2.135.1 (mu11p): 1. Vollmacht für den Reichs- und Staatskommissar im Ruhrgebiet.

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1. Vollmacht für den Reichs- und Staatskommissar im Ruhrgebiet.

Der von dem Preußischen Ministerium des Innern vorgelegte Entwurf wird gebilligt1. Der Preußische Finanzminister erklärt sich nach längerer Aussprache[328] bereit, die laufenden Kosten auszulegen und vorläufig zur Hälfte mit dem Reich verrechnen. Er behält sich aber vor, demnächst zu beantragen, daß eine andere Verteilungsgrundlage bestimmt wird.

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S. hierzu auch Dok. Nr. 125, P. 3. – Der Besprechung lag ein Schreiben des Vertreters des Reichs- und StKom. für den Befehlsbereich des früheren VII. A.-K., Mehlich, zugrunde (11.5.20; R 43 I /2705 , Bl. 212-216), in dem zunächst die bisherige Tätigkeit des Kommissars dargestellt wurde, nämlich Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten und Unterstützung einer verstärkten Kohlenförderung. Als zukünftige Aufgaben wurden angesehen: „I. Sicherung des Wirtschaftslebens gegen alle Störungen. Verhütung von Arbeitseinstellungen und Aussperrungen durch vorbeugende Vermittlung. Mitwirkung beim Abschluß von Tarifverträgen. Förderung der Arbeitsgemeinschaften. Unterhaltung einer ständigen Verbindung mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. II. Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, eine erhöhte Erzeugung, insbesondere von Kohlen, herbeizuführen. III. Förderung der Arbeiterwohlfahrtsbestrebungen. IV. Beratung der Betriebsräte. V. Sammlung allen Materials zur Beurteilung der Wirtschaftslage und der Kosten der Lebenshaltung. VI. Aufklärende Tätigkeit in der Presse zur Förderung der Zwecke unter I–V.“ Zur Durchführung dieser Aufgaben wurde „eine gewisse Exekutive“ verlangt, die einen Zwang zur Teilnahme an Schlichtungsverhandlungen und die umgehende Meldung von Arbeitsstreitigkeiten durch die Kommunalbehörden ermögliche. „Was den Wirkungsbereich des Reichs- und StKom. anbetrifft, so darf er nicht zu klein gezogen werden, aber auch nicht zu groß sein. Er soll nicht zu klein sein, weil erfahrungsgemäß Bewegungen an den Grenzen des eigentlichen Industriegebiets nicht auf dieses übergreifen. Wenn er zu groß ist, geht die notwendige Übersicht verloren. Dann dürfte es sich empfehlen, die Tätigkeit auf die Provinz Westfalen und den unbesetzten Teil des Reg.Bez. Düsseldorf zu beschränken. Indessen stelle ich anheim zu erwägen, ob der Reg.Bez. Minden angeschlossen werden soll.“ Dem RK waren diese Angaben nicht präzise genug, (der RIM setzte sich sogar für die Auflösung des Reichskommissariats ein) und ließ den StSRkei (gez. Brecht) mit Schreiben vom 28.5.20 den PrIM, den RIM, den RArbM und den RWiM „um bestimmtere Vorschläge bitten, falls nicht lediglich eine organisatorische Maßnahme innerhalb der preußischen Behörden beabsichtigt wird, sondern wie hier angenommen wird, daß die Stelle wieder zugleich den Charakter einer Reichsstelle haben soll“ (R 43 I /2705 , Bl. 212-216, hier: Bl. 218 f.).

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