestellt; im Frühjahr 1924 habe das RWeMin. über seine Verpflichtungen hinaus weitere 8 Mio GM gegeben. „Junkers hat im Laufe der vergangenen drei Jahre ständig gegen das Reichswehrministerium den Vorwurf erhoben, es habe ihm bei der Gründung und Erhaltung seiner Fabrik in Rußland Geldversprechungen gemacht, die es nicht gehalten habe.“ Die von Junkers im Herbst 1924 gewünschte Einsetzung eines Schiedsgerichts sei vom RWeMin. „zu diesem Zeitpunkt aus militärischen und staatspolitischen Gründen abgelehnt“ worden. Im Dez. 1925 habe es sich aber entschlossen, sein Verhältnis zu Junkers einer „neutralen Beurteilung“ durch den Reichsgerichtspräs. Simons unterziehen zu lassen. Da Simons seine Aufgabe jedoch nicht in der Erstattung eines Gutachtens, sondern in der „Herbeiführung einer gütlichen Regelung“ gesehen habe, sei er vom RWeMin. gebeten worden, seinen Auftrag als erledigt anzusehen. Das RWeMin. stehe „nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die von Prof. Junkers erhobenen Ansprüche der rechtlichen Begründung entbehren“. Nachdem Junkers die Angelegenheit in die Öffentlichkeit gebracht habe, seien die früheren Bedenken gegen eine gerichtliche Klärung der Schadensersatzforderungen fortgefallen. „Das Reichswehrministerium beantragt nunmehr, den Prof. Junkers unter Ablehnung eines Schiedsgerichts auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.“ Das RWeMin. bat, diese Frage zum Gegenstand einer Kabinettsberatung zu machen (R 43 II /699 , Bl. 83–86; weitere Vorgänge dazu im gleichen Aktenband; umfangreiches Material zum Fall Junkers auch im Nachl. Mentzel , Nr. 5). Siehe dazu: ADAP, Serie B, Bd. II,1, Dok. Nr. 165, 172, 180, 181, 188, 189; Bd. II,2, Anhang I.

Der stellvertretende Reichswehrminister17 erklärte die Austragung vor einem Schiedsgericht für besser.

17

Gemeint ist RIM Külz. Zur Beauftragung des RIM mit der Stellvertretung des RWeM siehe diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 330, Anm. 24.

Das Kabinett stimmte dem Vorschlage des Reichskanzlers zu, daß zunächst der Brief des Reichsgerichtspräsidenten in dieser Angelegenheit18 dem Herrn Reichsverkehrsminister und dem Herrn stellvertretenden Reichswehrminister persönlich zu übersenden sei. Diese sollten sodann den Brief mit ihrer Stellungnahme den übrigen Ministern zuleiten. Erst hiernach solle eine abermalige Beratung der Angelegenheit im Kabinett stattfinden19.

18

In einem Brief an den RK vom 5.6.26, der einem Schreiben an StS Kempner vom gleichen Tage beigefügt ist, legt Reichsgerichtspräs. Simons seine Auffassung zum Streit zwischen Junkers und dem Reich bzw. dem RWeMin. dar. Nach seiner Ansicht sei der „Ausgangspunkt der ganzen unglücklichen Entwicklung der Junkers’schen Unternehmungen […] nachweisbar das russische Abenteuer“, zu dem Prof. Junkers durch das RWeMin. veranlaßt worden sei. Simons rät zu einer gütlichen Verständigung mit Junkers und unterbreitet einen eigenen Vermittlungsvorschlag, der auf eine Sanierung der hochverschuldeten Junkerswerke durch das Reich unter Verzicht auf die in der Hand des Reichs befindlichen Beteiligungen und Aufsichtsrechte hinausläuft. Ein Gerichtsprozeß würde „den Interessen der Reichsregierung in erheblicher Weise Abbruch tun“ (R 43 II /699 , Bl. 87–92; das Schreiben von Simons an den RK vom 5. 6. ist abgedruckt in: ADAP, Serie B, Bd. II,2, Dok. Nr. 9, Anlage B).

19

Siehe Dok. Nr. 38, P. 3 und Nr. 43, P. 2.

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