2.15.1 (mu21p): 1) Klage Badens beim Staatsgerichtshof wegen eines Sitzes im Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahngesellschaft.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett Müller II. Band 1 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

Extras:

 

Text

RTF

1) Klage Badens beim Staatsgerichtshof wegen eines Sitzes im Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahngesellschaft2.

2

Der RFM hatte im Entwurf einer Gegenerklärung vom 27.7.28 die Abweisung des Präsentationsrechts der Länder gefordert und die Verbindlichkeit der Erklärungen RVM Oesers aus dem Jahre 1924 angezweifelt (siehe Anm. 15 zu Dok. Nr. 12). Das Reich wolle aber einen Interessenausgleich prüfen (R 43 I /1059 , Bl. 51-68). Der RVM widersetzte sich am 7. 8. insbesondere der Stellungnahme zur Erklärung Oesers, da sie nicht dem Grundsatz der Kontinuität der RReg. entspreche. Der Angriff auf die Rechtsverbindlichkeit verschlechtere die moralische Lage (R 43 I /1059 , Bl. 77 f.).

[Das RKab. erörtert den Entwurf der Gegenerklärung des RFM zur badischen Klage und die Besetzung des Gerichts auf Grund § 43 des Gesetzes zur Überführung der Bahn in Reichseigentum]3.

3

RGBl. 1920, S. 787 .

Das Reichskabinett erklärte sich nach eingehender Beratung damit einverstanden, daß in der Gegenerklärung der Reichsregierung der badische Anspruch abgelehnt und gegen die Länder Bayern, Sachsen und Württemberg Feststellungsklage erhoben werden solle. Der preußische Anspruch sei im Tenor der Gegenerklärung nicht anzufechten, könne aber in der Begründung in geeigneter Form erörtert werden. Endlich werde es zweckmäßig sein, dem Staatsgerichtshof[61] Gelegenheit zu geben, die Rechtsgültigkeit der Erklärungen des Reichsverkehrsministers Oeser vom Frühjahr 1924 nachzuprüfen4.

4

Die hier in Aussicht genommene Gegenerklärung, die das Datum des 14.9.28 trägt, bestreitet die Gültigkeit der Erklärung Oesers von 1924. Sollte der StGH dennoch die Rechtsverbindlichkeit feststellen, so müsse ihre derzeitige Undurchführbarkeit erklärt werden (R 43 I /1059 , Bl. 109-134). Zu dieser Gegenerklärung der RReg. stellte das bad. StaatsMin. fest, daß sie bedauerlicherweise das Urteil verzögern werde. Die von der RReg. geäußerte Bitte auf baldige Entscheidung lasse den Schluß zu, daß sie die Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder bis zur Gerichtsentscheidung zurückstelle (Schreiben an den RK vom 27.10.28; R 43 I /1059 , Bl. 156).

Extras (Fußzeile):