2.219.1 (ma31p): 1. Ausfallbürgschaft des Reichs bei Lieferungsgeschäften mit Sowjetrußland.

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1. Ausfallbürgschaft des Reichs bei Lieferungsgeschäften mit Sowjetrußland.

Der Reichswirtschaftsminister trug den Sachverhalt vor1.

1

Für Warenlieferungen in die Sowjetunion im Gesamtwert von 300 Mio RM hatte die RReg. eine Ausfallgarantie von 35% des Kaufpreises übernommen (vgl. Dok. Nr. 8, Anm. 1). Da der vom Reich zur Verfügung gestellte Garantiefonds in Höhe von 105 Mio RM für die Abwicklung der Liefergeschäfte nicht ausreichte, erbaten der RWiM, der RAM und der RFM in einer gemeinsamen Vorlage vom 2. 4. die Zustimmung des Kabinetts zur Übernahme einer weiteren Ausfallbürgschaft des Reichs in Höhe von 23,5 Mio RM (R 43 I /136 , Bl. 94–97). Die Kabinettsvorlage des RWiM, des RAM und des RFM vom 2. 4. ist – ohne die beigefügte Aufzeichnung – abgedruckt in: ADAP, Serie B, Bd. V, Dok. Nr. 55.

Der Reichskanzler stellte fest, daß alle Kabinettsmitglieder mit dem Vorschlage des Reichswirtschaftsministers einverstanden sind.

Anschließend erklärte der Reichswirtschaftsminister daß die Vorlage in Form eines Initiativantrags der Regierungsparteien an den Reichstag gebracht werde, weil die Zeit nicht mehr ausreiche, sie rechtzeitig durch den Reichsrat durchzubringen. Der Reichsrat werde voraussichtlich nicht verstimmt sein. Mit den Ländern sei bereits Fühlung genommen. Der Interfraktionelle Ausschuß soll über den Vorschlag am 6. April verhandeln.

Das Kabinett nahm von diesen Erklärungen Kenntnis2.

2

Am 6. 4. brachten DNVP, Zentrum, DVP, DDP und BVP im RT einen GesEntw. über die Übernahme von Garantien für Lieferungsgeschäfte nach der UdSSR ein; der GesEntw. wurde am 7. 4. vom RT angenommen (RT-Bd. 415 , Drucks. Nr. 3336 ; RT-Bd. 393, S. 10586  f.). Gesetzestext: RGBl. 1927 I, S. 106 .

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