2.82.2 (mu21p): 2. Örtliche Sonderzuschläge.

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RTF

2. Örtliche Sonderzuschläge.

[Das RKab. behandelt die Vorlage des RFM.]1

1

In der Vorlage hieß es, daß die Reichsbeamten die Nachzahlung örtlicher Sonderzuschläge von Oktober bis Dezember 1927 im Gegensatz zu den Bestimmungen des Besoldungsgesetzes vom Dezember 1927 forderten, da die pr. Staatsbeamten und die Beamten der Städte und Gemeinden des Ruhrgebiets sie erhalten würden und Bayern folgen werde. Die Mehrbelastung für das Reich durch diese Ausgabe betrage 16,6 Mio RM (1.5.28; R 43 I /2548 , gefunden in R 43 I /1434 , Bl. 336 f.).

In der Aussprache ergab sich als die Auffassung des Reichskabinetts, daß schon aus allgemein politischen Gründen eine Schlechterstellung der Reichsbeamten[293] gegenüber den vergleichbaren Beamten Preußens und Bayerns nicht aufrechterhalten werden kann.

Das Kabinett billigte die Übernahme der preußischen Regelung auf das Reich. Dem Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft gegenüber soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die der Reichsbahn-Gesellschaft aus der Anpassung an diesen Kabinettsbeschluß entstehenden Kosten aus Reichsmitteln nicht erstattet werden können2.

2

Die Kosten für die RB-Gesellschaft betrugen 8 Mio RM (R 43 I /2548 , gefunden in R 43 I /1434 , Bl. 336 f., hier: Bl. 337).

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