1.60.1 (ma32p): [Entwurf eines Besoldungsgesetzes.]

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[Entwurf eines Besoldungsgesetzes.]

Regelung der Bezüge der Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger1.

1

Zum folgenden vgl. Dok. Nr. 293, P. 1 (unter „Pensionsfragen“) und Dok. Nr. 294.

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte den anliegenden neuen Entwurf für den Abschnitt V „Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge“ der neuen Besoldungsordnung2. Er führte aus, daß der Entwurf auf dem Grundsatz beruhe, die sogenannten Neupensionäre (aus der Zeit nach dem 1. April 1920) in die neuen Besoldungsgruppen einzurechnen (§ 24 Absatz 1), jedoch mit gewissen Einschränkungen für die höheren Grundgehälter (§ 24 Abs. 2), während die Bezüge der Altpensionäre nur durch prozentuale Zuschläge zu den bisherigen Bezügen erhöht werden sollen (§ 25), unter Bevorzugung der Geschädigten (25a). Der Entwurf sei im Interfraktionellen Ausschuß der Regierungsparteien vorberaten. Dabei hätten sich die Parteien mit der Regelung für die Altpensionäre (§§ 25 und 25a) grundsätzlich einverstanden erklärt. Über die Regelung für den im § 24 behandelten Personenkreis sei jedoch eine Einigung nicht zu erzielen gewesen3. Das Kabinett werde sich daher im wesentlichen nur mit dem in § 24 behandelten Personenkreis zu befassen haben.

2

Fundort des Entwurfs: R 43 I /1424 , Bl. 116–119.

3

Die Besprechung mit dem Interfraktionellen Ausschuß, in der der neue Entwurf des RFM zu Abschnitt V des Besoldungsgesetzes über die Pensionsregelung beraten worden war, hatte am 22. 9. um 9.30 Uhr stattgefunden. Nach der Niederschrift von MinR Vogels hatten sich dabei die Vertreter des Zentrums und der BVP für eine prozentuale Erhöhung der bisherigen Pensionen ausgesprochen, während von den Abgeordneten der DNVP und der DVP der Standpunkt vertreten worden war, daß die Eingruppierung der Pensionäre in die neue Besoldungsordnung die bessere Lösung sei (Niederschrift Vogels’, R 43 I /1424 , Bl. 110–112).

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß der von ihm vorgelegte Entwurf zu § 24 den Anregungen Rechnung trage, die ihm in einer früheren Besprechung insbesondere von den Herren Ministern der Rechtsparteien gemacht seien4. Er glaubte jedoch persönlich empfehlen zu sollen, auch für die sogenannten Neupensionäre zu dem Prinzip der prozentualen Zuschläge zu den bisherigen Sätzen zurückzukommen, so wie er es in seinem ersten, dem Kabinett[933] zur Beschlußfassung vorgelegten Entwurf vorgesehen gehabt habe5. Er habe in der Besprechung im Interfraktionellen Ausschuß den Eindruck gewonnen, daß auch die Rechtsparteien nicht geschlossen für das Prinzip der Individualeinstufung der Neupensionäre seien.

4

Vgl. den Vermittlungsvorschlag, den Vizekanzler Hergt in der Kabinettssitzung vom 15. 9. zur Regelung der Pensionsfrage gemacht hatte (Dok. Nr. 293, letzter Absatz).

5

Siehe dazu Dok. Nr. 293, Anm. 9.

Staatssekretär Geib stellte im Auftrage des Reichsarbeitsministers den Antrag, auch für die sogenannten Neupensionäre zu dem im ersten Entwurf des Reichsministers der Finanzen vorgesehenen Prinzip der prozentualen Zuschläge zurückzukommen.

Der Reichspostminister führte aus, daß das angestrebte Ziel der Zufriedenstellung der Beamtenschaft auch bei Annahme des Prinzips der Individualeinstufung der Neupensionäre nicht erreicht werde, da dieses Prinzip notgedrungen Einschränkungen erfahren müsse. Gerade diese unumgänglichen Einschränkungen würden soviel Unzufriedenheit und Schwierigkeiten bereiten, daß es empfehlenswerter erscheine, das Prinzip der prozentualen Zuschläge anzunehmen.

Der Reichsminister der Justiz erklärte, daß er unbedingt an dem Prinzip der Individualeinstufung für die Neupensionäre festhalten müsse. Es erscheine ihm aber durchaus gerecht und billig, Beschränkungen für die höheren Bezüge vorzusehen.

Der Reichsminister der Finanzen bat, angesichts der Tatsache, daß die Meinungen der anwesenden Kabinettsmitglieder auseinandergingen, von einer Beschlußfassung in Abwesenheit der der Deutschen Volkspartei angehörenden Kabinettsmitglieder6 abzusehen und die Beschlußfassung hinauszuschieben, bis Reichsminister Dr. Stresemann aus Genf zurückgekehrt sei und an den Kabinettsberatungen teilnehmen könne.

6

Stresemann und Curtius.

Das Kabinett war mit dem Vorschlag einverstanden. Es wurde in Aussicht genommen, die nächste Kabinettssitzung Mittwoch, den 28. oder Donnerstag, den 29. September anzusetzen in der Annahme, daß der Reichsminister Dr. Stresemann alsdann an der Sitzung teilnehmen könne7. Der Entwurf des Besoldungsgesetzes soll dem Reichsrat jedoch schon vorher zugeleitet werden mit dem Zusatz, daß über die Regelung der Bezüge der Wartegeldempfänger, Ruhegehaltsempfänger und Hinterbliebenen eine besondere Vorlage nachfolgen werde8.

7

Fortsetzung der Kabinettsdiskussion über die Pensionsregelung in der Ministerbesprechung vom 30. 9.; siehe Dok. Nr. 304, P. 1.

8

Demgemäß wurde dem RR am 22.9.27 der „Entwurf eines Besoldungsgesetzes“ zunächst ohne den Abschnitt V betr. Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge vorgelegt (RR-Drucks. 1927, Nr. 127; Aktenexemplar in R 43 I /2577 ).

Örtliche Sonderzuschläge.

Der Reichskanzler fragte, wie die Regelung der örtlichen Sonderzuschläge nach dem 1. Oktober gedacht sei.

Der Reichsminister der Finanzen erwiderte, daß nach der bestehenden Rechtslage die örtlichen Sonderzuschläge von ihm im Einvernehmen mit dem[934] Reichsrat geändert werden könnten9. Er habe mit den Beamtenorganisationen über die Neuregelung verhandelt und lasse jetzt auf Grund dieser Verhandlung Kürzungsvorschläge ausarbeiten. Die Frage unterliege also noch der Prüfung10.

9

Gemäß § 14 des „Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1927“ vom 14.4.27 (RGBl. II, S. 201 ).

10

Siehe dazu Dok. Nr. 373, P. 1.

Amtsbezeichnungen.

Der Reichskanzler brachte zur Sprache, daß eine Unklarheit über das Ergebnis der Aussprache in der Ministerbesprechung vom 16. September zur Frage der Aufnahme von neuen Amtsbezeichnungen in das neue Besoldungsgesetz entstanden sei11.

11

Siehe die Beratung über § 31 (später § 34) des Entwurfs des Besoldungsgesetzes in der Ministerbesprechung vom 16. 9.: Dok. Nr. 296.

Nach kurzer Aussprache einigte sich das Kabinett dahin, daß das neue Besoldungsgesetz in allen Fällen an den alten Amtsbezeichnungen festhalten solle und daß neue Amtsbezeichnungen nur durch den Reichspräsidenten festzusetzen seien12. Es soll jedoch ins Auge gefaßt werden, dem Reichspräsidenten zu empfehlen, die vordringlichen Fälle, in denen Preußen bereits vorangegangen sei, nämlich in den Fällen der Amtsräte, der Ministerialbürodirektoren und der Vizepräsidenten, die Neuregelung so beschleunigt vorzunehmen, daß sie im unmittelbaren Anschluß an die Verabschiedung des neuen Besoldungsgesetzes in Kraft tritt. Auf Wunsch des Reichspostministers wurde anerkannt, daß auch die Frage der Neuregelung der Amtsbezeichnungen für die Posträte vordringlich sei und von dem Reichspräsidenten vor der allgemeinen Neuregelung geändert werden solle13.

12

Um eine Rechtsgrundlage für die Änderung von Amtsbezeichnungen durch den RPräs. zu schaffen, war in den Entwurf des Besoldungsgesetzes die Bestimmung aufgenommen worden: „Änderungen der in diesem Gesetz vorgesehenen Amtsbezeichnungen erfolgen durch den Reichspräsidenten.“ (§ 34 des Besoldungsgesetzes vom 16.12.27, RGBl. I, S. 349 ).

13

Zu den weiteren Verhandlungen über eine Neuregelung von Amtsbezeichnungen siehe Dok. Nr. 458, Anm. 5 und 6.

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