2.204 (ma31p): Nr. 204 Der Preußische Ministerpräsident an den Reichskanzler. 18. März 1927

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[644] Nr. 204
Der Preußische Ministerpräsident an den Reichskanzler. 18. März 1927

R 43 I /1868 , Bl. 6–7

[Verlängerung des Republikschutzgesetzes; Möglichkeit einer Rückkehr des ehemaligen Kaisers nach Deutschland.]

Eilt!

Ich beehre mich ergebenst, Ihre Aufmerksamkeit, Herr Reichskanzler, auf die Frage der Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 19221 zu lenken, die bei Gelegenheit der Beratung des Haushalts des Reichsministeriums des Innern im Reichstage angeschnitten worden ist, wobei der Herr Reichsminister des Innern erklärt hat2, daß sie in den zuständigen Reichsministerien geprüft werde. Die Frage erscheint nach Lage der Sache der Preußischen Staatsregierung von so erheblicher politischer Bedeutung, daß sie es für notwendig hält, die Angelegenheit sobald wie möglich geklärt zu sehen, und zwar besonders aus den folgenden Gründen:

1

RGBl. 1922 I, S. 585 ; Änderungen: RGBl. 1926 I, S. 190 , 397 .

2

In der Sitzung des RT vom 18.3.27 (RT-Bd. 392, S. 9676 ).

1.) Mit dem Ablauf des Republikschutzgesetzes würde es, wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen erlassen werden, in Zukunft an der Möglichkeit fehlen, gegen Bestrebungen und Organisationen, die staatsfeindliche Ziele und Zwecke verfolgen, einzuschreiten. Die Bestimmungen des geltenden Strafgesetzbuches über hochverräterische Bestrebungen können schon deshalb keinen ausreichenden Ersatz bieten, weil die im § 7 Ziff. 4 und 5 des Gesetzes zum Schutze der Republik mit Strafe bedrohten Bestrebungen, die verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatsform des Reiches oder eines Landes zu untergraben, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung durchaus nicht solche zu sein brauchen, die als Hochverrat oder strafbare Vorbereitungen dazu anzusehen sind. Die vorerwähnten Bestimmungen des Republikschutzgesetzes bedrohen vielmehr mit Strafe jede, gegen den Bestand der verfassungsmäßigen republikanischen Staatsform gerichtete, eine gewisse Dauer in sich schließende Tätigkeit, wenn sie von einer geheimen oder staatsfeindlichen oder bewaffneten Organisation verfolgt wird, gleichviel ob diese Tätigkeit, für sich betrachtet, gesetzlich oder ungesetzlich, insbesondere gewaltsam ist oder nicht.

Ebensowenig wie die Bestimmungen des § 7 Ziff. 4 und 5 des Republikschutzgesetzes kann nach Auffassung der Preußischen Staatsregierung zurzeit die Handhabe zur Strafverfolgung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beschimpfung oder Herabwürdigung der verfassungsmäßigen Staatsform wie auch der Reichsfarben (vergl. § 8 Ziff. 1 und 2 des Republikschutzgesetzes) sowie die Möglichkeit, republikfeindliche Versammlungen zu verbieten und staatsfeindliche Organisationen zentral aufzulösen, entbehrt werden.

2.) Dazu kommt auch noch die Möglichkeit einer Rückkehr des früheren Kaisers nach Deutschland, gegen die nach Auffassung der Preußischen Staatsregierung[645] Vorsorge getroffen werden muß. Es mag dahingestellt bleiben, ob die durch die Presse gegangenen Gerüchte über Rückkehrabsichten des ehemaligen Kaisers eine sachliche Unterlage haben, jedenfalls erscheint es der Preußischen Staatsregierung im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Vermeidung außen- und innenpolitischer Verwicklungen unbedingt geboten, auch weiterhin eine rechtliche Handhabe dafür zu besitzen, daß die Rückkehr des ehemaligen Kaisers nach Deutschland untersagt sowie bei einer etwaigen Rückkehr seiner Freizügigkeit Beschränkungen auferlegt werden können. Bisher besteht nach § 23 des Gesetzes zum Schutze der Republik die Möglichkeit, dem früheren Kaiser die Rückkehr in das Deutsche Reich ganz zu untersagen oder doch seiner Freizügigkeit Beschränkungen aufzuerlegen3. Eine derartige Vorschrift kann nach Auffassung der Preußischen Staatsregierung um so weniger entbehrt werden, als das frühere Königshaus bei den Auseinandersetzungsverhandlungen über sein Vermögen auf die Zuerkennung des Schlosses Homburg als Wohnsitz für den früheren Kaiser großen Wert gelegt hat4. Würde nunmehr das Republikschutzgesetz aufgehoben werden, ohne daß an seine Stelle eine andere entsprechende gesetzliche Bestimmung tritt, so bestände die Möglichkeit, daß diese Veränderung der Rechtslage den ehemaligen Kaiser zur Rückkehr auf deutsches Reichsgebiet bestimmt.

3

Siehe Dok. Nr. 90, Anm. 7.

4

Vgl. Dok. Nr. 90, Anm. 6.

Die Preußische Staatsregierung weiß sich mit Ihnen, Herr Reichskanzler, und mit der Reichsregierung darin einig, daß eine Rückkehr des ehemaligen Kaisers nach Deutschland sowohl aus außen- wie aus innenpolitischen Gründen unbedingt verhindert werden muß. Sie befürchtet indessen, daß im Falle einer Aufhebung des Republikschutzgesetzes neue gesetzgeberische Maßnahmen zur Bekämpfung staatsfeindlicher Bestrebungen und Organisationen sowie zur Verhinderung einer Rückkehr des ehemaligen Kaisers im Reichstage möglichenfalls nicht die erforderliche Mehrheit finden würden, daß aber sicherlich schon die Einbringung einer entsprechenden Vorlage sehr bedenkliche Unruhe und Aufregung hervorrufen würde. Sie hält es infolgedessen für dringend erforderlich, daß das Republikschutzgesetz über die Dauer seiner jetzigen Gültigkeit – den 21. Juli 1927 – hinaus verlängert wird.

Ich beehre mich, ergebenst um eine baldgefällige Mitteilung der Stellungnahme zur Frage dieser Verlängerung des Republikschutzgesetzes besonders deshalb zu bitten, weil sich die Preußische Staatsregierung gegebenenfalls schon jetzt darüber schlüssig werden muß, welche Maßnahmen sie für den Fall treffen müßte, daß das Republikschutzgesetz aufgehoben werden sollte, ohne daß entsprechende gesetzliche Vorschriften an seine Stelle treten. Ich darf diesbezüglich insbesondere darauf hinweisen, daß der § 23 des Republikschutzgesetzes die Möglichkeit vorsieht, schon jetzt dem ehemaligen Kaiser die Rückkehr auf deutsches Reichsgebiet zu untersagen bzw. eine Beschränkung seines Aufenthalts auszusprechen. Von den Entschließungen der Reichsregierung in Hinsicht auf die Verlängerung oder Aufhebung des Republikschutzgesetzes wird die Preußische Staatsregierung es abhängig machen müssen, ob sie der[646] Frage eines Antrags an die Reichsregierung auf eine vorbeugende Aufenthaltsuntersagung bzw. Aufenthaltsbeschränkung für den ehemaligen Kaiser vor Aufhebung des Republikschutzgesetzes nähertreten soll5.

5

Dieser Brief wurde in der Morgenausgabe der „Vossischen Zeitung“ vom 25.3.27 abgedruckt (Aktenexemplar in R 43 I /1868 , Bl. 10). Noch am 25. 3. schrieb StS Pünder an den Redakteur Rainer von der „Vossischen Zeitung“, daß er den Abdruck des Briefes „mit einigem Erstaunen“ gelesen habe. MinPräs. Braun habe sogleich mitgeteilt, daß die Veröffentlichung seines Briefes auf eine bedauerliche Indiskretion zurückzuführen sei. Er, Pünder, hätte es sehr begrüßt, wenn Rainer vor der Veröffentlichung im PrStMin. oder bei der Rkei angefragt hätte, ob gegen die Publikation Bedenken bestünden. „Durch diese Veröffentlichung mußte natürlich in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden, als wenn die Reichsregierung noch eines besonderen Anstoßes benötigt hätte, um auf diesem Gebiet tätig zu werden und als wenn die Preußische Staatsregierung auf diesem Gebiet der Reichsregierung nicht recht traue. […] Wir besitzen selbstverständlich auch einen Kalender und wissen ganz genau, wann das Republikschutzgesetz abläuft und haben uns deshalb auch schon längst Gedanken darüber gemacht, wann der geeignete Zeitpunkt ist, uns über diese Dinge im Kabinett zu unterhalten. Das Streben des Herrn Reichskanzlers, dem neuen Staat und unserem zermürbten Volk mit Energie und Erfolg zu dienen, wird durch solche voreiligen Erörterungen in der Presse nicht gerade erleichtert.“ (R 43 I /1868 , Bl. 11–12).

Dem PrMinPräs. teilte Pünder im Auftrag des RK am 29. 3. mit, daß der RK die vorzeitige Veröffentlichung des Briefes bedaure, jedoch mit Befriedigung die amtliche Mitteilung des PrStMin. entgegengenommen habe, daß dieses der Veröffentlichung fernstehe und sie ebenfalls bedaure. Die Frage der Verlängerung des Republikschutzgesetzes „beschäftigt den Herrn Reichskanzler selbstverständlich schon seit längerer Zeit, und die zuständigen Ressorts des Reichs sind in einer genauen Prüfung der einschlägigen Fragen begriffen. Mit einer baldigen abschließenden Beschlußfassung des Reichskabinetts wäre daher sowieso alsbald zu rechnen gewesen.“ (R 43 I /1868 , Bl. 14). Zur weiteren Behandlung der Angelegenheit siehe Dok. Nr. 213, P. 3 und Nr. 214.

Braun

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