2.192.10 (ma31p): 10) Reichsverwaltungsgericht.

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10) Reichsverwaltungsgericht.

Der Entwurf des Reichsministeriums des Innern liegt noch unerledigt im Reichsrat, wo starke Schwierigkeiten aufgetaucht sind21. Es erscheint wünschenswert, daß die Angelegenheit im Reichsrat alsbald zur Entscheidung gebracht wird. Sollte dort Ablehnung erfolgen, so müßte sich das Reichskabinett wegen etwaiger Doppelvorlage erneut mit der Angelegenheit befassen. Preußen hält es für ausgeschlossen, daß es bei der vorläufig vorgesehenen Regelung (ein Verwaltungssenat in Leipzig als Rechtsnachfolger des Staatsgerichtshofs und ein Wirtschaftssenat in Berlin als Rechtsnachfolger des Reichswirtschaftsgerichts) bleiben würde; dieses Provisorium würde zweifellos zur Schaffung eines wirklichen Reichsverwaltungsgerichts führen, so daß dann dieses und das alte hochangesehene Preußische Oberverwaltungsgericht nebeneinander stünden. Preußen kommt daher erneut auf den Vorschlag zurück, das Preußische Oberverwaltungsgericht gleichzeitig zum Reichsverwaltungsgericht zu bestellen22.

21

Am 9.3.26 hatte der RIM dem RR den „Entwurf eines Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht“ zugeleitet (RR-Drucks. 1926, Nr. 34). Danach sollte das Reichsverwaltungsgericht durch die Errichtung von „Verwaltungssenaten“ beim Reichsgericht in Leipzig gebildet werden. Diese Lösung war im RR jedoch auf den Widerstand Preußens und der anderen Länder mit eigenen Oberverwaltungsgerichten gestoßen (Vorgänge in R 43 I /987 ). Der vormalige RIM Külz hatte hierzu in einem Schreiben an den StSRkei vom 16.10.26 ausgeführt: „Preußen widerspricht der Bildung eines Reichsverwaltungsgerichts mit der Begründung, in Preußen sei alles in bester Ordnung mit dem [Preußischen] Oberverwaltungsgericht in letzter Instanz. Ein Reichsverwaltungsgericht sei nicht nötig und Verschwendung. Es ist dies der Standpunkt, der allen Landesregierungen von ihren Oberverwaltungsgerichten als Gutachtern suggeriert wird. Der Standpunkt ist gegenüber der fast einhelligen Ansicht der Staatsrechtslehrer und des Reichstags, nachdem die Reichsverfassung ein Reichsverwaltungsgericht vorsieht [Art. 107 RV], so unhaltbar, daß die öffentliche Meinung und der Reichstag hier die Reichsregierung stützen werden.“ (R 43 I /2306 , Bl. 34–35).

22

Dieser Vorschlag, das künftige Reichsverwaltungsgericht durch Verschmelzung mit dem Pr. Oberverwaltungsgericht in Berlin zu errichten, wurde vom PrStMin. in seiner Sitzung vom 15.3.27 grundsätzlich gebilligt; der PrMinPräs. wurde ermächtigt, den Vorschlag in einer Chefbesprechung mit der RReg. zu erörtern (R 43 I /988 , Bl. 3–8). In dieser Chefbesprechung, die am 3.11.27 in der Rkei stattfand (Teilnehmer: RK Marx, RJM Hergt, RIM v. Keudell, RSparkom. Saemisch, Reichsgerichtspräs. Simons, PrMinPräs. Braun, PrIM Grzesinski, Pr. Oberverwaltungsgerichtspräs. Drews u. a.), erklärte der PrMinPräs., daß Preußen sich entschlossen habe, „sein Oberverwaltungsgericht zugunsten des zu errichtenden Reichsverwaltungsgerichts aufzugeben. Das Reichsverwaltungsgericht solle dann auch die Sachen entscheiden, für die zur Zeit das Preußische Oberverwaltungsgericht zuständig sei. Auf diese Weise würden Doppelausgaben vermieden; auch die Gefahr von Kompetenzkonflikten mit Preußen sei dann nicht zu befürchten. Es sei außerdem zu hoffen, daß das preußische Beispiel auch auf die anderen Länder wirken werde.“ (Protokoll Wiensteins in R 43 I /988 , Bl. 18–19). Auf der Grundlage dieses pr. Vorschlags erstellte das RIMin. einen neuen GesEntw. über das Reichsverwaltungsgericht; siehe Dok. Nr. 392, Anm. 1.

Pünder 2. III. 27

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