1.54.1 (ma32p): Entwurf eines Besoldungsgesetzes und einer Besoldungsordnung.

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Text

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Entwurf eines Besoldungsgesetzes und einer Besoldungsordnung.

[Das Kabinett erörterte verschiedene Paragraphen des Entwurfs eines Besoldungsgesetzes.]

§ 31:

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß es zweckmäßig sei, in die Besoldungsordnung wieder die alten Amtsbezeichnungen aufzunehmen1. Dem Reichspräsidenten würden dann alsbald Vorschläge wegen der Amtsbezeichnungen unterbreitet werden. Preußen würde ebenso verfahren.

1

Aktenmaterial zur Frage der Einführung neuer Amtsbezeichnungen vornehmlich in R 43 I /2598 .

Der Reichsminister des Innern sprach sich dafür aus, daß die Amtsräte und die Bürodirektoren als Oberregierungsräte in der Neufassung aufgeführt würden2.

2

In wiederholten Eingaben an die RReg. hatten die Ministerialamtmänner und Ministerialbürodirektoren der obersten Reichsbehörden darum gebeten, ihre Amtsbezeichnungen nach dem Vorbild Preußens zu ändern; die Ministerialamtmänner wünschten die Bezeichnung „Amtsrat“, die Ministerialbürodirektoren die Bezeichnung „Oberregierungsrat“ zu erhalten (R 43 I /2598 ).

Der Stellvertreter des Reichskanzlers wies darauf hin, daß dem Reichspräsidenten verfassungsmäßig das Recht zustehe, Amtsbezeichnungen festzusetzen. Das bisherige Besoldungsgesetz3 habe dieses Recht aufgehoben. Es müsse nun wiederhergestellt werden. Wenn an dem gegenwärtigen Zustand der Amtsbezeichnungen etwas geändert würde, so würde dadurch dem Reichspräsidenten vorgegriffen werden. Auch die Amtsräte müßten aus dem Entwurf wieder heraus. Das Gesetz solle kein Anlaß sein, Amtsbezeichnungen einzuführen. Statt „Vizepräsident“ müsse geschrieben werden „Persönlichkeiten, die zur Stellvertretung des Präsidenten berufen seien“.

3

Besoldungsgesetz vom 30.4.20 (RGBl.  S. 805 ).

[920] Der Reichspostminister wünschte zunächst, daß an Stelle der Bezeichnung „Posträte“ und „Oberposträte“ „Regierungsräte“ und „Oberregierungsräte“ gesagt würde4.

4

Antrag des RPM vom 9.9.27 in R 43 I /2568 , Bl. 306–308.

Der Reichsminister des Innern erklärte dazu, es sei notwendig, mit Preußen auch in dieser Frage einig zu gehen. Die meisten Ressorts hätten Bedenken gegen die vom Reichspostminister vorgeschlagene Änderung geäußert. Es werde notwendig sein, sie noch in einer Ressortbesprechung weiter zu klären.

Der Reichskanzler wies darauf hin, daß die Bezeichnung des Ministeriums in der Amtsbezeichnung an sich ein Vorzug sei.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er überlege, ob er in seinem Ressort den Titel „Finanzrat“ wieder einführe.

[…]

Es wurde beschlossen, § 31 folgende Fassung zu geben: „Änderungen der in diesem Gesetz vorgesehenen Amtsbezeichnungen erfolgen durch den Reichspräsidenten.“5

5

Diese Bestimmung erscheint in der Vorlage des Besoldungsgesetzentwurfs an den RR vom 22.9.27 (RR-Drucks. Nr. 127) als § 24, in der Vorlage an den RT vom 14.10.27 (RT-Drucks. Nr. 3656 ) als § 34, desgleichen im Besoldungsgesetz vom 16.12.27 (RGBl. I, S. 349 ).

Es bestand Übereinstimmung darüber, daß in dem Entwurf der Besoldungsordnung die alten Amtsbezeichnungen beibehalten werden sollen und die Änderung durch den Reichspräsidenten alsbald in die Wege geleitet wird. Durch die Besoldungsordnung soll dem Etatgesetz nicht vorgegriffen werden.

Der Reichspostminister zog seinen Antrag, in der Besoldungsordnung die Amtsbezeichnungen „Postrat“ und „Oberpostrat“ durch „Regierungsrat“ und „Oberregierungsrat“ zu ersetzen, zurück.

[…]

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