2.194 (ma31p): Nr. 194 Der Preußische Ministerpräsident an den Reichskanzler. 4. März 1927

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[573] Nr. 194
Der Preußische Ministerpräsident an den Reichskanzler. 4. März 1927

R 43 I /2388 , S. 307–317

Betrifft: Sonderfinanzausgleichsverhandlungen mit den süddeutschen Ländern.

Wie mir bekannt geworden, schweben Verhandlungen zwischen dem Herrn Reichsminister der Finanzen und Bayern, die darauf hinauslaufen, neben dem allgemeinen Finanzausgleich noch einen Sonderfinanzausgleich zu Gunsten Bayerns, zum Teil auch zu Gunsten der übrigen süddeutschen Länder zum Abschluß zu bringen. Eine finanzielle Besserstellung soll einmal durch die Erhöhung der Biersteuerentschädigung für die drei süddeutschen Länder Bayern, Württemberg und Baden, sodann durch die Aufwertung der Postabfindung für Bayern und Württemberg erreicht werden1. Außerdem sind im Reichstage anläßlich der bevorstehenden Finanzausgleichsverhandlungen2 Initiativanträge[574] zum mindesten der Bayerischen Volkspartei auf Erhöhung der Sondergarantie des § 35 des Finanzausgleichsgesetzes zu Gunsten Bayerns und der übrigen einkommensteuerschwachen Länder zu erwarten3.

1

In seiner Etatrede vor dem RT vom 16.2.27 hatte RFM Köhler u. a. ausgeführt: „Das Bestreben, die zwischen dem Reich und den Ländern bestehenden Meinungsverschiedenheiten nach Möglichkeit zu beseitigen und eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens zu schaffen, könnte auch dadurch gefördert werden, daß die schon jahrelang währenden Auseinandersetzungen zwischen den drei süddeutschen Ländern und dem Reich über die Anteile dieser Länder an dem Ertrag der Biersteuer durch eine andere, den wirklichen Verhältnissen mehr Rechnung tragende Verteilung beendigt würden. Ebenso möchte ich auch die übrigen zwischen dem Reich und den Ländern auf verschiedenen Gebieten noch schwebenden Erörterungen mit Beschleunigung abschließen. Aus diesem Grunde sind Verhandlungen mit Bayern und Württemberg über die endgültige Lösung der Postabfindungsfrage und Verhandlungen mit allen Ländern über die Entschädigung der nach dem Abkommen von Weimar dem Reiche für die Zwecke der Reichssteuerverwaltung überlassenen Grundstücke eingeleitet worden […]“ (RT-Bd. 392, S. 9016 ). Auf diese Ausführungen des RFM hatte der PrMinPräs. Braun in einem Schreiben vom 18. 2. an den PrFM Bezug genommen und bemängelt, daß der RFM in seiner Rede Preußen nicht erwähnt habe. Es werde daher erforderlich sein, die RReg. erneut darauf aufmerksam zu machen, daß die Pr.Reg. „gegen eine jetzt anscheinend geplante einseitige Regelung dieser Fragen Widerspruch erheben müßte“ (Abschrift für die Rkei in R 43 I /2306 , Bl. 75–77).

2

Am 16.12.26 hatte der frühere RFM Reinhold dem RT den „Entwurf eines Gesetzes zur Übergangsregelung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden“ vorgelegt (RT-Bd. 413 , Drucks. Nr. 2883 ). Nach Beendigung der 1. Lesung hatte der RT am 19.2.27 den GesEntw. an den Steuerausschuß überwiesen (RT-Bd. 392, S. 9110 ).

3

Nach dem GesEntw. zur Übergangsregelung des Finanzausgleichs (Anm. 2) sollte der umstrittene § 35 des Finanzausgleichsgesetzes aufrechterhalten bleiben (RT-Drucks. Nr. 2883 , S. 7 f.); Wortlaut des § 35 in Anm. 6 zu Dok. Nr. 99.

Diese Sonderfinanzausgleichsverhandlungen berühren die anderen Länder, besonders Preußen als das größte Land, auf das stärkste. Es kann selbstverständlich nicht in der Absicht Preußens liegen, das Reich in finanzielle oder politische Verlegenheiten zu treiben oder den süddeutschen Ländern die Erfüllung ihrer Wünsche zu erschweren. Wohl aber muß Preußen entscheidenden Wert darauf legen, daß das Reich, falls es glaubt, über Mittel für derartige Entschädigungsansprüche verfügen zu können, die Verwendung für alle berechtigten Länder gleichzeitig und gleichmäßig erfolgen läßt. Andernfalls würde sich Preußen der Gefahr aussetzen, daß es, nachdem die Wünsche der anderen Länder vollauf befriedigt sind – wofür es selbst mittelbar 60% hat aufbringen müssen – später bei Steigen der Daweslasten die Antwort erhält, daß für seine Ansprüche Mittel nicht mehr verfügbar seien.

Ich möchte deshalb Sie, Herr Reichskanzler, ergebenst bitten, dafür Sorge zu tragen, daß in keiner Richtung eine Festlegung der Reichsregierung eintritt, insbesondere auch keine Vorlage an den Reichsrat oder den Reichstag gebracht wird, bevor nicht mit Preußen in dieser schwerwiegenden finanziellen und politischen Frage verhandelt ist.

In sachlicher Beziehung möchte ich schon jetzt folgendes ergebenst bemerken:

I. Die Höchstgrenzen für die Biersteuerentschädigung der süddeutschen Länder4 sind durch das Gesetz über die Erhöhung der Biersteuer vom 10. August 19255

4

Entschädigungen der Länder Bayern, Baden und Württemberg für die Aufgabe des Biersteuerreservats; siehe das „Gesetz über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft“ vom 24.6.19 (RGBl. S. 599 ) und das „Gesetz über den Eintritt des Freistaates Württemberg in die Biersteuergemeinschaft“ vom 27.3.19 (RGBl. S. 345 ).

5

RGBl. 1925, S. 244 .

für Bayern auf

17,2 Millionen RM,

für Württemberg auf

3,3 Millionen RM,

für Baden auf

2,2 Millionen RM

festgesetzt worden. Dem Vernehmen nach soll die Entschädigung für Bayern auf rd. 40 Millionen RM, für die beiden anderen süddeutschen Länder entsprechend erhöht werden. Ein Rechtsanspruch dieser Länder auf Erhöhung der Biersteuerentschädigung besteht m. E. nach der abschließenden Regelung durch das genannte Gesetz vom 10. August 1925 nicht. Wenn ich auch die historische Entwickelung aus den Biersteuerreservaten und die erhebliche Vorausbelastung namentlich der bayerischen Bevölkerung mit der Biersteuer nicht verkenne, so vermag ich doch eine sachliche Begründung für eine Erhöhung der Entschädigung nicht anzuerkennen. Wenn man schon aus der Vorausbelastung der bayerischen Bevölkerung mit der Biersteuer ein Recht Bayerns auf eine erhöhte Beteiligung an dem Aufkommen dieser Steuer herleiten will, so müßte m. E. aus[575] der Vorausbelastung der übrigen Reichsgebiete, insbesondere Preußens, mit anderen Steuern (Kapitalverkehrssteuern, Umsatzsteuer, Branntweinmonopol) der entsprechende Schluß auf eine erhöhte Beteiligung dieser Gebiete an diesen Steuern gezogen werden. Auch hat Bayern einen Vorteil vor den übrigen Ländern dadurch, daß ihm die allgemeinen Leistungen des Reiches in derselben Weise wie den übrigen Ländern zugute kommen, obwohl es zu den Steuern vom Einkommen, Vermögen und Umsatz, soweit sie zur Bestreitung der Reichsausgaben dienen, relativ weniger beiträgt als das übrige Deutschland.

II. Einer Erhöhung der Sondergarantie des § 35 muß Preußen mit allem Nachdruck widersprechen. Ich darf darauf hinweisen, daß der frühere Reichsminister der Finanzen, Herr Dr. Reinhold, vor Einbringung der jetzt dem Reichstag vorliegenden Finanzausgleichsnovelle die Aufhebung dieser Bestimmung nicht nur selbst betrieben6, sondern auch Preußen als Vorkämpfer für die Aufhebung benutzt hat, um dann vor dem Widerstand der übrigen Länder zurückzuweichen und von der Streichung dieser Bestimmung in der Gesetzesvorlage abzusehen7. Aber auch jetzt noch führt die Begründung zu dieser Gesetzesvorlage (Reichstagsdrucksache Nr. 2883) in ausführlicher und m. E. durchaus zutreffender Argumentation aus, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen diese Vorschrift s.Zt. entstanden ist, fortgefallen sind und daß die Aufhebung dieser Vorschrift schon jetzt gerechtfertigt wäre. Überraschenderweise erklärt die Begründung dann zum Schluß, daß trotzdem die Reichsregierung davon absehe, die Aufhebung der Bestimmung für die Dauer der Übergangsregelung zu beantragen, „um die Übergangsregelung für die steuerschwachen Länder soweit wie möglich zu erleichtern.“

6

Vgl. die Ausführungen des RFM Reinhold zu § 35 des Finanzausgleichsgesetzes in der Ministerbesprechung vom 27.10.26 (Dok. Nr. 99, P. 1).

7

Siehe oben Anm. 3.

Da nunmehr aller Voraussicht nach damit zu rechnen ist, daß das Finanzausgleichsprovisorium im Reichstage auf 2 Jahre ausgedehnt wird und unter Umständen dann (wegen der Neuwahlen zum Reichstag) noch einmal auf ein weiteres Jahr verlängert wird, erscheint mir eine Nachprüfung dringend geboten, ob dieser § 35 überhaupt oder wenigstens in der bestehenden Form noch aufrecht zu erhalten ist.

III. Die Aufwertung der Postabfindungsansprüche der Länder Bayern und Württemberg muß m. E. dazu führen, daß die Aufwertungsfrage für ähnliche Ansprüche der übrigen Länder grundsätzlich aufgeworfen wird.

Ich verkenne nicht, daß Bayern und Württemberg nach den im Frühjahr 1920 geschlossenen Staatsverträgen8 und nach § 13 des Reichspostfinanzgesetzes vom 18. März 19249 einen Rechtsanspruch auf eine gewisse Aufwertung der seinerzeit auf 620 bzw. 250 Millionen Papiermark bemessenen Postabfindungen haben. Wenn nunmehr das Maß dieser Aufwertung durch eine mit Zustimmung des Reichsrats und Reichstags zu treffende Vereinbarung festgestellt werden soll, so ist dabei m. E. vor allem auch zu berücksichtigen, in welchem Maße das Reich in der Lage ist, auch entsprechende Forderungen anderer Länder[576] zu befriedigen. Dies gilt zunächst für die Eisenbahnentschädigungen auf Grund der Staatsverträge10. Es handelt sich dabei für Preußen um drei Dinge:

8

Staatsverträge vom 29./31.3.20 über den Übergang der Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs auf das Reich; Reichsgesetz vom 27.4.20 (RGBl. S. 643 ).

9

RGBl. 1924, S. 287 .

10

Gesetz betr. den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 30.4.20 (RGBl. S. 773 ).

1. Die Beteiligung an der Reichsbahn als Aktionär,

2. die Aufwertung der Restkaufgeldforderung von 4,986 Milliarden Mark,

3. die Aufwertung der Forderung auf Rückzahlung der Betriebsvorschüsse11.

11

Die Frage der Eisenbahnentschädigung brachte auch der Sächs.MinPräs. Heldt in einem Schreiben an den RK vom 18.3.27 zur Sprache: Durch Zeitungsnachrichten und durch die Verhandlungen im PrLT sei bekannt geworden, daß den süddeutschen Staaten nicht nur bei der Biersteuerentschädigung Entgegenkommen gezeigt worden sei, sondern daß auch die Ansprüche der süddeutschen Staaten wegen des Übergangs der Post auf das Reich eine entgegenkommende Aufwertung erfahren sollen. Dagegen sei die Frage der Abfindung der Länder mit ehemaligem Eisenbahnbesitz wegen ihrer Restkaufgelder noch immer ungeklärt. „Aus dem Vertrag über den Übergang der Eisenbahn an das Reich stehen den Ländern noch bestimmte Restkaufgeldforderungen zu, nachdem ein Teil des Kaufpreises durch Übernahme der schwebenden und fundierten Länderschulden [durch das Reich] getilgt worden ist. Diese Ansprüche der Länder aus dem Kaufvertrag […] müssen nunmehr endlich aufgewertet und verzinst werden. Die Finanzlage Sachsens erträgt es nicht länger, daß die Zahlung der Zinsen des nicht unerheblichen Kaufbetrags aus diesem einwandfrei feststehenden Rechtsanspruche gegen das Reich länger im Rückstand bleibt.“ Sachsen erwarte, „daß sein Rechtsanspruch in befriedigender Weise durch sofort aufzunehmende Verhandlungen erfüllt wird, um zu vermeiden, daß über die Aufwertung der Ansprüche aus dem Staatsvertrag über den Übergang der Eisenbahn, wie es der Vertrag vorsieht, der Staatsgerichtshof zur Entscheidung angerufen wird“ (R 43 I /2388 , S. 419–420). Darauf antwortete der RK am 2. 5.: Er sei in Übereinstimmung mit dem RFM der Auffassung, „daß es sich bei der Abfindung der Länder mit ehemaligem Eisenbahnbesitz wegen des Restkaufgeldes um eine Frage handelt, die nur gemeinsam mit allen beteiligten Ländern geregelt werden kann“. Er, der RK, werde zu gegebener Zeit auf die Angelegenheit zurückkommen (R 43 I /2388 , S. 447–448).

Ferner muß ich nunmehr auch die Frage der Entschädigung derjenigen Länder wieder aufrollen, welche durch den von dem Reich geschlossenen Friedensvertrag in dem nutzbaren Staatseigentum in den abgetretenen Gebieten die schwersten Einbußen erlitten haben. Den etwaigen Einwand, daß Preußen im Jahre 1925 65 Millionen RM erhalten und sich damit für 3 Jahre befriedigt erklärt habe, kann ich unter diesen Umständen nicht gelten lassen. Diese 65 Millionen RM stellen kaum 2% des vom Reichsfinanzministerium selbst im Jahre 1920 auf rd. 3½ Milliarden berechneten Schadens Preußens dar (wobei Oberschlesien noch nicht einbegriffen ist). Es ist wohl klar, daß das Reich niemals in der Lage sein wird, diesen Schaden zu ersetzen und daß somit jedenfalls ein sehr erheblicher Teil desselben von dem Preußischen Staate selbst zu tragen sein wird12. Aber während das Reich sogar daran festzuhalten versucht, diese Anzahlung von 65 Millionen als eine endgültige Abfindung Preußens zu behandeln, übersteigt dem Vernehmen nach die Summe, die Bayern lediglich für seine Posten erhalten soll, erheblich diesen Betrag. Dabei ist es wohl zweifellos, daß Bayern, falls es seine Post noch heute betreiben würde, daran einen seinen Haushalt sehr bedrückenden Verlustbetrieb hätte. Finanziell betrachtet, war daher die Abtretung, wie die Dinge sich inzwischen gestaltet haben, ein Vorteil für Bayern.

12

Siehe dazu Dok. Nr. 192, P. 2.

Zu all diesen eng zusammenhängenden Fragen gehört auch, daß Hessen aus Reichsmitteln Ersatz für seinen Einnahmeausfall aus Anlaß der Besetzung[577] und des Ruhreinfalls erhalten soll13. Dagegen habe ich an sich nichts einzuwenden; jedoch müssen m. E. die Konsequenzen für die anderen besetzten Länder, insbesondere für Preußen, gezogen werden, auf dessen Gebiet sich doch der Ruhreinfall abgespielt hat.

13

Siehe dazu Dok. Nr. 68, P. 1.

Zu den unter III berührten Punkten darf ich mir noch nähere Ausführungen bzw. Verhandlungen vorbehalten. Diese Verhandlungen würden sich auch zu erstrecken haben auf die Übernahme der Reichsforsten und auf finanzielle Forderungen wegen Übergangs der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, wegen Überlassung des Schleppbetriebs auf dem Rhein-Weser-Kanal an das Reich, auf Erstattung der Auslagen für Kriegswohlfahrtspflege usw.

Zum Schluß darf ich ergebenst bitten, die von mir erbetenen Verhandlungen, insbesondere über die Fragen unter I und II mit aller Beschleunigung aufnehmen zu lassen, weil die Beratungen des Steuerausschusses des Reichstages über den Finanzausgleich am Mittwoch, den 9. März d. Js. beginnen14.

14

Zur Regelung des Finanzausgleichs und der Biersteuerentschädigung siehe Dok. Nr. 198.

Alle Herren Reichsminister haben Abschrift erhalten.

Braun

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