2.39.2 (ma31p): 2. Angelegenheit Mannesmann.

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2. Angelegenheit Mannesmann.

Der Reichsminister des Auswärtigen berichtete über den Stand der Angelegenheit. Es sei sehr bedauerlich, daß durch das Verhalten der Sozialdemokratie1 die Stellungnahme der französischen Regierung ungünstig beeinflußt worden sei. Die Antwort der französischen Regierung auf die deutsche Anfrage bezüglich der deutsch-französischen Zusammenarbeit in Marokko2 sei negativ ausgefallen. Es sei zum Ausdruck gebracht worden, daß 1. die Rechtstitel der Gebrüder Mannesmann nicht unangefochten seien, 2. Spanien doch wohl nicht übergangen werden könne, 3. das geplante Vorgehen einen Eingriff in die Rechte des Sultans bedeute, 4. Frankreich vorziehe, mit Deutschland in anderen Kolonien als gerade in Marokko zusammenzugehen. Um die Angelegenheit weiter zu klären, habe sich das Auswärtige Amt an den Deutschen Botschafter in Madrid gewandt. Der Bericht stehe jedoch noch aus.

1

Siehe Dok. Nr. 27, P. 6.

2

In den Akten der Rkei hierüber nichts zu ermitteln. Zur Intention Stresemanns hinsichtlich der Verwertung der Besitzrechte der Gebr. Mannesmann in Spanisch-Marokko siehe diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 278, P. 3.

Was den § 2c der Haushaltsordnung3 anlange, so sei das Reichsjustizministerium um ein Gutachten ersucht worden. Mit Rücksicht auf diese Lage bitte er um die Ermächtigung, die erbetenen Berichte abwarten zu dürfen, um sodann erst eine Stellungnahme des Kabinetts herbeizuführen.

3

Gemeint ist offenbar § 2c des Haushaltsgesetzes von 1926 (RGBl. II, S. 187 ), der wörtlich mit § 2b des Haushaltsgesetzes von 1925 übereinstimmt; siehe hierzu Dok. Nr. 27, Anm. 5.

Das Kabinett war mit diesem Vorgehen einverstanden. Die Kabinettsentscheidung soll in einer für Dienstag [29. 6.] anzuberaumenden Kabinettssitzung gefällt werden4.

4

Die nächste Beratung der „Angelegenheit Mannesmann“ fand in der Ministerbesprechung vom 30. 6. statt; siehe Dok. Nr. 45, P. 2.

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