2.70.1 (mu21p): 1. Reparationsfrage.

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Kabinett Müller II. Band 1 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

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RTF

1. Reparationsfrage1.

1

Aus einer besseren Überlieferung dieser Sitzung, die aus den Akten des RFMin. entnommen sein dürfte, stammt der Bericht in der Arbeit des Reichsarchivs über „die Entstehung des Young-Plans“ (BA: Nachlaß Pantlen  6).

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte an Hand einer den Reichsministern übergebenen Übersicht kurz den Stand der Arbeiten zur Vorbereitung der Sachverständigen-Verhandlungen2.

2

Die Übersicht mit dem Titel „Stand der Arbeiten zur Vorbereitung der Sachverständigen-Verhandlungen“ befindet sich in der Anlage zu dieser Niederschrift in R 43 I /1434 , Bl. 228-231. Die eingeleiteten Arbeiten betrafen danach: A. Finanzfragen: 1. Belastung der deutschen Volkswirtschaft in Vergleich mit der Belastung der alliierten Hauptländer. 2. Die Ausgabenbelastung der deutschen Staatswirtschaft. – B. Die für die Beurteilung des Reparationsproblems entscheidenden Wirtschaftsfragen (Handelsbilanz, Zahlungsbilanz, Volksvermögen, Kapitalbedarf, Wohlstandsindex). – C. Reparationstechnische Fragen (Inclusive Amounts, Leistungsformen, Reparationspläne, Änderungen der Dawes-Kontrollen, Transfer, Saarfrage). An dieser Vorbereitung waren das RArbMin., das RWiMin. und die Rbk. beteiligt.

[237] Hieran schloß sich eine informatorische Aussprache über Teilgebiete der zur Bearbeitung stehenden Probleme und Fragen an.

Der Reichsverkehrsminister erklärte, daß nach der Auffassung seines Ministeriums die gegenwärtige Belastung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft ohne schwere volkswirtschaftliche Schädigung auf die Dauer nicht durchgehalten werden könne3. Im Reichsverkehrsministerium werde zur Zeit eine diesbezügliche Denkschrift ausgearbeitet, um als Material für die Arbeiten der Sachverständigen dienen zu können.

3

Zur Belastung der RB s. § 4 und § 15 des RB-Gesetzes v. 30.8.1924, RGBl. II, S. 272 , 274. Sie betrug im Jahr 660 Mio RM vom 1.9.27 ab. Dazu kamen 290 Mio RM Beförderungssteuer, 35 Mio RM Dividende aus den Vorzugsaktien des Reichs und 100 Mio RM Zuweisungen aus der Ausgleichsrücklage (siehe auch: „Die Reparations-Belastung der Reichseisenbahnen“ in: Materialien für die Sachverständigen; R 43 I /279 , Bl. 264-286).

Der Reichswirtschaftsminister regte unter allgemeiner Zustimmung an, auf die Presse dahin einzuwirken, daß sie sich bezüglich der Behandlung des Themas „Wohlstandsindex“4 größte Zurückhaltung auferlege.

4

Der Wohlstandsindex wurde im Dawes-Gutachten, ohne daß es „in präziser Form zum Ausdruck kommt, seiner inneren Bedeutung nach als Repräsentant des Volkseinkommens gedacht“ (Materialien für die Sachverständigen: Der Wohlstandsindex, S. 1; R 43 I /279 , Bl. 208-262). Der Wohlstandsindex hatte als Komponenten: 1. Den Verbrauch an Bier, Branntwein, Tabak und Zucker zu Kleinhandelspreisen, 2. den Haushalt des Reichs, Preußens, Bayerns und Sachsens, 3. die Bevölkerung, 4. den Kohlenverbrauch pro Kopf der Bevölkerung, 5. den Außenhandel, 6. den Eisenbahnverkehr in Tonnen. Als Basisjahre für die Berechnung von 3., 4. und 6. galten 1927–1929, für 1., 2. und 5. die Jahre 1912, 1913, 1926–29 (a.a.O. S. 7 f. und 40). Zur gesetzlichen Regelung s. Kapitel II der Unterlage I zur Anlage I des Schlußprotokolls der Londoner Konferenz, RGBl. 1924 II, S. 300  f.

Der Reichskanzler faßte das wesentliche Ergebnis der Aussprache dahin zusammen,

1.

daß die Ernennung der deutschen Experten für den in Genf beschlossenen Sachverständigen-Ausschuß alsbald vorbereitet werden müsse5;

2.

daß die in der Übersicht des Reichsministers der Finanzen zusammengestellten Arbeiten zur Vorbereitung der Sachverständigen-Verhandlungen alsbald abgeschlossen und den Mitgliedern des Reichskabinetts sowie dem Reichsbankpräsidenten unterbreitet werden sollen6;

3.

daß das Reichskabinett sich auf Grund der in Aussicht stehenden Unterlagen alsdann über gewisse, den deutschen Experten an die Hand zu gebende Richtlinien schlüssig werden müsse7;

4.

daß den Beamten der beteiligten Ressorts zur Pflicht gemacht werden soll, sich auch in persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Gegenseite größtmögliche Beschränkung bei der Äußerung von zahlenmäßigen Werturteilen [238] über die deutsche Reparationsfähigkeit aufzuerlegen, um den Standpunkt der deutschen Experten bei den bevorstehenden Verhandlungen nicht zu erschweren7a.

5

Zur Ernennung der deutschen Sachverständigen s. Dok. Nr. 99.

6

Die Zusammenfassung erfolgte unter dem Titel „Material für die Sachverständigen-Verhandlungen in Paris 1929“ (R 43 I /278 –280).

7

Siehe dazu die Besprechung am 4. und 7.2.29, Dok. Nr. 119.

7a

Siehe hierzu Dok. Nr. 199.

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