2.153.1 (mu21p): Wirtschaftliche Hilfe für Ostpreußen.

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Wirtschaftliche Hilfe für Ostpreußen.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft gab eine Darstellung des Sachstandes1.

1

Der REM hatte „zur Sicherung der landwirtschaftlichen Gütererzeugung und zur Stützung der mit der Landwirtschaft verflochtenen Wirtschaft in der von dem übrigen Reichsgebiet abgeschnürten Provinz Ostpreußen“ am 16. 3. einen GesEntw. vorgelegt (R 43 I /1856 , Bl. 48-82).

Der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten äußerte Bedenken wegen der Verwendung der 50 Millionen, die für das Rechnungsjahr 1929 aus Reichsmitteln zu Siedlungszwecken bereitstehen sollten2. Er fürchtete, daß durch die Abzweigung wesentlicher Mittel für die Siedlungen in Ostpreußen und andere Zwecke die Siedlungen in den anderen Grenzgebieten über Gebühr benachteiligt würden.

2

§ 7 des GesEntw. vom 16. 3. lautete: „Aus dem zur Förderung des landwirtschaftlichen Siedlungswerkes in den dünnbevölkerten Gebieten im Haushaltsplan für 1929 Ka. VII 1 Tit. 1 der Ausgaben des außerordentlichen Haushalts angeforderten Betrage von 50 Millionen sind mindestens 20 Millionen RM für die Besiedlung Ostpreußens zu verwenden“ (R 43 I /1856 , Bl. 48-82, hier: Bl. 50).

Der preußische Finanzminister schloß sich diesen Ausführungen an.

Ministerialrat3 Wachsmann (Reichsfinanzministerium) erklärte dagegen, daß die 15 Millionen, die vorläufig als Vorschüsse für die Umschuldungsaktion verwendet werden sollten, im September oder Oktober 1929 wieder für Siedlungszwecke zur Verfügung stehen würden.

3

Richtig muß es heißen „Ministerialdirigent“.

Der Präsident der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse war bereit, die 15 Millionen von diesem Institut aus zur Verfügung zu stellen, wenn das Reich für die Rückzahlung garantiere.

Der Preußische Ministerpräsident wies darauf hin, daß die Reichsregierung zunächst statt der 50 Millionen nur 25 Millionen in den Etat eingesetzt habe. Er hielt den Rückfluß der Vorschußzuschläge [!] Umschuldungen für zweifelhaft und erklärte, daß Preußen sich mit einer Kürzung der Siedlungsmittel werde abfinden müssen. Trotz des Bedenkens, daß durch ein Gesetz die Handlungsfreiheit der Regierung eingeschränkt würde, war er damit einverstanden, daß die Hilfsmaßnahmen für Ostpreußen in Gesetzesform festgelegt werden. In der Begründung zu dem Gesetz soll ausgeführt werden, daß die 18 Millionen, die Preußen aus Reichsmitteln zufließen sollen4, keine Leistung des Reichs für[490] Ostpreußen sind, sondern eine Leistung des Reichs an Preußen zur teilweisen Abfindung für seine Forderungen an das Reich mit der Auflage, das Geld für Ostpreußen zu verwenden. Damit daß diese Verwendung im Benehmen mit der Reichsregierung erfolgt, war er trotz gegenteiliger Anregung des Preußischen Landwirtschaftsministers einverstanden.

4

Das hatte § 8 des GesEntw. bestimmt.

Er erklärte sein Einverständnis dazu, daß vom Reich und Preußen ein Reichs- und Staatskommissar für Ostpreußen ernannt wird, der dem Oberpräsidium der Provinz Ostpreußen anzugliedern ist, mit der Aufgabe, bei allen Gegenmaßanhmen gegen die Krisenerscheinungen in der ostpreußischen Wirtschaft mitzuwirken und einzugreifen. Er soll die einheitliche Durchführung der Absichten der Zentralstellen bei der wirtschaftlichen Hilfe für Ostpreußen sicherstellen. Demgemäß soll § 15 des Gesetzentwurfs umfassender so formuliert werden, daß der Kommissar mit der Durchführung des Gesetzes beauftragt wird5. Er soll die Verfügung über die für Ostpreußen bereitzustellenden Reichs- und Staatsmittel haben. Die in Ostpreußen bereits laufenden Unterstützungsmaßnahmen sollen weitergeführt werden.

5

Der GesEntw. hatte eine Alternativfassung für den Paragraphen enthalten: 1. „Mit der Ausführung von Grundstücks- und Kreditregulierungsmaßnahmen wird die Preußische Staatsregierung beauftragt. Ein von der Preußischen Staatsregierung zu diesem Zweck zu bestellender Kommissar wird im Einvernehmen mit der RReg. ernannt werden.“ 2. „Für die Ausführung von Grundstücks- und Kreditregulierungsmaßnahmen kann ein von der Preußischen Landesregierung im Einvernehmen mit der RReg. zu bestellender Kommissar beauftragt werden.“

Die Entscheidung über die Persönlichkeit, die als Reichs- und Staatskommissar bestimmt werden soll, wurde ausgesetzt. Es bestand Übereinstimmung darüber, daß eine verwaltungstechnisch und kaufmännisch hervorragend geeignete Persönlichkeit bestimmt werden solle, möglichst ein Ministerialbeamter, damit der Abberufung nötigenfalls keine besonderen Schwierigkeiten entgegenstünden6.

6

Auf nachdrückliche, aber eigenmächtige Verwendung des REM wurde vom PrStMin. am 23. 3. Landrat Rönneburg ernannt (Material zu diesem Vorgang in R 43 I /1856 ).

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