2.39.1 (mu21p): 1. Deutsch-polnische Handelsvertragsverhandlungen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 6). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett Müller II. Band 1 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

Extras:

 

Text

RTF

1. Deutsch-polnische Handelsvertragsverhandlungen1.

1

Vgl. hierzu Dok. Nr. 7, P. 1. – Die Verhandlungen zwischen der deutschen und der polnischen Delegation waren ungünstig verlaufen. „Aus Quertreibereien der Polen ergebe sich, daß sie nicht zu einem Abschluß kommen wollen und ihn bewußt hintertreiben. Ihre Absichten sind aber noch nicht völlig klar zu erkennen. Vielleicht hängt ihr Verhalten damit zusammen, daß Zaleski in letzter Zeit Mißerfolge hatte und von der Presse scharf angegriffen wird“ (Vermerk Feßlers v. 29.9.28 über eine Mitteilung des MinDir. Ritter; R 43 I /1107 , Bl. 144).

Ministerialdirektor Dr. Ritter trug den Sachstand vor. Die Polen fordern:

a) Unbeschränkte Einfuhr von

1.

lebenden Schweinen,

2.

lebenden Rindern,

3.

Schweinefleisch,

4.

Rindfleisch

sowie

[147] b) die Durchfuhr von

1.

lebenden Schweinen und Rindern,

2.

Schweinefleisch und Rindfleisch.

Die Delegation habe bereits die Durchfuhr von Schweinefleisch und Rindfleisch zugestanden, im übrigen aber werde sie die polnischen Forderungen ablehnen müssen. Nur in zwei Richtungen sei nach Ansicht der Mehrheit im Handelspolitischen Ausschuß ein Entgegenkommen möglich2:

2

Auf Grund der polnischen Forderungen war eine veterinärpolizeiliche Stellungnahme erforderlich geworden, wie das AA dem StSRkei am 9. 10. mitgeteilt hatte (R 43 I /1107 , Bl. 145-151). Die Veterinärbeamten der Länder hätten am 8. 10. die polnischen Forderungen abgelehnt bis auf die Durchfuhr von Rind- und Schweinefleisch und die Einfuhr von Schweinefleisch, das die veterinärpolizeilichen Voraussetzungen erfülle, für Fleisch- und Wurstfabriken. Der Handelspolitische Ausschuß der RReg. habe der Einfuhr von Schweinefleisch gegen die Stimme des REMin. zugestimmt. „Im Hinblick auf das im übrigen negative Ergebnis der Beratungen“ habe der HPA gegen die Veterinäre für eine unkontingentierte Einfuhr lebender Schweine in die Seegrenzschlachthäuser gestimmt, während das REMin. aus wirtschaftspolitischen Gründen sich dagegen ausgesprochen habe.

a)

in der Einfuhr lebender Schweine nach den Seegrenzschlachthöfen3,

b)

in der Einfuhr von Schweinefleisch in Wurst- und Fleischfabriken, die die vorgeschriebenen veterinär-polizeilichen Voraussetzungen erfüllen.

3

Vor dem Jahr 1927 bestanden in Kiel, Flensburg, Altona, Hamburg, Rostock-Warnemünde, Bremen und Lübeck See-Quarantänestationen mit der Einstellungsmöglichkeit für jeweils 500–1000 Stück Schlachtvieh. Diese Stationen wurden an Einfuhrfirmen verpachtet. Auf Grund der veterinärpolizeilichen Bestimmungen waren die dort eingestellten Tiere innerhalb von drei Tagen zu schlachten; daraufhin erfolgte in den genannten Städten der Ausbau dieser Schlachtanlagen zu Seegrenzschlachthäusern. Weitere Seegrenzschlachthäuser wurden vom Fiskus in Wismar errichtet – und an den Reichsverband der Großschlächter verpachtet – sowie in Wismar durch eine Betriebsgenossenschaft unter Führung einer dänischen Importfirma (Denkschrift des REM vom 21.2.29; R 43 I /2541 , Bl. 224-231, hier: Bl. 226f).

In diesen beiden Fällen halte er eine zahlenmäßige Kontingentierung nicht für vertretbar. Sie lasse sich vom veterinär-polizeilichen Standpunkte nicht halten und bedeute wegen des Grundsatzes der Meistbegünstigung für die Landwirtschaft auch keinen Schutz. Er bitte, die Frage zu entscheiden, ob gleichwohl bei der Einfuhr von Schweinen und Schweinefleisch eine Kontingentierung vorgeschrieben werden solle.

Reichsminister a. D. Dr. Hermes erklärte hierzu, daß zur Zeit kein Anlaß vorliege, diesen Beschluß herbeizuführen. Der neue polnische Vorschlag rege keine Kontingentierung an. Die Frage der Einfuhr von Schweinefleisch in Wurstfabriken beabsichtige er, erst später zur Sprache zu bringen. Es handele sich jetzt im wesentlichen darum, inwieweit er die Einfuhr lebender Schweine in die Grenzschlachthäuser in Aussicht stellen könne. Er beabsichtige, elastisch zu operieren und anzudeuten, daß er nicht unbedingt an den Abmachungen des Berliner Protokolls4 festhalten wolle.

4

Gemeint ist das Stresemann-Jackowski-Abkommen von 1927 (s. Anm. 1 zu Dok. Nr. 7).

Bei den weitgehenden polnischen Wünschen sei gleichwohl damit zu rechnen, daß eine Erklärung dieser Art eine Verschärfung der Lage herbeiführen werde. Obwohl die Durchfuhr von Rindfleisch und Schweinefleisch zugestanden und Nachgeben bei der Kohleneinfuhr in Aussicht gestellt worden sei, hätten[148] die Polen auf dem Gebiete der Industriezölle ihre Zurückhaltung nicht gemildert.

Er bitte, dem preußischen Chefveterinär die Möglichkeit zu Ausführungen vom veterinär-polizeilichen Standpunkt zu geben.

Ministerialdirektor Müssemeier gab darauf einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Seuchenlage in Polen und Deutschland und der veterinär-polizeilichen Maßnahmen. Er hielt die Einfuhr geschlachteter Schweine in Wurstfabriken und von lebenden Schweinen in die Seegrenz-Schlachthöfe vom veterinär-polizeilichen Standpunkt für erträglich. Die Kapazität der Seegrenz-Schlachthöfe werde so groß sein, daß der ganze polnische Überschuß an Schweinen, etwa 1,3 Millionen Stück, dort aufgenommen werden könnte. Jedoch hindere die ungünstige Wirkung des Seetransports auf die Schweine und die Höhe der entstehenden Mehrkosten von etwa 25 RM für den Zentner Schweinefleisch die starke Ausnutzung dieser Exportmöglichkeit. Immerhin bestehe in der Richtung eine gewisse Gefahr, zumal die neuen Bestimmungen für die Seegrenz-Schlachthöfe erst am 1. Juli 1929 in Kraft träten.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wies darauf hin, daß nur die Veterinäre von Preußen und Württemberg sich für die Einfuhr von lebenden Schweinen in die Seegrenz-Schlachthöfe ausgesprochen hätten, während alle anderen dagegen gewesen seien. Es sei nicht abzusehen, in welchem Maße Polen die Konzession ausnutzen würde. Es würde bei rationeller Handhabung die Kosten des Seetransportes wesentlich ermäßigen können. Der Unterschied der Schweinepreise sei im übrigen jetzt bereits so groß5, daß er diese Einfuhr ermögliche. Nötigenfalls müsse eine Auffangorganisation geschaffen werden, der die Zollerträgnisse der Schweineeinfuhr zugeführt würden. Er bat, daß die damit zusammenhängenden Einzelfragen nochmals in einer Besprechung der zuständigen Minister und des Delegationsführers geklärt würden.

5

Über den Schweinepreis wurde – nach Ausführungen des Präsidenten Brandes anläßlich einer Besprechung zwischen Vertretern von Industrie und Landwirtschaft am 7.11.28 – „ermittelt, daß in Posen und Westpreußen ein Schwein etwa 45,– M für den Zentner Lebendgewicht ab Hof vorteilhaft verkauft werden kann, während auf der deutschen Seite mindestens 65,– M bis 70,– M erzielt werden müßten, um einen Gewinn zu erbringen. Der Produktionskostenunterschied von hiernach etwa 50,– M für den Doppelzentner kann durch den deutschen Einfuhrzoll vom 16,– M für lebende Schweine und 32,– M für Schweinefleisch nicht annähernd ausgeglichen werden“ (R 43 I /1107 , Bl. 253-269, hier: Bl. 257. Über die angeführte Besprechung siehe Anm. 1 zu Dok. Nr. 43). Dagegen waren – nach einer wohl bei gleicher Gelegenheit vorgelegten Aufzeichnung der Industrievertreter – die Schweinepreise in Berlin im Jahr 1927 um 8 RM höher als in Warschau (d. h. die Höhe entsprach dem Zollzuschlag für polnische Schweine), außer in den Monaten Mai, August, Oktober und Dezember, in denen die Warschauer Preise höher lagen. Anormal wurde der Preisunterschied erst ab Juni 1928 (ebd.).

Der Reichsminister der Finanzen hielt die Einfuhr weder vom veterinärpolizeilichen noch vom wirtschaftlichen Standpunkt für übermäßig gefährlich. Zugeständnisse müßten gemacht werden, um zu einem Vertragsschluß zu kommen. Kontingente seien handelspolitisch unbequem.

Der Reichswirtschaftsminister vertrat im wesentlichen den gleichen Standpunkt. Die Polen würden die Einfuhr über die Seegrenz-Schlachthöfe nicht als eine Konzession ansehen, da sie ihnen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ohne weiteres zustände. Mit der weiteren Konsolidierung der polnischen[149] Verhältnisse würden auch die Schweinepreise steigen, so daß sich die Zugeständnisse nicht im Übermaße auswirken würden. Im Kohlenkontingent sei er bereits auf etwa 275 000 Tonnen gedrängt worden. Das wäre eine sehr wesentliche Konzession. Der Vertrag dürfe aber auch nicht an der Starrheit in der Kohlenfrage scheitern.

Nach längerer Aussprache wurde beschlossen, die Verhandlungen auf den 11. Oktober, nachmittags 4.30 Uhr, zu vertagen6. Inzwischen soll eine Aussprache der beteiligten Reichsminister und des Delegationsführers über die strittigen Fragen stattfinden.

6

Siehe Dok. Nr. 41, P. 1.

Extras (Fußzeile):