2.9.6 (ma31p): 5. Entwurf eines Gesetzes über Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Reichsrechts.

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5. Entwurf eines Gesetzes über Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Reichsrechts.

Der Reichsminister des Innern berichtete über die Vorlage5. Der Gesetzentwurf sei schon früher einmal dem Kabinett vorgelegt, jedoch wegen des Widerspruchs des damaligen Reichskanzlers Dr. Luther nicht verabschiedet worden. Neuerdings hätten sich gegen den ursprünglichen Entwurf beim Auswärtigen Amt Bedenken gezeigt, die aber leicht dadurch behoben werden könnten, daß einmal das neue Gesetz nicht Anwendung finden solle auf alle vor diesem Gesetz rechtsgültig gewordenen Gesetze und Verträge und zum anderen, daß das Gesetz überhaupt keine Anwendung finden solle auf Verträge mit fremden Staaten.

5

RIM Külz hatte den GesEntw. am 5.2.26 dem Kabinett vorgelegt und mit Schreiben vom 18. 5. an den StSRkei erneut um eine Kabinettsberatung über den GesEntw. gebeten (R 43 I /1974 , Bl. 72–82, 91). In der Begründung zum GesEntw. wird u. a. ausgeführt, daß für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen des Reichsrechts zur Zeit im Reich keine Instanz bestehe; dies gelte sowohl für Meinungsverschiedenheiten zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Stellen (RReg., RR und RT) wie auch für Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gesetzgeber und den Behörden und Gerichten. Diesem Mangel will der GesEntw. abhelfen. Er bestimmt in § 1: „Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine als Gesetz oder Verordnung verkündete Rechtsvorschrift des Reichsrechts mit der Reichsverfassung im Widerspruch stehe, so kann der Reichstag, der Reichsrat oder die Reichsregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich anrufen.“

[…]

Die Vorlage des Reichsministeriums des Innern wurde daraufhin in ihrer ursprünglichen Form mit dem Zusatz angenommen, daß

1) das Gesetz keine Anwendung finden soll bei Verträgen mit fremden Staaten und

2) alle Verträge und Gesetze unberührt bleiben, die vor seinem Inkrafttreten rechtsgültig geworden sind6.

6

Der „Entwurf eines Gesetzes über die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Reichsrechts“ wurde am 3.6.26 dem RR zugeleitet (RR-Drucksachen 1926, Nr. 110). Während der Beratungen im RR wurde der Entwurf verschiedentlich abgeändert (Vorgänge hierzu in R 43 I /1974 ). Am 11.12.26 legte der RIM den GesEntw. dem RT vor (RT-Bd. 412 , Drucks. Nr. 2855 ), wo er unerledigt blieb. Vgl. dazu: Wehler, Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, S. 105 ff.

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