2.193.2 (ma31p): 2. Rumänische Anleiheverhandlungen.

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2. Rumänische Anleiheverhandlungen.

Der Reichswirtschaftsminister führte aus2, daß die in der letzten Zeit von deutscher Seite mit einem Vertrauensmann der Rumänischen Regierung inoffiziell geführten Anleiheverhandlungen zu einem vorläufigen Abschluß gelangt seien3. Außer der Exportförderung bestehe der Zweck dieser Verhandlungen darin, mit der Rumänischen Regierung zu einem Ausgleich der bekannten, seit dem Kriege bestehenden Streitpunkte zu gelangen. Zur Erreichung dieser Ziele solle eine Gruppe deutscher Banken die Finanzierung von Warenbezügen Rumäniens, die im Laufe der nächsten 2 Jahre in Deutschland in Höhe von 160 Millionen GM vornehmlich für den Bedarf der rumänischen Staatseisenbahn erfolgen sollten, übernehmen und außerdem der Rumänischen Regierung einen Betrag von 40 Millionen GM sogleich in barem Gelde vorstrecken. Die Rumänische Regierung solle für die so in Anspruch genommenen Beträge 5%ige Schatzwechsel, lautend auf Reichsmark oder amerikanische Dollars, begeben, die bis zur Höhe der von der rumänischen Staatseisenbahn bezogenen Lieferungen auch die Unterschrift dieses Bestellers tragen sollten. Die Rückzahlung dieser Schatzwechsel werde in jährlichen Teilzahlungen zu je 20 Millionen Mark zu erfolgen haben, von denen die drei ersten Raten unter Verwendung der für Sachleistungen zur Verfügung stehenden Reparationsraten erfolgen sollten; vom 4. Jahre ab würde die Rumänische Regierung dafür Etatsmittel zur Verfügung stellen. 5 v. H. Zinsen und eine Provision in Höhe von ½ v. H., welche die deutschen Banken erhalten sollten, werde die Rumänische Regierung bar bezahlen. Die Banken sollten berechtigt sein, für diejenigen Beträge, welche sie[570] aus eigenen Mitteln ohne Rediskontierung vorlegten, einen Zinszuschuß von 3% von der Industrie zu erheben. Es sei ferner intern beabsichtigt, die Finanzierung der Banken, soweit sie nicht in den ersten 3 Jahren durch Reparationszahlung gedeckt werde, durch eine Reichsgarantie zu sichern. Für die im 4. bis 7. Jahre fällig werdenden Tranchen solle diese Garantie erst nach der Verhaftung des rumänischen Bestellers und des deutschen Lieferanten wirksam werden, während sie für die Restbeträge in vollem Umfange zur Verfügung zu stellen sei.

2

Die folgenden Ausführungen des RWiM decken sich inhaltlich und teilweise auch wörtlich mit einer Kabinettsvorlage des RWiM vom 22.2.27 (R 43 I /129 , Bl. 49).

3

Zu den dt.-rumän. Kreditverhandlungen siehe: ADAP, Serie B, Bd. III, Dok. Nr. 223, 232, 248; Bd. IV, Dok. Nr. 6, 163; Bd. V, Dok. Nr. 54.

Ministerialdirektor Dr. Ritter (Ausw. Amt) führte aus, daß aus außenpolitischen Gründen der Abschluß der Verhandlungen zu wünschen sei.

Der Reichsminister der Finanzen wies darauf hin, daß Deutschland durch eine Kreditaktion im Ausmaße von 200 Millionen RM reparationsfähiger erscheine, als es in der Tat sei. Die Aussichten für eine vernünftige Herabsetzung der Reparationsverpflichtungen würden dadurch beeinträchtigt. In diesem Zusammenhange müsse er darauf hinweisen, daß das Wort „Anleihe“, abgesehen von den eben erwähnten Bedenken, besser vermieden werde, da das Ausland uns die Anleihen offenbar nicht gewährt habe, damit wir sie weitergäben.

Geplant seien Reparationsvorleistungen im Betrage von 60 Millionen GM, deren Gegenwert erst später der deutschen Volkswirtschaft zufließe, als es nach den Programmen des Transfer-Komitees vorgesehen werde.

Grundsätzlich sei die Bewirkung von Reparationsvorleistungen reparationspolitisch an sich nicht vertretbar, sie widerspreche dem Sachverständigenplan und verringere die Leistungen der künftigen Jahre, die den Maßstab für die endgültige Reparationsregelung bilden sollten. Da nach dem rumänischen Vorbild auch andere Gläubigerstaaten, wie z. B. Frankreich, derartige Vorleistungen erstrebten, so werde hinsichtlich einer etwaigen späteren Revision des Dawesplanes eine für uns ungünstige taktische Lage geschaffen.

Da sich das Transfer-Komitee, wie seine letzten Beschlüsse bewiesen, das Recht vorbehalte, die Zahlungen bei ungünstiger Beurteilung der Währungslage einzustellen, übernehme die deutsche Wirtschaft ein beträchtliches Risiko, über das sie nicht im unklaren gelassen werden dürfe; das Reich übernehme das Risiko von Regreßansprüchen der Wirtschaft.

Die Einräumung eines Finanzkredits von 40 Millionen DM sei geeignet, wegen der damit verbundenen währungspolitischen Fragen die Ingerenz des Transfer-Komitees herbeizuführen. Diese Bedenken könnten nur in dem Fall zurückgestellt werden, daß die Rumänen die Voraussetzung annähmen, wonach sämtliche deutsch-rumänischen Streitpunkte zur Zufriedenheit Deutschlands geregelt sein müßten, wozu in erster Linie die Verpflichtung der Rumänen gehöre, keinerlei Forderungen gegen Deutschland aus dem Kriege außerhalb des Sachverständigenplans mehr geltend zu machen.

Der Reichswirtschaftsminister erwiderte, daß er die mannigfachen Bedenken nicht verkenne, die dem Abschluß der Verhandlungen entgegenständen. Unter Abwägung aller Gründe und Gegengründe neige er jedoch zu der Ansicht, die Fortführung und den Abschluß der Verhandlungen unter den dargelegten Bedingungen zu befürworten. Das Wort „Anleihe“ müsse auch nach seiner Auffassung vermieden werden.

[571] Ministerialdirektor Dr. Ritter (A.A.) äußerte sich im wesentlichen in demselben Sinne.

Der Reichskanzler stellte Übereinstimmung des Reichskabinetts darüber fest, daß die Verhandlungen auf der vom Reichswirtschaftsminister angegebenen Grundlage weitergeführt würden4.

4

Die auf der vom RWiM skizzierten Grundlage eingeleiteten dt.-rumän. Kreditverhandlungen wurden alsbald ergebnislos abgebrochen. Vgl. dazu: ADAP, Serie B, Bd. V, Dok. Nr. 54, Anm. 6; Bd. VII, Dok. Nr. 159.

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