1.36.3 (ma32p): 3. Frage der Renten der Standesherren.

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3. Frage der Renten der Standesherren1.

1

Vgl. Dok. Nr. 265.

Reichsminister Dr. Hergt berichtete über den Gang der Verhandlungen zur Frage der Renten der Standesherren im Rechtsausschuß des Reichstags, ferner über die Besprechungen mit Preußen und über die Aussprache im Interfraktionellen Ausschuß. Sodann trug er die Grundlage eines im Reichsjustizministerium gefertigten Entwurfs für eine gesetzliche Regelung der Materie vor2. Er empfahl für die Abfindung der Renten der Standesherren in erster Linie die Zugrundelegung der Entschädigungssätze des Aufwertungsgesetzes3, d. h. eine Abfindung von 15 bis 25 v.H. Er führte weiter aus, daß man für diese Regelung zwei Wege gehen könne: entweder könne man von dem unteren Satz von 15% als Normalsatz ausgehen und progressiv in den in Frage kommenden Ausnahmefällen bis zu 25% aufsteigen, oder man könne den oberen Satz von 25% zum Regelsatz erheben und degressiv bis auf 15% heruntergehen.

2

Dieser GesEntw. war in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln.

3

„Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen (Aufwertungsgesetz)“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 ).

In der weiteren Aussprache wurde nur die progressive Methode weiter verfolgt.

Der Reichsarbeitsminister vertrat hinsichtlich der Höhe der Sätze die Auffassung, daß eine Anlehnung an die Sätze des Anleiheablösungsgesetzes4,[864] d. h. 8% für den Regelfall, mit Aufstiegsmöglichkeiten bis zu 25% für die Ausnahmefälle die gerechtere Lösung darstelle. Diesen Standpunkt hielt auch Reichsminister Dr. Stresemann für den richtigeren. Er warnte auf Grund seiner Kenntnis von der Stimmung seiner Partei davor, über die Sätze des Anleiheablösungsgesetzes hinauszugehen.

4

Siehe Dok. Nr. 265, Anm. 3.

In ähnlichem Sinne äußerte sich auch Reichsminister Dr. Geßler.

Der Reichskanzler wandte sich gegen eine Analogie zum Anleiheablösungsgesetz, weil dieses Gesetz andere Verhältnisse als die hier in Frage kommenden regele, und glaubte nur die Anlehnung an das Aufwertungsgesetz empfehlen zu können.

Reichsminister Dr. Schätzel schloß sich der Ansicht des Reichskanzlers an, weil diese Regelung dem Rechtsstandpunkt, auf den es ausschlaggebend ankomme, entspreche.

Reichsminister Dr. Hergt stellte darauf den Antrag, den Regelsatz auf 12½% anzunehmen mit Erweiterungsmöglichkeiten für die Ausnahmefälle bis auf 25%.

Dieser Antrag wurde gegen 4 Stimmen abgelehnt.

Darauf wurde der Antrag des Reichsarbeitsministers, der die in Frage kommenden Sätze auf 8–25 v.H. festgesetzt wissen will, mit 5 Stimmen angenommen.

[Das Kabinett erörterte sodann die Frage, ob der vom Reichsjustizministerium auszuarbeitende Gesetzentwurf von den Regierungsparteien als Initiativantrag im Rechtsausschuß des Reichstags einzubringen sei, oder ob er von der Reichsregierung als eigener Gesetzentwurf dem Reichsrat vorgelegt werden solle. Ein Beschluß hierüber wurde nicht gefaßt. „Reichsminister Hergt soll zunächst noch Gelegenheit gegeben werden, sich über die Einstellung seiner Partei zu dem heutigen Beschluß des Kabinetts über die Grundzüge der gesetzlichen Regelung zu unterrichten.“5]

5

Fortsetzung der Kabinettsberatung: Dok. Nr. 279, P. 6.

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