1.14.4 (ma32p): 4. Frage der Renten der Standesherren.

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4. Frage der Renten der Standesherren.

Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß die Preußische Regierung, die wegen der Renten der Standesherren den Erlaß eines Reichsgesetzes wünsche, u. a. auch die Möglichkeit der entschädigungslosen Enteignung gewisser Renten haben wolle, die auf Hoheitsrechten beruhten3. Neuerdings wünsche Preußen auch die Ausdehnung dieses Reichsgesetzes auf die Renten, die zur Zeit noch z. B. an den Kleinadel, an gewisse Kommunen, an adlige und bürgerliche Gutsbesitzer gezahlt werden müßten. Hier handele es sich insgesamt um einen jährlichen Betrag von ungefähr 5 Millionen Mark. Wegen der letztgenannten Renten könne das Reich nach seiner Ansicht überhaupt nichts veranlassen. Im übrigen gäbe es wohl drei Lösungen:

3

Vgl. dazu Dok. Nr. 239 unter b).

a) Entweder es geschehe nichts; dann würden die Renten der Standesherren ungefähr auf 80–90% aufgewertet werden.

[809] b) Es könnten aber auch die Regierungsparteien im Reichstag einen Initiativantrag einbringen, wonach ein Schiedsgericht auch nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwickelung seit der Staatsumwälzung entscheiden solle. Dieser Antrag werde sich wohl noch im Rahmen der Reichsverfassung halten. Bei Annahme dieses Entwurfs sei mit einer Aufwertung der Renten in Höhe von vielleicht 60–70% zu rechnen.

c) Ein Reichsgesetzentwurf, der eine Enteignung gewisser Renten der Standesherren vorsehe, sei verfassungswidrig und nach seiner Ansicht undiskutabel.

Staatssekretär Dr. Meissner führte aus, daß die Vertreter der ehemaligen Fürstenhäuser, Minister a. D. Boden und Geheimrat von Brandenstein, dem Gedanken eines Schiedsgerichts zugestimmt hätten.

Der Reichsminister der Justiz wies darauf hin, daß die Regierungsparteien jedenfalls sich umgehend einigen müßten.

Das Reichskabinett stimmte dieser Auffassung zu4.

4

In einer Besprechung mit Vertretern der Regierungsparteien am 23. 6. ließ RJM Hergt einen im RJMin. aufgestellten GesEntw. über die Renten der Standesherren verteilen, demzufolge die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den ehemaligen Standesherren und den Landesregierungen über die Standesherrenrenten einem Schiedsgericht übertragen werden sollte. Der RJM „stellte den Gedanken zur Erörterung, daß die Regierungsparteien einen derartigen Entwurf als Initiativentwurf im Reichstag einbrächten. Die Reichsregierung beabsichtige nicht, einen derartigen Entwurf einzubringen.“ Die anwesenden Vertreter der Regierungsfraktionen erklärten sich bereit, diese Frage mit ihren Fraktionen zu besprechen (Niederschrift Wiensteins in R 43 I /2207 , Bl. 311–312). – Zum Fortgang der Kabinettsberatung siehe Dok. Nr. 265.

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