2.44.1 (mu21p): 1. Entwurf des Steuervereinheitlichungsgesetzes.

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1. Entwurf des Steuervereinheitlichungsgesetzes1.

1

Vgl. hierzu Dok. Nr. 9, P. 4. Zum GesEntw. s. RT-Drucks. Nr. 568, Bd. 432  unter Berücksichtigung der hier folgenden Kabinettsverhandlung.

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte die Vorlage2. Er stellte zur Erwägung, ihm die Ermächtigung zu erteilen, um eine Mehrheit im Reichsrat für den Gesetzentwurf zu gewinnen, dem Reichsrat gewisse Konzessionen zu machen. Diese Konzessionen sollen in dem Verzicht auf die vom Reichsrat abgelehnten Steuermeßzahlen und Steuermeßbeträge bestehen3. Der Reichsminister[158] der Finanzen gab der Auffassung Ausdruck, daß der Charakter des Steuervereinheitlichungsgesetzes auch ohne diese Steuermeßzahlen und Steuermeßbeträge aufrechterhalten werden könne, wenn andererseits an der reichsrechtlichen Regelung der Freigrenzen und Staffelungen4 sowie der Befreiungen5 grundsätzlich festgehalten werde. Er sprach sich aus diesem Grunde für die Erteilung einer solchen Ermächtigung aus, sofern dadurch eine Zustimmung des Reichsrats zu dem Gesetz erzielt werden könne. Er bat ferner um die Ermächtigung, den Ländern im Wege von Verhandlungen gewisse Modifikationen in der Regelung der Freigrenzen und Staffelungen sowie der Befreiungen zuzugestehen.

2

Im Anschreiben vom 15. 10. zu seiner Vorlage hatte der RFM mitgeteilt, daß in der zweiten Lesung der GesEntw. in einer Reihe von Punkten zwischen RR und RReg. keine Übereinstimmung erzielt worden sei. Im RR-Plenum werde kaum ein Drittel der Stimmen bei verfassungsändernden Bestimmungen für die Regierungsvorlage zu erwarten sein. Daher hätten die RR-Ausschüsse beschlossen, daß eine dritte Lesung stattfinden solle, vor der die RReg. zu Stellungnahmen aufgefordert werden solle. Der GesEntw. müsse erledigt werden, da der RT die Vorlage, die eigentlich schon zum 1.10.27 hatte erfolgen sollen, beim Zusammentritt erwarte. Weiterhin berichtete der RFM, daß auf Wunsch der RR-Ausschüsse am 27. 10. eine Konferenz mit den Länderfinanzministern stattfinden werde (R 43 I /2399 , Bl. 6).

3

Die Steuermeßzahlen sollten reichseinheitliche Berechnungsfaktoren für die Tarifsätze, die von Ländern und Gemeinden festgesetzt wurden, sein. Der Betrag, der sich auf Grund einer Steuermeßzahl ergab, war der Steuermeßbetrag. Eine detaillierte Erklärung befindet sich in der Begründung zur RT-Drucks. Nr. 568 , S. 62 f., Bd. 432. – Zur politischen Bedeutung hatte der RFM in seiner Vorlage vom 15.10.28 berichtet: Die Steuermeßzahlen seien in dem ursprünglichen Entwurf ein Eckpfeiler gewesen; denn in dem GesEntw. sei eine Verkoppelung von Gewerbeertrag-, Gewerbekapital und Lohnsummensteuer mit einem einheitlichen Steuermeßbetrag vorgesehen gewesen. Man könne der Meinung sein, daß durch die Einführung zweier Steuermeßbeträge – für Gewerbeertragssteuer sowie für Gewerbe- und Lohnsummensteuer – jetzt die Steuermeßzahlen an Bedeutung verloren hätten, da sich das Verhältnis der Belastung von Gemeinde zu Gemeinde verschiebe (R 43 I /2399 , Bl. 7-19, hier: Bl. 8f). – Daß die Steuermeßzahlen der Hauptstreitpunkt zwischen RR und Reg. seien, vermerkte MinR Vogels am 6. 10.: „Die Regierungsvorlage will der Steuerberechnung eine einheitliche Meßzahl zu Grunde legen. Die ursprüngliche Bezeichnung ‚Hauptsteuersatz‘ ist fallen gelassen. Ferner ist im allgemeinen Einvernehmen das Ziel einer Senkung der Realsteuern, die sich im ursprünglichen Entwurf bei den Steuermeßzahlen auswirkten, aufgegeben. Die Länder lehnen in ihrer Mehrzahl die Festsetzung einer Steuermeßzahl von Reichs wegen ab. Sie wünschen die Steuer unmittelbar vom Objekt zu erheben, wobei sie zugestehen, daß die Steuerobjekte im ganzen Reich nach einheitlichen Grundsätzen bewertet werden“ (R 43 I /2399 , Bl. 3 f.).

4

Dazu heißt es in der Vorlage des RFM: „Bei dieser Frage handelt es sich um den allerwichtigsten Punkt. Wenn man überhaupt noch irgendeine Vergleichbarkeit der Realsteuern ermöglichen will, muß man Freigrenzen und Staffelung für das ganze Reichsgebiet einheitlich gestalten. Würde hier den Ländern Freiheit gelassen, so würde in dem einen Land eine starke Progression, in dem anderen eine starke Degression und in einem dritten Land überhaupt nur ein einheitlicher Satz vorgeschrieben werden. Diese Möglichkeiten werden noch dadurch erweitert, daß nach dem Belieben des Landes auch die Gewerbeertrags-, die Gewerbekapital- und die Lohnsummensteuer in ihrer Ausgestaltung verschieden behandelt werden können. Ferner könnte das eine Land die Freigrenze außerordentlich hoch, das andere Land ganz niedrig festsetzen. Durch diese Freiheit würde die Vergleichbarkeit restlos beseitigt und damit eines der Hauptziele des Entwurfs zu Fall gebracht. In diesem Punkt wird keinesfalls nachgegeben werden können“ (R 43 I /2399 , Bl. 7-19, hier: Bl. 10).

5

Die reichsrechtliche Regelung der Befreiungsvorschriften sei weniger ausschlaggebend als die der Staffelung und der Freigrenze, hatte der RFM in seiner Vorlage festgestellt. Vor allem die Wirtschaft sei daran interessiert, daß die Länder zu einer einheitlichen Regelung über den Kreis der Steuerpflichtigen kämen. Hier sei an einer reichsrechtlichen Regelung festzuhalten. „Wenn man aber glaubt, in dieser Frage den Ländern entgegenkommen zu sollen, so ist es dringend erforderlich, nicht nur, wie dies bereits von der Mehrheit der Länder angenommen worden ist, eine Befreiung nach Maßgabe des Wertes, sondern auch eine teilweise Befreiung der Steuergesetze ausdrücklich auszuschließen“ (15.10.28; R 43 I /2399 , Bl. 7-19, hier: Bl. 12).

Der Reichswirtschaftsminister trat demgegenüber sehr entschieden für das grundsätzliche Festhalten an der Regierungsvorlage ein und widerriet den vorgeschlagenen Konzessionen in grundsätzlichen Fragen. Gegen die erbetene Ermächtigung des Zugeständnisses von Modifikationen in Einzelheiten hatte er keine Bedenken. Er maß den Steuermeßzahlen und Steuermeßbeträgen insofern eine besondere Bedeutung bei, als sie wegen ihrer leichten Vergleichbarkeit eine indirekte Einwirkung auf die Höhe der Ländersteuern ermöglichen. Von einem Entgegenkommen dem Reichsrat gegenüber glaubte er, sich einen sachlichen oder taktischen Erfolg nicht versprechen zu können. Durch die Konzessionen auf grundsätzlichem Gebiet würden weder der Reichsrat befriedigt, noch die Wirtschaft6, noch irgend eine Partei des Reichstags.

6

Dieser Ansicht hatte ein Schreiben des Deutschen Industrie- und Handelstages an den StSRkei vom 18. 10. entsprochen, in dem zum Steuervereinheitlichungsgesetz Stellung genommen worden war. Der Industrie- und Handelstag hatte die Senkung der Realsteuern und eine Vergleichbarkeit der Steuerbelastung gefordert und sich dagegen ausgesprochen, daß die Länder die Befugnis erhielten, Steuerbefreiungen auszusprechen. Weiter hatte er sich gegen die Aufhebung der Steuermeßzahlen und -beträge gewandt und in Steuerfragen ein Anhörungsrecht für die Berufsvertretungen gewünscht, wie es in Preußen bereits praktiziert werde (R 43 I /2399 , Bl. 140-149).

[159] Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft schloß sich dem Standpunkt des Reichswirtschaftsministers an.

Ebenso brachte der Reichsminister der Justiz zum Ausdruck, daß es nach seiner Auffassung für Konzessionen und Kompromisse über die Regierungsvorlage noch zu früh sei. Die Reichsregierung werde bei der Beratung des Gesetzes im Reichstag in eine unhaltbare Lage kommen, wenn sie schon im Stadium der Behandlung des Gesetzes im Reichsrat auf wesentliche Punkte der ursprünglichen Vorlage Verzicht leiste.

Der Reichspostminister führte aus, daß er vom Standpunkt seiner Partei aus nur empfehlen könne, den Abänderungswünschen des Reichsrats, hinter denen in erster Linie die bayerische Regierung stehe, weitgehend entgegenzukommen7. Das Grundziel der Steuervereinheitlichung lasse sich durchaus aufrechterhalten, wenn die vom Reichsminister der Finanzen vorgeschlagenen Konzessionen zugestanden würden. Eine starre Haltung der Reichsregierung gegenüber dem Reichsrat bei diesem Gesetzentwurf werde unter Umständen die Einstellung seiner Partei bei den bevorstehenden Verhandlungen über die Bildung einer festen Regierungskoalition ausschlaggebend beeinflussen8.

7

Zum Programm der Bayerischen Regierung hatte von Haniel bereits am 1. 8. berichtet: „In der Finanzpolitik werde die Regierung für einen besseren Finanzausgleich eintreten, ein Reichssteuervereinheitlichungsgesetz ablehnen, die bayerische Gewerbesteuer einer Revision unterwerfen […]“ (R 43 I /2251 , Bl. 309-312, hier: Bl. 310). Daß man in Bayern das Steuervereinheitlichungsgesetz als eine Beschränkung der Selbständigkeit der Länder ansehe, hatte der Vertreter der RReg. München am 21. 9. mitgeteilt (R 43 I /2252 , Bl. 98-102).

8

Nach der Kabinettssitzung sprach der StSRkei mit den Ministern von Guérard und Schätzel und wies darauf hin, daß bei der Verabschiedung des GesEntw. im vorhergehenden Kabinett Schätzel nicht protestiert, sondern seine Befriedigung darüber geäußert habe, daß den bayerischen Wünschen Rechnung getragen worden sei. Er habe damals nur Stimmenthaltung geübt, weil er mit der bayerischen Regierung keine Fühlung genommen hatte. Der GesEntw. sei damals durch einen RFM des Zentrums vorgelegt worden. v. Guérard unterstütze Schätzel nicht, da ihm diese Sachlage während der Sitzung von Pünder mitgeteilt worden war; stattdessen drängte v. Guérard Schätzel, für die frühere Vorlage einzutreten. Schätzel sprach sich mißmutig über den bayerischen FM Schmelzle aus, der auf ihn einwirke. Vor der nächsten Kabinettssitzung sollte eine Besprechung mit v. Guérard, Schätzel, Brüning und Leicht stattfinden, um eine gemeinsame Linie zu finden. Die Minister seien wohl endgültig für den Entwurf, so daß die Drohung mit dem Austritt aus dem Kabinett nicht tragisch zu nehmen sei, meinte Pünder (Aufzeichnung des StSRkei vom 19. 10.; R 43 I /2399 , Bl. 151). Eine Durchschrift der vom RK paraphierten Aufzeichnung wurde am 20. 10. zur persönlichen und vertraulichen Kenntnisnahme dem RFM für sich selbst und StS Popitz zugesandt (R 43 I /2399 , Bl. 152-154).

Staatssekretär Dr. Popitz hielt ein Nachgeben gegenüber dem Reichsrat in dem vom Reichsminister der Finanzen vorgetragenen Sinne für taktisch richtiger. Er meinte, daß man die Bedeutung der Steuermeßzahlen und Steuermeßbeträge nicht überschätzen solle, da der Grundcharakter des Gesetzes als Steuervereinheitlichungsgesetz auch ohne sie aufrechterhalten bleibe.

Demgegenüber traten der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister der Justiz nochmals für die Aufrechterhaltung der Regierungsvorlage in ihrer ursprünglichen Form ein und empfahlen für den Fall abweichender Beschlüsse im Reichsrat den Weg der Doppelvorlage an den Reichstag.

Auch der Reichskanzler bezweifelte die Notwendigkeit eines Entgegenkommens gegenüber dem Reichsrat im jetzigen Augenblick.

[160] Das Kabinett beschloß:

Vor der am 29. Oktober dieses Jahres stattfindenden Konferenz mit den Finanzministern der Länder könne eine abschließende Stellungnahme nicht eingenommen werden. In der Besprechung mit den Finanzministern sei

1.

an den Steuermeßzahlen und Steuermeßbeträgen sowie an dem Art. III § 9 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Regierungsvorschläge festzuhalten9;

2.

an der reichsrechtlichen Regelung der Freigrenzen und Staffelungen sowie der Befreiungen festzuhalten, jedoch mit der Maßgabe, daß der Reichsfinanzminister ermächtigt werde, hier im Wege der Verhandlungen mit den Ländern gewisse Konzessionen zu machen.

9

Abweichend von der dem RT später vorgelegten Fassung (RT-Drucks. Nr. 568, Bd. 432 ) lautete der § 9 der Regierungsvorlage des Steueranpassungsgesetzes: „(1) Die Länder bestimmen kraft eigenen Rechts die Voraussetzungen, von denen die Wirksamkeit eines Gemeindebeschlusses in den Fällen abhängt, in denen der Umlagesatz für die Grundsteuer oder die Gewerbesteuer eine bestimmte Höhe übersteigt. Die Länder sollen hierbei die in Abs. 2,3 aufgestellten Grundsätze beachten. – (2) Soll in einer Gemeinde die Grundsteuer einschließlich der für Rechnung des Landes erhobenen Steuer erhoben werden 1. mit mehr als 100 Steuereinheiten, so soll die Gemeindebehörde verpflichtet sein, die zuständigen amtlichen Vertretungen der Landwirtschaft, des Gewerbes, des Handels und des Handwerks zuvor gutachtlich zu hören; 2. mit mehr als 125 Steuereinheiten, so soll die Gemeinde verpflichtet sein, die Genehmigung der Landesregierung oder sofern nicht mehr als 140 Steuereinheiten erhoben werden sollen, die Genehmigung der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Behörde einzuholen. – Ferner soll die Gemeinde verpflichtet sein, stets dann die Genehmigung der Landesregierung einzuholen, wenn der Voranschlag, dem der Beschluß zugrunde liegt, das um 20 v.H. gekürzte Aufkommen im Rechnungsjahr 1926 übersteigt. – (3) Abs. 2 findet auf die Gewerbesteuer mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß Abs. 2 Satz 1 für die Gewerbeertragssteuer sowie für die Gewerbekapital- und die Lohnsummensteuer je für sich, Abs. 2 Satz 2 für die gesamte Gewerbesteuer gilt. Die Gewerbekapital- und die Lohnsummensteuer darf nur dann mit insgesamt mehr als 100 Steuereinheiten erhoben werden, wenn die Gewerbeertragssteuer mit mindestens 100 Steuereinheiten erhoben wird. Wird neben der Gewerbeertragssteuer nach Maßgabe des § 16 Nr. 2 Satz 3 des Gewerbesteuerrahmengesetzes statt der Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer nur die Gewerbekapitalsteuer erhoben, so erhöhen sich die in Abs. 2 Satz 1 und in Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Grenzen für die Gewerbekapitalsteuer auf das anderthalbfache; wird statt der Gewerbekapital- und der Lohnsummensteuer nur die Lohnsummensteuer erhoben, so erhöhen sich die in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Grenzen für die Lohnsummensteuer auf das dreifache. – (4) Im Sinne der Abs. 1 bis 3 stehen den Gemeinden die Gemeindeverbände gleich.“ Die Beschlüsse des RR in 1. und 2. Lesung lauteten: „(1) Die Länder bestimmen kraft eigenen Rechts die Voraussetzungen, von denen die Wirksamkeit eines Gemeindebeschlusses in den Fällen abhängt, in denen der Umlagesatz für die Grund- oder die Gewerbesteuer eine bestimmte Höhe übersteigt. (2) gestrichen. (3) gestrichen. (4) Im Sinne des Abs. 1 stehen den Gemeinden die Gemeindeverbände und selbständigen Gutsbezirke gleich.“

Der Reichsminister der Finanzen wurde beauftragt, dem Kabinett über das Ergebnis der Finanzministerkonferenz zu berichten10; das Kabinett behielt sich erforderlichenfalls nochmalige Beschlußfassung vor.

10

Am 20.10.28 fand in Berlin eine Konferenz der Länderfinanzminister über das Steuervereinheitlichungsgesetz im RFMin. statt. Die MNN meldeten am 30.10.28 dazu: Das RFMin. habe hinterher bekanntgegeben, daß „in einigen strittigen Fragen eine Annäherung erzielt“ worden sei. „Ein Ausgleich der Meinungen ist demnach nicht erfolgt. Die Gründe des Widerstands von Bayern sind bekannt, ebenso bekannt aber auch die Schwierigkeiten in parlamentarischer Beziehung“, kommentierte die Zeitung.

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