2.201.3 (mu21p): 3. Auslieferungssache.

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3. Auslieferungssache.

Der Reichsminister des Auswärtigen trug die Sachlage vor und teilte mit, daß nach einem neueren Telegramm die Regierung von Guatemala nunmehr bereit sei, Eckermann auszuliefern, falls ihr die Zusicherung gemacht werden könne, daß er nicht hingerichtet werde1.

1

Leutnant z. S. a. D. Eckermann galt als Anstifter der Ermordung eines angeblichen Spitzels durch sechs Angehörige der „Schwarzen Reichswehr“, die bereits 1925 verurteilt worden waren (Urteil in R 43 I /1249 , Bl. 174-230). Eckermann war geflohen und 1927 in Guatemala entdeckt worden, wo er 1928 verhaftet wurde. Die guatemaltekische Regierung hatte jedoch seine Auslieferung verweigert, da sie seine Tat als politisches Vergehen beurteilte (Referentenvermerk Plancks ohne Datum; R 43 I /1249 , Bl. 244). In der Erörterung über das weitere Vorgehen hatten sich RIM und RAM für weiteres Bemühen um die Auslieferung ausgesprochen; demgegenüber hatte der RWeM einen neuen Fememordprozeß abgelehnt, da er „zu neuer politischer Erregung“ führen werde (Schreiben an den RAM, 27. 4.; R 43 I /1249 , Bl. 239 f.).

Der Reichswehrminister sprach sich gegen die Auslieferung aus, allerdings unter dem Vorbehalt, daß ein Verzicht auf die Auslieferung überhaupt noch möglich sei. Die staatspolitischen Gründe gegen die Durchführung eines neuen Fememordprozesses seien sehr schwerwiegend. Überdies werde in diesem Einzelfall ein ganz neuer Komplex von Femeverfahren in der Öffentlichkeit behandelt. Die Reichswehr werde wieder das Ziel politischer Angriffe werden und der Agitation radikaler nationalsozialistischer Kreise in der Truppe werde neue Nahrung gegeben.

Der Reichsminister des Innern der Reichsminister der Justiz und der Reichsminister des Auswärtigen sprachen sich für die Auslieferung aus, die dem Rechtsempfinden des deutschen Volkes entspreche.

Der Reichsminister des Auswärtigen betonte, daß auch die Stellung des deutschen Gesandten in Guatemala2 sehr erschwert werden würde, wenn die bisher von ihm verfolgte Linie nun verlassen werden sollte.

2

Wilhelm v. Kuhlmann.

[653] Das Reichskabinett ermächtigte den Reichsminister des Auswärtigen, die für die Auslieferung des Eckermann erforderlichen Schritte zu tun. Zunächst solle mit der Regierung von Mecklenburg-Schwerin verhandelt werden, um von dieser die Zusage zu erlangen, daß die Todesstrafe an Eckermann nicht vollstreckt werde, falls er zum Tode verurteilt werden sollte3.

3

Nach der Auslieferung wurde Eckermann am 28.9.29 vom Schwurgericht in Schwerin der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und fiel damit unter die Amnestie vom 14.7.28. Er wurde deshalb außer Verfolgung gesetzt. Dazu erklärte der RJM in der Ministerbesprechung vom 3. 10., das Urteil widerspreche den Gesetzen und richte sich gegen die RReg. Das Kabinett beschloß, daß der RJM auf Grund Art. 15 Abs. 3 RV (Beseitigung von Mängeln in der Durchführung von Reichsgesetzen auf Aufforderung des Reichs durch die Länder) die Landesreg. auffordern solle, Revision einzulegen. Nach einem Vermerk Vogels’ vom 10. 10. am Rand des Protokolls geschah das (R 43 I /1438 , gefunden in R 43 I /1439 , Bl. 184-195, hier: Bl. 195f).

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