2.67.1 (mu21p): Notlage der im rheinisch-westfälischen Industriegebiet ausgesperrten Arbeiter.

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Notlage der im rheinisch-westfälischen Industriegebiet ausgesperrten Arbeiter1.

1

Noch vor Beginn der Debatte über den Lohnkonflikt im RT-Plenum am 12.11.28 hatte das Arbeitsgericht Duisburg den Spruch des Schlichters für ungültig erklärt. Die Verwerfung des Urteils durch das Landesarbeitsgericht am 24. 11. wurde im Januar 1929 vom Reichsarbeitsgericht aufgehoben. – Im Anschluß an die Panzerkreuzerdebatte im RT und an die darauffolgende Sitzung des sozialpolitischen Ausschusses am 16. 11. hatten Besprechungen zwischen den beteiligten Ministern und den Fraktionsführern der hinter der RReg. stehenden Parteien stattgefunden. In diesen Besprechungen war keine Verständigung über den Kreis der zu Unterstützenden und die Regelung der Unterstützung erzielt worden. Der RWiM hatte mit dem Austritt der beiden DVP-Minister gedroht, falls eine Regelung gegen die Ansichten der DVP erfolge. RegPräs. Bergemann in Düsseldorf, der sich um Vermittlung bemüht hatte, hatte mitgeteilt, die Arbeitgeber hätten Konzessionen in der Lohnfrage und der Arbeitszeitregelung angeboten, während die Arbeitnehmer auf der Durchführung des Schiedsspruchs beharren würden (MNN, 17.11.28).

Der Reichsminister der Finanzen berichtete ausführlich über den Stand der im Sozialpolitischen Ausschuß des Reichstags geführten Verhandlungen zur[231] Frage einer Unterstützung der im Lohnkonflikt der Nordwestdeutschen Eisenindustrie ausgesperrten Arbeiter2. Hieran knüpfte sich eine eingehende Aussprache.

2

In der DVP-Fraktionssitzung am 17. 11. berichtete Moldenhauer, daß der interfraktionelle Ausschuß einen Antrag Hilferdings angenommen habe, Preußen einen Betrag zur Unterstützung der Gemeinden zu geben, um diesen einen Teil ihrer Aufwendungen aus der Fürsorgepflicht zu ersetzen. Damit seien die Anträge des Zentrums und der SPD im 9. Ausschuß „gefallen“, der einen Antrag im Sinne Hilferdings einbringen werde. Auf Moldenhauers Empfehlung beschloß die Fraktion die Unterstützung des Antrags. (BA: R 45 II /67 , Bl. 109.) Bereits am 14. 11. hatte der RT dem 9. Ausschuß die Anträge zur Unterstützung der Ausgesperrten und über das Schlichtungswesen zugeleitet. In RT-Drucks. Nr. 472 (Bd. 432 ), erklärte der Ausschuß, das Reich solle gemeinsam mit Preußen dafür sorgen, daß die Gemeinden ihrer Fürsorgepflicht nachkommen könnten. Einen Bericht über die Ausschußtätigkeit gab Dr. Pfeffer am 17. 11. (RT-Bd. 423, S. 394  ff.).

Der Reichskanzler faßte das Ergebnis der Verhandlungen dahin zusammen:

1. Der Reichstag soll ersucht werden, der Reichsregierung eine Ermächtigung zu erteilen zur Abstellung der Notstände, die im rheinisch-westfälischen Industriegebiet durch Aussperrungen entstanden sind, nach näherer Vereinbarung mit Preußen ziffernmäßig nicht festgelegte Mittel zur Verfügung zu stellen, um den in den genannten Gebieten gelegenen Gemeinden und Gemeindeverbänden in Gemeinschaft mit Preußen eine ausreichende Erfüllung der ihnen obliegenden Fürsorgepflicht zu ermöglichen3.

3

Im RT erklärte der RArbM am 17. 11., daß die RReg. dem Beschluß des RT entsprechen und sofort handeln werde (RT-Bd. 423, S. 399 ).

2. Im Interesse der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den betroffenen Gebieten muß größter Wert darauf gelegt werden, die Unterstützungsaktion schnellstens in Gang zu bringen.

3. Es ist Aufgabe der Preußischen Regierung, die Durchführung der Unterstützungsaktion auf der Grundlage der bestehenden Fürsorgegesetzgebung zu betreiben4. Die Ausführungsanweisungen der Aufsichtsbehörden sollen eine großzügige und einheitliche Betreuung der Unterstützungsbedürftigen gewährleisten. Über die Behandlung der organisierten Ausgesperrten sollen besondere Bestimmungen nicht getroffen werden.

4

Vgl. die VO über Fürsorgepflicht vom 13.2.24 im RGBl. I, S. 100  ff., und die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, a.a.O., S. 765 ff.

4. Die Verteilung der finanziellen Lasten bleibt einer besonderen Vereinbarung des Reichsministers der Finanzen mit der Preußischen Regierung vorbehalten. Der Grundsatz, daß die Gemeinden Träger der Fürsorgelast sind,[232] soll nicht angetastet werden und ihre Entlastung nur im Rahmen des Notwendigen erfolgen5.

5

Am Vortage hatte OB Jarres dem RK mitgeteilt, daß der Wirtschaftskampf die Duisburger Finanzen erschüttere. Das Reich müsse zur Unterstützung der 22 000 Ausgesperrten eingreifen. Duisburg beantrage die Übernahme aller Ausgaben durch Reich und Staat (Telegramm vom 16. 11.; R 43 I /2055 , Bl. 270).

5. Die Reichsregierung macht sich stark, alle Anträge der Parteien des Reichstags, die darauf abzielen, auf die Ausgestaltung der Fürsorge, insbesondere auf deren Ausmaß, einfluß zu gewinnen, abzulehnen6.

6

Die Parteiführer wurden vom Kabinettsbeschluß unterrichtet. Der sozialpolitische Ausschuß trat um 11 Uhr zu weiterer Beratung zusammen (MNN, 13.11.28). – Vgl. die Ausführungen des RArbM im RT am 17. 11. in RT-Bd. 423, S. 399 .

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