1.147.1 (mu22p): [Anlage:]

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Kabinett Müller II. Band 2 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

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Text

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[Anlage:]3

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Abschrift in Durchschrift

Im Hinblick darauf, daß ein Gesetz zur außerordentlichen Tilgung der schwebenden Reichsschuld zustande gekommen ist, demzufolge ein besonderer Tilgungsfonds zur Abdeckung dieser Schuld gebildet wird, und unter der Voraussetzung, daß Reichsregierung und Reichstag unverzüglich alles zur Verwirklichung der Gesetzesvorschriften Erforderliche vornehmen, so daß der Fonds in entsprechenden Teilbeträgen vom April nächsten Jahres an zu Verfügung steht, hat es die Reichsbank übernommen, einem unter ihrer Leitung stehenden Konsortium einen Betrag von 350 Millionen RM Reichsschatzanweisungen anzubieten.

[1326] Sollten die Mittel für die Bildung des Tilgungsfonds bis zum 10. April n. Js. nicht in ausreichender Weise durch die Reichsgesetzgebung sichergestellt sein, so behält sich die Leitung des Konsortiums das Recht vor, am 15. April 1930 sämtliche Schatzanweisungen fällig zu machen.

Unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß vom 15. April 1930 an monatlich 50 Millionen RM aus diesem Fonds zur Verfügung stehen, übernimmt das Konsortium einen Betrag von 350 Millionen Reichsschatzanweisungen unter den nachstehenden Bedingungen:

Der Zinsfuß beträgt 7½%. Die Zinsen werden in Form eines Diskonts auf die abgenommenen Beträge vergütet. Außerdem wird eine Bereitstellungsprovision von ¾% für den übernommenen Betrag gewährt.

Die Schatzanweisungen werden ohne Zinsscheine ausgegeben und in Stücken über 50 000, 100 000, 500 000, und 1 000 000 RM ausgefertigt. Die nachträgliche Ausfertigung von Stücken in Höhe von 10 000 RM bleibt vorbehalten.

Sie werden ausgestellt in sieben gleichen Serien von je 50 Millionen Reichsmark, von denen je eine Serie fällig ist:

am 15. April

am 15. August

am 15. Mai

am 15. September und

am 16. Juni

am 15. Oktober 1930.

am 15. Juli

Das Reich liefert diese Schatzanweisungen schleunigst an die Reichsbank.

Der Diskont von 7½% p. a. wird bei der Einzahlung von den Konsortialmitgliedern in Abzug gebracht werden. Die den Konsortialmitgliedern zustehende Bereitstellungsprovision von ¾% auf den übernommenen Betrag von 350 Millionen Reichsschatzanweisungen wird an die Konsortialmitglieder sogleich nach Abschluß des Geschäftes von der Reichsbank aus den eingegangenen Beträgen ausgeschüttet werden.

Die gezahlten Beträge wird die Reichsbank nach Prüfung der Abzüge für Diskont dem Reich am Eingang zur Verfügung stellen.

Die Zulassung der Schatzanweisungen im Lombardverkehr mit der Reichsbank wird herbeigeführt werden.

Eine Vergütung für die Leitung des Konsortiums erhält die Reichsbank nicht.

Die ihr aus der Leitung entstehenden Unkosten werden ihr vom Reich erstattet.

Das Reich trägt ferner die Kosten für die Herstellung der Schatzanweisungen und für ihre etwa notwendig werdende erstmalige Versendung.

Die Reichsbank übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch Fahrlässigkeit jeglicher Art bei der Durchführung des obigen Geschäfts in ihrem Betriebe entstehen. Sie wird jedoch ihren Beamten und Angestellten eine besondere sorgfältige Erledigung der hiermit zusammenhängenden Arbeiten zur Pflicht machen.

Berlin, den 24. Dezember 1929

Der Reichsminister der Finanzen:

Im Auftrage: (L.S.)

gez. Norden.

Reichsbank-Direktorium:

gez. Dr. Hjalmar Schacht

gez. Dreyse

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