1.151.3 (ma32p): 3. Vorbereitung von Richtlinien für die Besprechung zwischen Reich und Ländern.

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3. Vorbereitung von Richtlinien für die Besprechung zwischen Reich und Ländern4.

4

Fortsetzung von P. 1 der Ministerbesprechung vom 12.1.28 (Dok. Nr. 391, P. 1).

Es wurde der anliegende Entwurf von Richtlinien besprochen5.

5

Der anliegende Entwurf – ohne Überschrift, Datum und Verfasserangabe – hat folgenden Wortlaut (bei der Wiedergabe der Punkte 2 bis 5 sind die in der obigen Ministerbesprechung vorgenommenen, verhältnismäßig geringfügigen Änderungen bereits berücksichtigt): „1) Die Reichsregierung bringt der Entwicklung des Verhältnisses des Reichs zu den Ländern ernste Aufmerksamkeit entgegen und ist der Auffassung, daß der gegenwärtige Zustand nicht für alle Zeiten unverändert erhalten bleiben wird. Sie ist aber der Ansicht, daß heute noch nicht der Zeitpunkt gekommen ist, um eine durchgreifende Veränderung im Wege gesetzgeberischer Eingriffe vorzuschlagen. Dabei ist die Reichsregierung der Auffassung, daß Teillösungen unerwünscht wären, da sie einer endgültigen Bereinigung des Gesamtproblems entgegenstehen können. 2) Um die Länder in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben, die in erster Linie auf dem Gebiete der inneren Verwaltung und wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Angelegenheiten liegen, zu erfüllen, und insbesondere leistungsschwachen Ländern über die bestehenden Schwierigkeiten hinwegzuhelfen, erklärt sich die Reichsregierung bereit, außer den bereits in der Reichsverfassung vorgesehenen Verwaltungsaufgaben einzelne Verwaltungsbereiche der Länder auf das Reich zu übernehmen; geeignet hierfür erscheint in erster Linie die Justizverwaltung. In diesem Zusammenhang begrüßt die Reichsregierung die in Aussicht stehende Errichtung eines Reichsverwaltungsgerichts, die den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeiten ihrer höchsten Verwaltungsgerichte auf diese neue Reichsbehörde zu übertragen. 3) Die Reichsregierung legt den Landesregierungen auf das dringendste nahe, die Bereinigung der Enklaven und Exklaven mit besonderer Beschleunigung zu betreiben und bei diesen Verhandlungen von einer Entschädigung für die Aufgabe der Staatsgewalt abzusehen; die Reichsregierung nimmt in Aussicht, eine Stelle zu errichten, die in enger Fühlungnahme mit den Ländern anregend, vermittelnd und auf Anruf der Beteiligten oder der Reichsregierung als Schiedsinstanz tätig wird. 4) Die Reichsregierung und die Landesregierungen sind sich über die Notwendigkeit beschleunigter Durchführung von Verwaltungsreformen in Reich und Ländern einig. Diese Reformen haben sich insbesondere auf folgende Fragen zu erstrecken: a) zweckentsprechende Zusammenlegung von bisher nebeneinander bestehenden Behörden, b) zweckmäßige und den heutigen Verkehrsverhältnissen angepaßte Abgrenzung der Bezirke der Lokal- und Mittelbehörden, c) Bildung von Verwaltungsgemeinschaften zwischen den Ländern, soweit dies wegen der geringen Größe einzelner Länder oder der Gemengelage der Gebiete zweckmäßig erscheint. 5) Um eine Gleichmäßigkeit in der Durchführung der notwendigen Verwaltungsreformen in den Ländern und eine Übereinstimmung mit den entsprechenden Maßnahmen des Reiches sicherzustellen, fordert die Reichsregierung die Landesregierungen auf, sich damit einverstanden zu erklären, daß a) die Landesregierungen der Reichsregierung (Reichssparkommissar) ihre Verwaltungsreformpläne mitteilen, b) dem Reichssparkommissar Gelegenheit gegeben wird, sich bei den in Betracht kommenden Behörden zu unterrichten, c) dem Reichssparkommissar ermöglicht wird, sich zu den Plänen der Landesregierungen gutachtlich zu äußern; es wird davon ausgegangen, daß die Landesregierungen bereit sind, die Gutachten des Reichssparkommissars den beschließenden Körperschaften vor der Beschlußfassung zuzuleiten.“ (R 43 I /1427 , Bl. 141–142).

[1225] Der Reichswirtschaftsminister betonte, daß der Punkt 1 der Richtlinien am besten völlig aus der Diskussion auszuschalten sei. Über diesen Punkt, die Entwicklung des Verhältnisses des Reichs zu den Ländern, könne man unmöglich eine formulierte Entschließung vorbereiten.

Ganz allgemein müsse er bemerken, daß er grundsätzliche Bedenken gegen eine Festlegung des Reichskabinetts auf vorbereitete Entschließungen habe. Die Entschließungen, die doch nur dann wahren Wert hätten, wenn sie von Reich und Ländern gemeinsam im Verlauf oder nach der Besprechung gefaßt würden, müßten wesentlich von dem Verlauf der Besprechungen abhängen. Inhalt und Ton der Entschließungen würden hierdurch maßgebend bestimmt. Jetzt seien die vorbereiteten Entschließungen lediglich als Arbeit vom grünen Tisch aus zu bewerten. Als Unterlage werde man die Entschließungen jedoch voraussichtlich verwerten können; deshalb solle man sie auch jetzt mit Ausnahme der Ziffer 1 durchsprechen.

Es wurde diesem Vorschlage gemäß verfahren.

Die Richtlinien erhielten die aus der Anlage ersichtliche abgeänderte Fassung6.

6

Siehe die Punkte 2 bis 5 in der vorigen Anmerkung.

Zu Ziffer 3 der Richtlinien erklärte der Reichsminister des Innern daß er grundsätzlicher Gegner der Einrichtung einer Schiedsinstanz sei.

Auf besonderen Vorschlag des Reichswirtschaftsministers wurde sodann die Einsetzung einer Kommission beschlossen, die während oder nach der Besprechung mit den Ländern am 16. und 17. Januar gemeinsam mit diesen Entschließungen vereinbaren soll.

Der Kommission sollen angehören die Reichsminister Dr. von Keudell, Dr. Köhler, Dr. Curtius, Reichssparkommissar Staatsminister a.D. Saemisch, Staatssekretäre Dr. Pünder und Dr. Popitz7.

7

Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 394.

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