1.24.1 (ma32p): Entwurf eines Reichsschulgesetzes.

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Entwurf eines Reichsschulgesetzes1.

1

Die in dieser Ministerbesprechung erörterte Entwurfsfassung eines Reichsschulgesetzes konnte nicht ermittelt werden. Vgl. Dok. Nr. 256, Anm. 8.

Auf Vorschlag des Reichsministers des Innern wurde zunächst die Frage der

Regelung des Verhältnisses der christlichen Simultanschule zur Bekenntnisschule in den südwestdeutschen Ländern

besprochen.

Der Reichswirtschaftsminister erklärte, er werde sich in erster Reihe dafür einsetzen, daß die badische christliche Simultanschule erhalten bleibe.

[838] Der Reichskanzler wies darauf hin, daß diese Schulart gerade in Baden doch nicht so sehr verbreitet sei wie viele annähmen. Von besonderer Bedeutung sei diese Schulart hauptsächlich in Industriegemeinden, also vor allem in Mannheim, in Pforzheim und vielleicht in Heidelberg.

Sodann wurde die Formulierung

Eigenart des Bekenntnisses

erörtert.

Es wurde Übereinstimmung darüber erzielt, daß die Formulierung Erziehung „gemäß dem Glauben“ vorzuziehen sei.

Anschließend wurde die Definition des Begriffs

geordneter Schulbetrieb

erörtert.

Es bestand Einverständnis darüber, daß es schwer möglich sei, Mindestzahlen für den Besuch von Schulen in den Gesetzentwurf aufzunehmen und auf diese Weise den geordneten Schulbetrieb begrifflich festzulegen, weil die Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden zu verschieden lägen.

Der Entwurf eines Reichsschulgesetzes soll am Mittwoch, den 5. Juli weiter erörtert werden2.

2

Siehe Dok. Nr. 267, P. 3.

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