2.52.1 (mu21p): Mitteilung über den Lohnstreit in der nordwestdeutschen Eisenindustrie.

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Kabinett Müller II. Band 1 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

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Mitteilung über den Lohnstreit in der nordwestdeutschen Eisenindustrie1.

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Die Metallarbeitergewerkschaften hatten nach einer Tariferhöhung im Jahr 1927 diesen Tarif zum 1.11.28 gekündigt und eine Anhebung der Löhne um 15 Pfg pro Stunde gefordert. Die Arbeitgeber der nordwestdeutschen eisenverarbeitenden Industrie hatten die Forderung unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage abgelehnt und eine Verlängerung des bisherigen Abkommens angeboten. Da von den Gewerkschaften auf ihrer Forderung beharrt worden war, hatten die Arbeitgeber vorsorglich die Kündigung für alle Arbeitnehmer zum 1.11.28 ausgesprochen. Der zuständige Schlichter, OLGRat Dr. Joetten, hatte am 26. 10. einen Schiedsspruch gefällt, zu dem beide Parteien bis zum 29. 10. Stellung zu nehmen hatten. Siehe „Der deutsche Volkswirt“, 3. Jahrgang, Nr. 1, 3, 4. Einen Überblick über den gesamten Streifall gibt der damalige Rechtsberater des Deutschen Metallarbeiterverbandes Ernst Fränkel in seinem Aufsatz „Der Ruhreisenstreit 1928–1929 in historisch-politischer Sicht“ („Staat, Wirtschaft und Politik in der Weimarer Republik“. Festschrift für Heinrich Brüning, S. 119 ff.).

Der Reichsarbeitsminister betonte zu Beginn seiner Ausführungen, daß er sich nur auf Wunsch des Reichswirtschaftsministers bereit erklärt habe, die Lohnstreitigkeit in der nordwestdeutschen Eisenindustrie im Reichskabinett erörtern zu lassen. Eine Beschlußfassung durch das Kabinett komme in der Sache jedoch nach seiner Auffassung nicht in Frage. Nach der bestehenden gesetzlichen Regelung liege die endgültige Entscheidung in der Sache ausschließlich beim Reichsarbeitsminister und nicht bei dem Reichskabinett. Er fungiere in der Sache kraft Gesetzes als letzte Instanz im Schlichtungsverfahren2.

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Siehe Art. I, § 6 der Verordnung über das Schlichtungswesen (RGBl. 1923 I, S. 1043  ff.).

Der Reichswirtschaftsminister erwiderte, daß es ihm nicht zweckmäßig erscheine, die Rechtsfrage über die Befugnisse des Reichskabinetts bei der Verbindlichkeitserklärung von Schiedssprüchen jetzt zu vertiefen. Bei der gegenwärtigen Lage lege er nur Wert darauf, daß eine Aussprache im Kabinett über das materielle Streitverhältnis stattfinde.

Der Reichsarbeitsminister berichtete darauf sehr eingehend über den im Lohnstreit der westdeutschen Eisenindustrie ergangenen Schiedsspruch und über die im Reichsarbeitsministerium unter seinem Vorsitz geführten Nachverhandlungen mit den Parteien3. Da eine Einigung zwischen den Parteien[182] nicht habe erzielt werden können, sehe er keine andere Möglichkeit, als den Schiedsspruch im öffentlichen Interesse für verbindlich zu erklären.

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Der Schiedsspruch Joettens vom 26. 10. lautete: „1. Der Ecklohn als solcher bleibt unverändert. Zum Verdienst der Stundenlöhner über 21 Jahre tritt jedoch mit Wirkung vom 1. November 1928 eine feste Stundenzulage von 6 Pfennig. Bei den weiblichen und jugendlichen Arbeitern stuft sich diese Zulage nach den entsprechenden Hundertsätzen der Lohntabelle ab. Bruchteile werden in der bisher üblichen Weise aufgerundet. – 2. Die Akkord- und Prämienarbeiter erhalten vom gleichen Zeitpunkt an neben dem sogenannten Zeitzuschlag von 21 Pfennig eine feste Zulage von 2 Pfennig je Stunde. – 3. Diese Regelung ist erstmalig am 1.3.30 zum 30.4.30 und dann an jedem Monatsersten mit zweimonatiger Frist kündbar.“ – Sämtliche Gewerkschaften hatten den Spruch angenommen und um die Verbindlichkeitserklärung gebeten. Die Arbeitgeber hatten ihn abgelehnt. Der RArbM hatte die Parteien zu Nachverhandlungen auf den 29. 10. eingeladen. „Die Entscheidung hängt von politischen Erwägungen ab.“ Da bis zum 1. 11. die Angelegenheit erledigt sein müsse, habe der RArbM seine Entscheidung am 30. 10. zu treffen, hatte MinR Vogels berichtet (Vermerk vom 29.10.28; R 43 I /2055 , Bl. 224).

Der Reichswirtschaftsminister vertrat demgegenüber den Standpunkt, daß der Schiedsspruch nicht für verbindlich erklärt werden dürfe, daß vielmehr eine neue Schlichtungskammer eingesetzt werden solle zur erneuten Behandlung und Entscheidung des Lohnkonflikts mit dem Ziel, zu einem formell und materiell einwandfreien Schiedsspruch zu kommen. Der vorliegende Schiedsspruch leide an formalen Mängeln und sei aus wirtschaftlichen Gründen für die Wirtschaft undurchführbar. Zur Begründung seines Standpunktes über die wirtschaftliche Undurchführbarkeit des Schiedsspruches trug er den Inhalt der beiliegenden schriftlichen Ausarbeitung und beiliegenden Tabellen vor4.

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In R 43 I /2055 , Bl. 229-248 befindet sich eine ungezeichnete Aufzeichnung vom 30. 10. „zum Schiedsspruch Nordwest vom 26. Oktober 1928“ (in Abschnitt II unvollständig): Im Abschnitt I wurden in fünf Punkten die Mängel des Schiedsspruches behandelt: 1. Der gekündigte Lohntarif habe konstitutive Mängel gehabt („zu niedrige Ecklöhne, Unübersichtlichkeit, Systemlosigkeit“). Der Schlichter hätte für die nächsten anderthalb Jahre eine brauchbare Grundlage schaffen müssen, stattdessen habe er die allgemein unzureichenden Ecklöhne weiter bestehen lassen. 2. Der Schiedsspruch habe besonders den schwächsten Teil belastet, nämlich die eisenverarbeitende Industrie, die ihren Stundenlöhnern dreimal mehr als den Akkordlöhnern zu zahlen habe. 3. Durch die Annäherung von Stunden- und Akkordlohn sei das Leistungsprinzip verletzt worden. 4. Der Schiedsspruch lasse einen Durchbruch des gesamten Lohnniveaus befürchten. 5. Der Spruch stehe nicht im Einklang mit den Ergebnissen des Schlichtungsverfahrens nach den Mitteilungen der Unternehmer. Er stehe im Gegensatz zu dem Schiedsspruch, den der gleiche Schlichter vor einem Jahr gefällt habe. – Im zweiten (unvollständigen) Abschnitt wird festgestellt, daß die Konjunktur absinke und daher nicht durch „einen Machtspruch des Reichs“ Lohnerhöhungen erfolgen können. Außerdem scheint auf die repräsentative Bedeutung der Eisenindustrie für andere Wirtschaftsgebiete und ihre Bedeutung für die Preisbildung hingewiesen worden zu sein. Im dritten Abschnitt wird erklärt, der Schiedsspruch sei „von grundsätzlicher Bedeutung für die gesamte eisenschaffende und eisenverarbeitende Industrie Deutschlands“. Im Abschnitt IV wird erklärt, daß das Schwergewicht der eisenschaffenden Industrie in der nordwestlichen Gruppe liege, wo 70% des Siemens-Martin-Stahls und 90% des Thomas-Stahls produziert würden. Auch die weiterverarbeitende Industrie habe dort ihren „Hauptstützpunkt“. Von den 215 bis 220 000 Arbeitern dieser Industrie seien 40–45% in der eisenschaffenden und 55–60% in der eisenverarbeitenden Industrie tätig. Die Absatzmöglichkeiten seien ungünstig. Der steigende Export biete keinen Ausgleich für den Rückgang im Inlandsbedarf. Der schlechte Auftragseingang werde sich in vier bis sechs Monaten auch auf die Zahl der Beschäftigten auswirken. Die innere Lage der Werke habe sich verschlechtert, da die Selbstkosten gestiegen seien, mit denen die Erlöse nicht Schritt hielten. Die Preissteigerungen im Januar und Mai hätten in der eisenschaffenden Industrie die Steigerung der Selbstkosten nicht ausgleichen können. Die verarbeitende Industrie habe zur Aufrechterhaltung der Betriebe vielfach Verlustaufträge angenommen. Außerdem genieße die verarbeitende Industrie nur geringen Zollschutz und wegen des Fehlens von Kartellen keinen Preisschutz. Die Kostensteigerung sei aber auch den Erlösen nicht anzupassen wegen der in vielen Zweigen abgeschlossenen langfristigen Lieferungen. – Der fünfte Abschnitt behandelt die Auswirkung des Schiedsspruchs auf die Löhne, die in der eisenschaffenden Industrie um 5%, in der verarbeitenden Industrie um 4–5% anstiegen. Das bedeute für die eisenschaffende Industrie eine jährliche Belastung von 6,5 Millionen RM, in der verarbeitenden von 10,5 Millionen RM. „Geht man aber davon aus, daß die Industrie – gezwungen durch die Marktlage – diese neue Belastung auf sich nimmt, so bedeutet das eine Erweiterung ihres Kapitalverlustes oder zum mindesten eine starke Einschränkung ihrer bereits jetzt unzureichenden Rentabilität. In welch erschreckendem Maße die Rentabilität z. B. der Großeisenindustrie seit Beginn d. J. nachgelassen hat, ist in vertraulichen Besprechungen dem Reichsarbeitsminister und Reichswirtschaftsminister an der Hand von Originalmaterial überzeugend dargelegt worden.“ Die mangelnde Rentabilität finde ihren Ausdruck in den Kursen, deren Brechung mit den Lohnerhöhungen parallel laufe. „Sollte die neue Belastung wirksam werden, so liegt der Schluß nahe, daß die Arbeitsmöglichkeiten in der eisenschaffenden und eisenverarbeitenden Industrie eine große Einschränkung erfahren werden.“ – Die Tabellen werden hier nicht abgedruckt, sie befinden sich in R 43 I /1433 , Bl. 372-391.

[183] Der Reichsminister des Innern führte aus, daß es sich nur dann empfehlen könne, auf einen zweiten Schiedsspruch auszugehen, wenn die Gewißheit bestehe, daß dieser Schiedsspruch von den Parteien angenommen und durchgeführt werde. Diese Gewißheit fehle nicht nur, vielmehr scheine es im Gegenteil nach allen Anzeichen festzustehen, daß die Unternehmerseite den Kampf aus grundsätzlichen Erwägungen auf jeden Fall fortsetzen wolle5. Der Schiedsspruch müsse daher nach seiner Auffassung aus staatspolitischen Gründen für verbindlich erklärt werden, damit nicht der Vorwurf erhoben werden könne, daß das staatliche Schlichtungsverfahren versagt habe.

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In einer Pressemitteilung war vom Arbeitgeberverband erklärt worden: „Die Taktik der Gewerkschaften geht seit Jahren darauf hinaus, während eines tariflosen Zustandes in Werken, die infolge großer und eiliger Auftragsbestände auf Ruhe im Betrieb besonderen Wert legen müssen, Teilstreiks zu veranlassen, in der Absicht, hier entweder einen höheren Lohn durchzudrücken mit Rücksicht auf die besonders schwierige wirtschaftliche Situation des Werkes und damit einen Einbruch in das Lohnniveau des Bezirks zu erreichen oder aber bei Festbleiben dieses Werkes den Verband letzten Endes jedesmal vor die Frage zu stellen, gegen den Teilstreik in den einzelnen Werken eine Gesamtaussperrung als Abwehrmaßnahme anzuordnen.“ Weiter wurde vom Arbeitgeberverband erklärt: „Dabei macht die heutige Gesetzeslage es möglich, zu jeder Zeit während des tariflosen Zustands auf Antrag der Gewerkschaften ein Schlichtungsverfahren in Gang zu bringen, das mit einem Zwangstarif endigen kann, dessen Auswirkungen nicht zu übersehen sind“ (Der deutsche Volkswirt, III, Nr. 4, S. 102).

In ähnlichem Sinne äußerte sich auch der Reichsarbeitsminister.

Der Reichsjustizminister berührte darauf nochmals die Rechtsfrage, ob ein Reichsminister sich gefallen lassen müsse, daß das Reichskabinett auf eine von ihm zu treffende politische Entscheidung Einwirkung nehme6. Er war der Auffassung, daß die Bejahung dieser Frage nur staatspolitisch konsequent und logisch wäre. Was den vorliegenden Lohnkonflikt anlangt, kam er zu dem Schluß, daß kein Anlaß vorliege, dem Reichsarbeitsminister die alleinige Verantwortung in der Sache abzunehmen.

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Vgl. dazu Art. 56 RV, der die Eigenverantwortlichkeit der RM für ihr Ressort innerhalb der vom RK bestimmten Richtlinien festlegt. In der Geschäftsordnung der Reichsregierung (RMinBl. 1924, S. 173 ff.) lautet § 21: „Angelegenheiten von allgemeiner innen- oder außenpolitischer, allgemeiner wirtschaftlicher oder allgemeiner finanzieller Bedeutung sollen der Reichsregierung, wenn sie ihr nicht zur Beschlußfassung vorgelegt werden, vor der Erledigung zur Kenntnis mitgeteilt werden.“

Demgegenüber vertrat der Reichsarbeitsminister nochmals den Rechtsstandpunkt, daß er absolut unabhängig vom Reichskabinett unter seiner alleinigen Verantwortung die letzte Entscheidung im Schlichtungsverfahren zu treffen habe.

[184] Der Reichskanzler stellte als das Ergebnis der Aussprache fest, daß das Kabinett die Darlegung zur Sache zur Kenntnis genommen und keine Veranlassung genommen habe, in die Entscheidung des Reichsarbeitsministers einzugreifen7.

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Der RArbM erklärte am 31. 10. den Schiedsspruch für verbindlich. Demgegenüber hielten die Arbeitgeber die Kündigung aufrecht und führten die Aussperrung durch.

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