2.117.2 (mu11p): 2. Unterbringung, Bewaffnung und Bekleidung der Sicherheitspolizei.

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2. Unterbringung, Bewaffnung und Bekleidung der Sicherheitspolizei.

Das Preußische Staatsministerium hatte verschiedene Anträge für die Unterbringung, Bewaffnung und Bekleidung der Sicherheitspolizei gestellt, insbesondere auch grundsätzliche Gleichstellung von Reichswehr und Sicherheitspolizei in der Frage der Unterbringung und der Belieferung von Bekleidung sowie auf Schaffung einer diktatorischen Stelle für die Entscheidung der strittigen Unterbringungsfragen1.

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S. hierzu Dok. Nr. 60, P. 8. Einen ausführlichen Antrag auf Unterstützung der Sipo in Fragen der Unterkunft, Bewaffnung und Bekleidung hatte der PrMinPräs. am 16.5.20 gestellt und darin ausgeführt, daß das für die Verteilung leerstehender Kasernen zuständige RSchMin. zunächst die Reichswehr, dann Reichsbehörden und erst an letzter Stelle die Sipo bedenke. Dabei komme es für die Sipo auf ausreichende Unterkünfte an, um ihre Schlagkraft sicherzustellen. Von der Reichswehr müßten Pistolen zur Verfügung gestellt werden, da mit Gewehren ausgerüstete Sipo mit der Reichswehr verwechselt werde. Wegen der schlechten Textilversorgung und des Mangels an Rohstoffen im Inland habe das PrIMin. zur Ausrüstung der Sipo auf ausländische Angebote eingehen müssen. Der PrMinPräs. hatte schließlich nachdrücklich einen Wandel der Einstellung der Reichsbehörden zur pr. Sipo verlangt: „Noch ist die Sicherheitspolizei ein zuverlässiges, scharfes Instrument in der Hand der verfassungsmäßigen Regierung, vielleicht das einzige. Würden aber von den genannten Reichsbehörden weiterhin Schwierigkeiten in der geschilderten Weise gemacht werden, dann muß ich die Verantwortung ablehnen und sehe mich zu meinem Bedauern gezwungen, auch von jeder weiteren Vermehrung der Sicherheitspolizei Abstand zu nehmen“ (R 43 I /2691 , Bl. 191-200). In einem Antrag auf Einrichtung eines Lazaretts für die Sipo, wobei wieder eine Zurücksetzung der Sipo gegenüber der Reichswehr durch das RSchMin. festgestellt worden war, erklärte der PrIM am 26.5.20: „In der Unterbringungsfrage kommen wir absolut nicht weiter. Ich muß die Verantwortung für eine schlagfertige Beamtenschaft ablehnen, wenn nicht endlich die maßgebenden Stellen – bis zum Herrn RK herauf – mir hierbei helfen. Wenn jetzt nicht augenfällig sofort von höchster Stelle etwas geschieht, kann ich nicht die Verantwortung angesichts der kommenden Wahlen und der damit vielleicht verbundenen Unruhen tragen“ (R 43 I /2691 , Bl. 215 f.).

[290] Es wurde zunächst eine Spezialfrage, die Gewährung einer Einfuhrbewilligung für Tuche, erörtert. Die Einfuhrbewilligung soll erteilt werden.

Im übrigen stellte der Vorsitzende ohne Widerspruch fest, daß eine verschiedene Behandlung der Reichswehr und der Sicherheitspolizei grundsätzlich nicht gebilligt werden könne. Die Austragung von Streitigkeiten werde durch diese grundsätzliche Entscheidung allerdings nicht erübrigt. Für Unterbringungsfragen sei vom Reich ein Ausschuß bestehend aus dem Reichsminister des Innern als Vorsitzenden, dem Reichspostminister und dem Reichsminister Dr. David, als 2. Instanz über die Entscheidung des Reichsschatzministers, schon eingesetzt worden. Der Ausschuß sei gern bereit, auch in Fragen, die zugleich das Reich und Preußen angehen, unter Zuziehung preußischer Minister tätig zu werden.

Zunächst soll versucht werden, durch eine Chefbesprechung zwischen Minister Severing und Reichsminister Bauer die Angelegenheit zu fördern2.

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Nachdem am 5.6.20 General Nollet als Chef der IMKK die Sicherheitspolizei als militärische Organisation bezeichnet und festgestellt hatte, daß bis zum 10.7.20 nur 200 000 Mann Heer und Sicherheitspolizei bestehen dürften, war es eindeutig, daß über die Sipo in Spa verhandelt werden müsse (R 43 I /2691 , Bl. 220 f.). Daraufhin vermerkte Kempner am 7.7.20: „Die gesamte Frage der Unterbringung von Sipo, Reichswehr, Finanzämtern pp. wird abschließend erst geregelt werden können, wenn feststeht, wieviel Truppen und Polizei wir behalten, also erst nach dem Abschluß der Verhandlungen in Spa bzw. sich daran anschließenden Verhandlungen“ (R 43 I /2692 , Bl. 15).

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