2.68.1 (ma31p): 1. Hessische Finanzlage.

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1. Hessische Finanzlage1.

1

Siehe Dok. Nr. 32 und Nr. 66.

Auf Vorschlag des Reichsministers der Finanzen wurde folgender Beschluß gefaßt:

Der Wunsch Hessens, die zur Balancierung seines Haushalts nötigen Zuschüsse zum Budget von seiten des Reichs zur Verfügung zu stellen, solle abgelehnt werden. Dagegen erklärt sich das Reich bereit, auf dem Wege von Vorschüssen der Hessischen Regierung zu helfen, wenn diese bereit ist, dem Reich eine Prüfung seiner Haushaltsgebarung mit dem Ziele von Ersparnismaßnahmen zuzugestehen2.

2

Dieser Beschluß wurde dem Hess. StPräs. durch Schreiben des RK vom 23.8.26 mitgeteilt (R 43 I /2271 , Bl. 312). In Verhandlungen zwischen dem RFM und der Hess. Reg. am 13. 9. in Darmstadt wurde eine Vereinbarung über die Modalitäten einer Finanzhilfe des Reichs getroffen. In der Vereinbarung erklärte sich die Hess. Reg. damit einverstanden, „daß ihre Finanzwirtschaft auf der Einnahme- wie auf der Ausgabenseite von einer Kommission, die sich aus Vertretern des Reiches und des Landes zusammensetzt, eingehend geprüft wird. Sie erklärt sich ferner bereit, mit dieser Kommission die Möglichkeit weiterer Sparmaßnahmen gewissenhaft zu prüfen und solche nach Möglichkeit durchzuführen, auch etwaige Sparmaßnahmen für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden und Kommunalverbände mit allen Mitteln zu fördern.“ Dagegen erklärte sich die RReg. bereit, der Hess. Reg. zunächst für die Jahre 1926 und 1927 Vorschüsse zu gewähren. Soweit die RReg. auf Grund der Prüfung der hess. Finanzwirtschaft die Überzeugung gewinnt, „daß die besondere Notlage des Landes Hessen im wesentlichen auf die Folgen der Besatzung und des Ruhrkampfes zurückzuführen ist, wird sie die Umwandlung der Vorschüsse in Zuschüsse herbeiführen“. In der amtlichen Verlautbarung über die getroffene Regelung heißt es, daß die vorgesehene Prüfung der hess. Finanzwirtschaft „keine Preisgabe der staatlichen Selbständigkeit des Landes bedeutet. Beide Teile, Reichs- und Landesregierung bewahren das Recht der freien Entschließung, letztere, wieweit sie den Anregungen und Ratschlägen der Prüfungsstelle Folge leisten will, erstere darüber, ob sie die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung als gegeben anerkennen kann.“ (R 43 I /2271 , Bl. 320–325). Die mit der Prüfung der hess. Finanzen beauftragte Kommission nahm ihre Arbeit erst Anfang Mai 1927 in Darmstadt auf. Ihr gehörten an: StS Popitz und MinDir. Dorn vom RFMin., Präs. Saemisch und MinDir. z. D. Vogt vom Büro des RSparkom., MinDir. Schäfer und MinR Krapp vom Hess. FMin. (Vorgänge hierzu in R 43 I /2272 ).

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