2.75.2 (mu11p): 2. Festsetzung der für Regiminalarbeiter zu bewilligenden Löhne. Frage der Anerkennung der Sprüche der Schlichtungsausschüsse seitens der Reichsverwaltung.

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2. Festsetzung der für Regiminalarbeiter zu bewilligenden Löhne. Frage der Anerkennung der Sprüche der Schlichtungsausschüsse seitens der Reichsverwaltung3.

3

S. hierzu Dok. Nr. 42, insbesondere Anm. 3.

Der Reichsminister der Finanzen teilt mit, daß auf Grund einer Chefbesprechung, an der der Herr Reichsschatzminister, der Herr Reichsverkehrsminister, der Herr Reichsarbeitsminister, der Herr Reichspostminister, der Preußische Herr Finanzminister und er teilgenommen haben, die vom 1. April 1920 ab zu gewährenden Löhne für die Arbeiter, wie aus den in der Anlage […] unter A angegebenen Sätzen ersichtlich ist, gesetzt worden seien4. Da die Arbeiter sich mit diesen Sätzen nicht einverstanden erklärt hätten, habe am 19. April d. Js. im Reichsarbeitsministerium unter Vorsitz des Herrn Minister a. D. Wissell ein Schiedsgericht getagt, welches durch seinen Spruch die unter B der vorbezeichneten Anlage bezeichneten Sätze festgesetzt hätte5. Das Kabinett[179] beschließt nach eingehender Aussprache, daß auf Grund des Schiedsspruchs in neue Verhandlungen mit den Arbeitern eingetreten werden solle6.

4

Die Lohnvorschläge der RReg. beliefen sich auf 185 Mark Grundlohn wöchentlich für gelernte Arbeiter und auf 170 Mark für ungelernte; nach dreijähriger Tätigkeit sollte der wöchentliche Lohn 200 bzw. 185 Mark betragen; für weibliche Arbeitskräfte waren 135 bzw. 125 Mark als Grundlohn und nach 3 Jahren 150 bzw. 140 Mark vorgesehen. Die Entlohnung für Jugendliche war nicht umstritten, sie betrug zwischen 50 (14 Jahre) und 100 Mark (18 Jahre). Putzfrauen sollten nach Vorstellung der RReg. 2,50 Mark pro Stunde<in der Druckfassung 250 Mark, Anm. der Online-Edition> erhalten. Als Kinderzulage waren 30 M monatlich vorgesehen (R 43 I /2069 , Bl. 27 f., hier: Bl. 28).

5

Die im Schiedsspruch vorgesehenen Löhne lagen 10–15 Mark über dem Vorschlag der RReg. (R 43 I /2069 , Bl. 27 f., hier: Bl. 28).

6

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