1.107.3 (ma32p): 3. Reichswehrzwischenfall bei der Verfassungsfeier in Gießen.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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3. Reichswehrzwischenfall bei der Verfassungsfeier in Gießen3.

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Bei einer Verfassungsfeier in Gießen am 11.8.27 hatte der sozialdemokratische Festredner u. a. scharfe Kritik am früheren Kaiser Wilhelm II., an den ehemaligen Fürstenhäusern und der Monarchie geübt. Während der Rede hatte der anwesende Kommandeur des Gießener Reichswehrbataillons, Oberstlt. Fritz, mit seinen Offizieren und Mannschaften die Veranstaltung verlassen. In einem Schreiben an den RWeM vom 17. 8. hatte der Hess. StPräs. Ulrich über den Vorfall berichtet und das Verhalten von Oberstlt. Fritz nachdrücklich mißbilligt: Wie man auch zum Inhalt der Festrede stehen möge, es sei festzuhalten, daß Fritz eine zu Ehren der republikanischen Verfassung veranstaltete Feier gestört habe; sein Verhalten müsse als Demonstration gegen die republikanische Staatsauffassung gewertet werden. Dies sei umso mehr zu bedauern, als Fritz die Funktion eines Landeskommandanten in Hessen ausübe. Der RWeM solle den Vorfall untersuchen und mitteilen, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, „um eine Wiederholung des Verhaltens des Gießener Reichswehrkommandeurs zu verhindern und die Achtung vor der republikanischen Reichsverfassung durch den Hessischen Landeskommandanten und dessen Zusammenarbeit mit der Landesregierung für die Zukunft zu sichern“. RWeM Geßler hatte darauf am 31. 8. geantwortet, er wolle vor abschließender Stellungnahme mit dem Reichskabinett Fühlung nehmen, „wie sich die Reichsstellen zu verhalten haben, wenn der Charakter der Verfassungsfeier durch den Festredner nicht gewahrt wird“ (R 43 I /571 , Bl. 160–171).

Nach Vortrag des Sachverhalts durch den Reichswehrminister erklärte sich das Reichskabinett mit den vom Reichsminister vorgetragenen Gesichtspunkten einverstanden4.

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Über die Erledigung des Zwischenfalls war in den Akten der Rkei nichts zu ermitteln.

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