2.43.2 (ma31p): 2. Junkers.

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2. Junkers.

Der Reichsverkehrsminister berichtete über den Sachverhalt3. Es komme jetzt darauf an, zu entscheiden, ob die Ansprüche von Junkers abgewiesen und Junkers auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden solle, oder ob sich das Reich auf ein Schiedsverfahren einlassen könne.

3

Gemäß dem in der Ministerbesprechung vom 7.6.26 gefaßten Beschluß (Dok. Nr. 16, P. 6) übersandte RVM Krohne mit Begleitschreiben vom 15.6.26 an die Rkei: das Schreiben des Reichsgerichtspräs. Simons an den RK vom 5. 6. (vgl. Dok. Nr. 16, Anm. 18), Bemerkungen des RVM hierzu sowie einen Aktenvermerk über eine Besprechung im RVMin. am 28. 1. betr. Junkers (R 43 II /699 , Bl. 105–120; gedruckt in ADAP, Serie B, Bd. II,2, Dok. Nr. 9). In seinen „Bemerkungen“ zum Schreiben des Reichsgerichtspräs. spricht sich der RVM gegen die Erledigung des Streits zwischen Junkers und dem Reich durch ein Schiedsgericht aus; Junkers solle vielmehr auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden.

In Ergänzung hierzu übermittelte der RVM mit Schreiben an den RK vom 26.6.26 einen „Bericht über den Status des Junkers-Flugzeugwerkes in Fili (Rußland)“ vom 14. 6. sowie eine „Schlußbetrachtung des Heereswaffenamtes zum Status des Junkers-Flugzeugwerkes in Fili“ vom 15. 6. (R 43 II /699 , Bl. 128–134). Die „Schlußbetrachtung“ des Heereswaffenamts stellt fest, „daß die buchmäßige Investierung des Junkerskonzerns im Werke Fili in keinem Falle mit den tatsächlich für Fili verwendeten Kapitalbeträgen übereinstimmen und daß der Junkerskonzern trotz künstlich konstruierter Verluste und […] Investierungen die vertragsmäßigen Verpflichtungen gegenüber seinem Partner, dem Reichswehrministerium, nicht erfüllt hat“. Vgl. dazu Geßler, Reichswehrpolitik in der Weimarer Zeit, S. 199 f.

Der Reichsminister des Innern hielt ein Schiedsverfahren für zweckmäßiger. Ganz abgesehen von dem Schreiben des Reichsgerichtspräsidenten, das einen Prozeß für Junkers nicht für aussichtslos halte, fürchte er auch, daß ein ordentlicher Prozeß außenpolitisch außerordentlich ungünstig wirken werde4.

4

Diese Auffassung vertrat RIM Külz in einem Schreiben vom 26. 6., das er in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des RWeM dem StSRkei übersandte (R 43 II /699 , Bl. 135). – Vgl. hierzu auch die Aufzeichnung des AA vom 25. 6., in: ADAP, Serie B, Bd. II,2, Dok. Nr. 20.

Der Reichsverkehrsminister und Reichswirtschaftsminister erwiderten demgegenüber, daß es sich bei dem Schiedsgerichtsverfahren nicht um ein einfaches Schlichtungsverfahren, sondern nur um ein ordentliches Schiedsgerichtsverfahren handeln könne und daß dieses mit denselben Nachteilen bezüglich des Bekanntwerdens[100] der einzelnen Vorgänge verbunden sei wie ein ordentliches Prozeßverfahren.

Der Reichswirtschaftsminister betonte insbesondere, daß Junkers keine moralischen Ansprüche erheben könne. Er bedaure den Brief des Reichsgerichtspräsidenten aufs lebhafteste und bitte, im Interesse der Sache, diesen Brief als nicht vorhanden anzusehen. Er schlage vor, zu beschließen, daß die Ansprüche von Junkers abgelehnt werden und Junkers auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werde. Dem Reichstagsunterausschuß könne sodann erklärt werden, daß die Reichsregierung angesichts des ordentlichen Prozeßverfahrens nicht in der Lage wäre, Urkunden vorzulegen5.

5

Vgl. dazu Dok. Nr. 38, P. 3.

Nach weiterer Aussprache beschloß das Kabinett auf Antrag des Reichsverkehrsministers: Die Ansprüche von Junkers werden abgewiesen. Junkers wird auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Dem Reichstagsunterausschuß wird durch den Reichsverkehrsminister eine entsprechende Erklärung abgegeben. Falls der Ausschuß auf die Vorlage einer Denkschrift Wert legt, wird diese in Aussicht gestellt6.

6

Hinsichtlich der weiteren Erörterung der Angelegenheit zwischen den Reichsressorts, Mitgliedern des Haushaltsausschusses und der Fa. Junkers siehe ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 76, 79, 86 und 91. Das Kabinett befaßte sich mit der Situation der Junkerswerke in der Ministerbesprechung vom 13.12.26 (Dok. Nr. 152, P. 6).

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