2.247.1 (mu21p): Die zukünftige Gestaltung des Reichsbankgesetzes.

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Die zukünftige Gestaltung des Reichsbankgesetzes.

Nach Vortrag der Sach- und Rechtslage, wie sie sich auf Grund der derzeitigen Dawes-Gesetzgebung und des am 7. Juni unterzeichneten Sachverständigenplanes ergibt3, wurde über die folgenden allgemeinen Richtlinien Übereinstimmung erzielt:

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Vgl. das Rbk-Gesetz vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 235  ff.) und Ziffer 161 der Anlage V zum Sachverständigenplan (RGBl. 1930 II, S. 520  f.).

1. Beseitigung des ausländischen Einflusses:

a) Generalrat. An Stelle der in Wegfall kommenden sieben ausländischen Mitglieder des Generalrats sollen sieben, gegebenenfalls acht deutsche Mitglieder durch die vorhandenen sieben Mitglieder kooptiert werden. Bei der ersten Konstituierung des neuen Generalrats soll gemäß einer formlos zu treffenden Vereinbarung diese Kooptierung nach vorherigem Einvernehmen mit der Reichsregierung geschehen, während für später notwendig werdende Ergänzung wegfallender Mitglieder die Kooptierung nach vorheriger Fühlungnahme mit der Reichsregierung im Gesetz vorgesehen werden soll. Die sieben bzw. acht deutschen Mitglieder sollen sich rekrutieren aus dem Reichsbankvizepräsidenten und Vertretern der deutschen Wirtschaft. Sie brauchen nicht der Bankwelt anzugehören, können also aus Industrie, Landwirtschaft, Arbeitnehmern usw. stammen.

b) Der Notenkommissar. Aus psychologischen Gründen soll erwogen werden, ob die Einrichtung eines Notenkommissars beibehalten werden soll. Die hierfür vorzusehende Persönlichkeit soll nicht dem Generalrat der Reichsbank angehören. Als geeignete Persönlichkeit käme vielleicht der Präsident des Rechnungshofes in Frage.

c) Ausländische Anteilseigner. Die Bestimmung, wonach die ausländischen Anteilseigner kein Wahlrecht für die Mitglieder des Zentralausschusses haben, soll aufrechterhalten werden.

2. Stärkung des Einflusses der Reichsregierung.

a) Es wird als zweckmäßig angesehen, die Bestimmung über das Informationsrecht der Reichsregierung (§ 20 Abs. 3)4 ohne formelle Änderung[806] des Gesetzeswortlautes durch Vereinbarungen mit dem Reichsbankpräsidenten in ihrer praktischen Ausgestaltung dahin authentisch auszulegen, daß unter dem Ausdruck „Reichsregierung“ im § 20 Abs. 3 auch ein von der Reichsregierung zu bestellender ständiger Ausschuß zu verstehen ist, mit dem die Währungs- und Finanzangelegenheiten laufend in regelmäßigen kurzen Zeitabständen besprochen werden.

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Siehe RGBl. 1924 II, S. 239 .

b) Verwandlung des bisherigen Mitwirkungsrechts des Reichspräsidenten bei der Ernennung des Reichsbankpräsidenten in ein echtes Bestätigungsrecht nach Anhörung des Generalrats.

Es erscheint zweckmäßig, über die Abberufung keine Bestimmung zu treffen.

Amtsdauer vier Jahre.

c) Ernennung von Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums. Verwandlung der bisher vorgeschriebenen Zustimmung des Direktoriums in ein bloßes Anhörungsrecht. Ernennung durch den Reichsbankpräsidenten nach Zustimmung des Generalrats, Bestätigung des Reichspräsidenten.

3. Gewinnverteilung und Liquidierung der Rentenbankscheine.

Die Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels wird zu lösen sein, einmal durch Änderung des § 37 BG5, indem das Reich stärker und die Anteilseigner schwächer beteiligt werden, ferner durch Änderung der Frist und Übernahme eines Teiles der Tilgungsbeträge auf die Reichsbank bei zeitiger teilweiser Entlastung des Reiches und voller Entlastung der Landwirtschaft.

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Siehe RGBl. 1924 II, S. 243  f.

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