1.210.1 (ma32p): Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt und Beteiligung des Reichs an der Preußenkasse.

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Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt und Beteiligung des Reichs an der Preußenkasse2.

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In einem Vermerk vom 20.3.28 berichtete MinR Feßler u. a.: Bei den Beratungen der RR-Ausschüsse am 17. 3. über den von der RReg. vorgelegten GesEntw. zur Änderung des Gesetzes über die Rentenbank-Kreditanstalt (siehe Dok. Nr. 435, Anm. 4) habe sich der PrFM scharf gegen den GesEntw. gewandt; die darin vorgesehene Erweiterung des Wirkungskreises der Rentenbank-Kreditanstalt widerspreche den Grundgedanken, die bei der Schaffung dieses Instituts maßgebend gewesen seien; die Preußenkasse (= Pr. Zentralgenossenschaftskasse) würde durch die erweiterte Tätigkeit der Rentenbank-Kreditanstalt auf alle Fälle beeinträchtigt; die Preußenkasse sei durchaus in der Lage, die Aufgaben zu erfüllen, die nach dem Notprogramm für die Landwirtschaft durchzuführen seien. Der REM habe dem mit guten Gründen widersprochen; die Preußenkasse habe vor allen Dingen ihre eigene Sanierung durchzuführen (R 43 I /2539 , Bl. 286–287). In seinem Referentenvortrag vom 20.3.28 für die obige Kabinettssitzung führte Feßler aus: Zwischen dem Reich und Preußen schwebten Verhandlungen zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten, die hinsichtlich des GesEntw. über die Rentenbank-Kreditanstalt beständen. Preußen habe dem REMin. Abänderungsvorschläge übermittelt, die auf eine Beschränkung der Tätigkeit der Rentenbank-Kreditanstalt hinausliefen. Der REM sei bereit, den Vorschlägen Preußens zuzustimmen. „Gleichzeitig könnte den Wünschen Preußens hinsichtlich einer Beteiligung des Reichs an der Preußenkasse entsprochen werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft beabsichtigt, Vorschläge zu machen, die auch das Interesse der Länder an der Preußenkasse berücksichtigen. Erste Voraussetzung ist die Sicherung eines entsprechenden Einflusses des Reichs und die Ausschaltung des absoluten Übergewichts des Preußischen Staates in den Entscheidungen der Preußenkasse.“ (R 43 I /2539 , Bl. 297; weitere Vorgänge hierzu ebenfalls in R 43 I /2539 ).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und Ministerialrat Quassowski trugen den Sachstand vor. Die Preußische Regierung hat Abänderungsvorschläge zu der Rentenbank-Kreditanstaltsnovelle gemacht, durch die die Hingabe von Darlehen auf Absatzorganisationen beschränkt wird und zu den Entschließungen eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich sein soll. Die Annahme von Darlehen durch die Rentenbank-Kreditanstalt soll auf 10% des jeweiligen Kapitals beschränkt werden, soweit es sich[1384] nicht um Dauerkredite, Auslandskredite und Kredite für das Siedlungsgeschäft handelt.

Preußen wolle seine letzte Entscheidung davon abhängig machen, daß das Reich sich an der Preußenkasse beteiligt. Für das Reich sei Voraussetzung eine angemessene Einflußnahme auf die Leitung entweder durch Zubilligung von Sitzen im Direktorium oder durch die Regelung des Stimmverhältnisses. Auch den Ländern, die sich beteiligten, müsse eine entsprechende Einflußnahme zugestanden werden. Preußen würde sich zunächst mit einer generellen Zusage begnügen.

Nach der Aussprache, an der sich der Reichsarbeitsminister, der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, der Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär Popitz und der Vertreter des Reichswirtschaftsministers beteiligten, stellte der Stellvertreter des Reichskanzlers Übereinstimmung dahin fest, daß der Preußischen Regierung die in der Anlage, Absatz 1 formulierte Erklärung abgegeben wird3.

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Die anliegende Erklärung lautet: „Das Reichskabinett nahm am 20. März zustimmend Kenntnis von den zwischen Reichsminister Schiele, dem Preußischen Finanzminister und dem Preußischen Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vereinbarten Abänderungen der Novelle zum Rentenbank-Kreditanstalt-Gesetz und erklärte sich grundsätzlich bereit, die Zustimmung des Reichstags vorausgesetzt, sich an der vorgesehenen Kapitalerhöhung der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse entsprechend zu beteiligen, sofern dem Reich, den nichtpreußischen Ländern, den Genossenschaften und der Rentenbank-Kreditanstalt für den Fall ihrer Beteiligung bei der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse ein wirksamer Einfluß in der Willensbildung der Organe des Instituts insbesondere bei der Bestellung des Direktoriums eingeräumt wird.“ (R 43 I /1429 , Bl. 310).

Am 21.3.28 nahm der RR den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt“ mit verschiedenen Änderungen an (Niederschriften des RR 1928, § 184). In dieser geänderten Fassung wurde der GesEntw. am 22. 3. dem RT vorgelegt (RT-Bd. 422 , Drucks. Nr. 4140 ) und von diesem am 30. 3. verabschiedet. Die Ausfertigung des Gesetzes erfolgte am 31.3.28 (RGBl. I, S. 134 ).

Staatssekretär Popitz stimmte grundsätzlich zu, erklärte aber dabei, daß das Reichsfinanzministerium zur Zeit noch keinen Weg sehe, die zur Beteiligung des Reichs an der Preußenkasse erforderlichen Mittel zu beschaffen.

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