2.54.1 (mu11p): Gewährung der einmaligen Beschaffungsbeihilfe an die Arbeiter der wirtschaftlichen Betriebe der Heeresverwaltung pp.

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Gewährung der einmaligen Beschaffungsbeihilfe an die Arbeiter der wirtschaftlichen Betriebe der Heeresverwaltung pp.1

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Diese Frage war bereits vom Kabinett Bauer am 22. 10. und 2.12.19 behandelt worden, wobei beschlossen worden war, daß eine Beschaffungsbeihilfe nur Arbeiter der Verwaltungen, aber nicht der Betriebe erhalten sollten. Mit Schreiben vom 6.3.20 war vom RWeMin. um erneute Behandlung der Angelegenheiten gebeten worden (R 43 I /2068 , Bl. 132). Der RArbM war seiner Forderung, die Beschaffungsbeihilfe auf alle Arbeiter auszudehnen, am 26. März beigetreten (R 43 I /2068 , Bl. 159). Demgegenüber beharrte der RSchM in einer Stellungnahme vom 10.4.20 auf dem früheren Kabinettsbeschluß: „Die Arbeiter haben sich in allen Fällen damit abgefunden. Es erscheint mir daher außerordentlich bedenklich und nicht angängig, nunmehr, nachdem entsprechend der damaligen Zusage durch neue Tarifbeschlüsse oder in anderer Weise die Löhne aller Arbeiter in den mir unterstellten Betrieben und Verwaltungen mehr und mehr den Zeitverhältnissen angepaßt sind, von dem einmal angenommenen Standpunkt abzuweichen“ (R 43 I /2068 , Bl. 179 f.). Sinn der Beschaffungsbeihilfe war, einen Ausgleich im Verhältnis zwischen Lohn und zunehmender Verteuerung zu schaffen.

Der das Reichswehrministerium vertretende General Reinhardt weist darauf hin, daß der Unterschied zwischen Verwaltungsarbeitern und Betriebsarbeitern ein sachlich nicht begründeter sei. Die Arbeiterschaft sähe nicht ein, daß ein Grund zur Differenzierung vorliege.

Reichsminister Bauer weist darauf hin, daß der Kabinettsbeschluß, wonach nur den Verwaltungsarbeitern die Beschaffungsbeihilfe gewährt werden solle u. a. mit Rücksicht darauf ergangen sei, daß den Betriebsarbeitern durch Lohnerhöhung ein Ausgleich verschafft werden sollte.

Der Herr Reichskanzler stellt als Ergebnis der Besprechung fest, daß die vertretenen Ressorts sich gegen den Antrag des Reichswehrministers ablehnend verhalten und daß es bei dem früheren Kabinettsbeschluß sein Bewenden behalten muß.

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