2.231.1 (ma31p): 1. Einfuhrscheine.

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1. Einfuhrscheine.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft beantragte im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, die Einfuhrscheine bis 1. August 1927 außer Kraft zu setzen. Es handele sich um eine vorübergehende Maßnahme, die wegen der Steigerung der Getreidepreise erforderlich sei1. Die östlichen Provinzen, die durch sie betroffen würden, hätten sich damit einverstanden erklärt. Bedenken aus der allgemeinen Ernährungslage ergeben sich nicht.

1

Vgl. hierzu die Ausführungen des REM Schiele in der Sitzung des RT vom 14.5.27 (RT-Bd. 393, S. 10722 ).

Der Gesetzentwurf2 soll am 12. Mai in den Ausschüssen und in dem Plenum des Reichsrats und möglichst am 13. Mai bereits im Reichstag verabschiedet werden.

2

Der „Entwurf eines Gesetzes über Einfuhrscheine“ bestimmte: Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste und Hafer werden Einfuhrscheine (VO über Einfuhrscheine vom 3.9.25: RGBl. I, S. 331 ) bis zum Ablauf des 31.7.27 nicht erteilt (RT-Bd. 415 , Drucks. Nr. 3371 ).

Der Herr Reichskanzler stellte das Einverständnis des Kabinetts mit dem Vorschlage des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers der Finanzen wegen der Einfuhrscheine fest3.

3

Die Zustimmung des RT zum GesEntw. erfolgte am 14. 5. (RT-Bd. 393, S. 10728 ). Am 17. 5. wurde das „Gesetz über Einfuhrscheine“ ausgefertigt (RGBl. 1927 I, S. 117 ).

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